DIE MASCHE
(Sagen Sie niemals
mehr "JA" am Telefon....)
Wie würden Sie wohl auf diese Frage antworten, wenn Sie wirklich Müller heißen? Sicherlich wahrheitsgemäß Stand: 09.10.2006 *Alle Namen frei
erfunden, |
Der Fall:
Margot S.* aus
Kaiserslautern schafft es gerade noch aus ihrem Garten
ans Telefon... Obwohl Margot S.* an diesem
Angebot in keiner Weise interessiert war (Natürlich
gibt es auch noch einige andereVariationen dieser Masche. *Alle Namen frei
erfunden, |
Halloooo????
Wie
kann man denn eigentlich "...ein Angebot
kündigen..."?
Frau S. hat ja nie eine Unterschrift geleistet und auch ein
persönliches Gespräch unter 4 Augen mit Handschlag fand niemals
statt.-
Warum also können solche dubiosen Anbieter einfach aus einem
angeblich
unverbindlichen Werbetelefonat eine rechtskräftige
Auftragserteilung ableiten?
In einem anderen Fall stimmte der Angerufene der unverbindlichen
Zusendung
von Infomaterial zu. Auch hier wurde statt der
versprochenen Infobroschüren
ein paar Tage später eine Auftragsbestätigung zugeschickt.
Stellt
sich die gleiche Frage:
Wie kann die mündliche Zustimmung zur Zusendung unverbindlichen
Infomaterials
plötzlich zum rechtsgültigen Auftrag mutieren?
Ganz einfach:
Aus
wettbewerbtechnischen Gründen wurde sowohl das bisher in
Deutschland gültige Fernabsatzgesetz in das BGB eingegliedert
als auch große Teile davon liberalisiert und somit den
Richtlinien der EU angepasst.
Das heißt im Klartext, es gilt bis heute (2006) die letzte
Novelle der Fernabsatzregelungen von aktuell November 2004
in der Fassung der Fernabsatzvertragsregelungen im Bürgerlichen
Gesetzbuch und der Informationspflichten VO
nach der Zustimmungsfassung des Bundesrats vom 05.11.2004.
Diese beinhaltet
nunmehr ganz explizit die Möglichkeit eines rechtskräftigen,
mündlichen Vertragsabschlusses
z.B. per Telefon,
den der Kunde im Gegensatz zum Anbieter in der Regel aber
binnen einer Frist von 14 Tagen ohne weitere Angabe von Gründen
widerrufen kann.
Aber:
Ungebetene Werbeanrufe von Firmen, mit denen man keine
Geschäftsbeziehung hat,
werden als Kaltaquise oder auch als Cold
Call (Kaltanruf) bezeichnet
weil sie den Angerufenen unvorbereitet,
also quasi "kalt" treffen und so zu unbedachten
Antworten nötigen.
Obwohl Kaltaquise seit 2004 in Deutschland nach dem Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb
(UWG, § 7) grundsätzlich verboten ist, wird sie dennoch
nicht systematisch verfolgt.
In der Regel beauftragen daher selbst selbst alsseriös bekannte
Firmen spezielle Call Center mit der Kaltaquise.
Diese Call Center rufen dann Verbraucher unaufgefordert an und
versuchen auf diese Art
mittels Überrumpelungstechniken Produkte und Dienstleistungen zu
verkaufen.
Stellt sich jetzt
natürlich noch die berechtigte Frage,
wie die Anrufer eigentlich an Telefonnummern und andere
persönliche Daten ihrer Opfer gelangen..
Da gibt es leider der Möglichkeiten viele.
Die einfachste ist ein Blick in die örtlichen Telefonbücher.
Dort sind immer noch die meisten Teilnehmer mit vollem Namen und
Anschrift verzeichnet.
Aber auch die mittlerweile ganz legale Rufnummernrückverfolgung
per Auskunft
oder Internetsuche auf Seiten der Telekom bietet eine Menge an
brauchbaren Daten.
Und selbst dann wenn Sie glauben nirgendwo verzeichnet zu sein,
gibt es immer noch den schwunghaften Handel mit Daten
aus irgendwelchen Preisauschreiben oder sonstigen Datenerhebungen
etwa bei Vertragsabschlüssen
mit Versicherungen oder Versandhäusern etc., an welchen Sie sich
irgendwann einmal beteiligt hatten.
In der Regel ist dies durchaus legal, sofern Sie seinerzeit die
Weitergabe Ihrer Daten an Dritte nicht ausdrücklich verboten
hatten.
Einen Verstoss gegen dieses explizite Verbot lässt sich
allerdings im Normalfalle gar nicht nachweisen,
weil die Wege ihrer verkauften Daten kaum rückverfolgbar sein
werden.
Rechtsgrundlagen:
(Achtung! Hier nur Auszüge, keine vollständigen
Gesetzestexte!!)
§ 7 (UWG)
Eine unzumutbare
Belästigung ist insbesondere anzunehmen ...
bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne
deren Einwilligung
oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest
mutmaßliche Einwilligung
§ 312 b
(Fernabsatzverträge):
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher
unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es
sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt.
Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind
Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang
mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit
der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere
Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
Damit ist also ein
mündlich per Telefon abgeschlossener Vertrag auch trotz erfolgter Kaltaquise
grundsätzlich erst einmal als rechtskräftig zu
betrachten!
Das Gesetz sieht aber zum Schutz des Verbauchers immerhin ebenso
grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht
ohne jegliche Angabe von Gründen vor um einem Missbrauch durch
unseriöses Firmengebahren einen,
wenn auch in der Praxis leider nur bedingt nützlichen Riegel
vorzuschieben,
wie ich in meinen folgenden Ausführungen noch erläutern werde.
Die o.g. Frist leitet sich
übrigens vom § 355 Abs.
1 BGB ab
Dass die dort erwähnte 2-Wochenfrist als Norm Anwendung im
Fernabsatz findet
steht dann in § 312 d BGB.
Für (mobile
Telefon-) Dienstleistungen ist speziell noch der Abs. 3 Nr. 2. relevant.
So schaltet der Provider gern schon mal die Flatrate frei, bevor
der Kunde z.B. die SIM-Karte hat.
§ 312 d
(1) Dem Verbraucher steht bei einem
Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen
über die Lieferung von Waren
ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend
von § 355 Abs. 2
Satz 1 nicht vor
Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312 c
Abs. 2, bei der
Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim
Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor
dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung
und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer
Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer
Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf
ausdrücklichen Wunsch
des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher
sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung,
wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung
mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat
oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(Fassung in der Änderung zum November 2004!)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt,
so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden,
wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform
oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu
erklären;
zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht,
die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht,
in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,
und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die
Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist
nicht zu laufen,
bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers
oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur
Verfügung gestellt werden.
Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den
Unternehmer.
Diese neue
Gesetzesgrundlage sollte ursprünglich vertragsrechtlich bedingte
Benachteiligungen deutscher Firmen
gegenüber anderen Anbietern im Ausland kompensieren und damit
u.a. auch für freien Wettbewerb der Telefonprovider sorgen.
Meiner Meinung nach ist mit wachsendem Missbrauch der neuen
Bestimmungen durch Ausnützen von Gesetzeslücken
oder schlicht systematischer Beweisfälschung im Falle von
anhängigen Klagen der geschädigter Verbraucher dieser
gutgemeinte Schuss
des Gesetzgebers in breiter Front nach hinten losgegangen.
Im Falle unserer fiktiven Telefongesellschaft Abzock-Com* heißt das z.B. konkret,
dass die standardmäßig vom Callcenter mitgeschnittenen
Werbetelefonate mit den potentiellen Kunden
anschließend mit entsprechender Audiosoftware - von wem auch
immer - derart nachbearbeitet
und neu zusammengeschnitten werden können, dass sich unabhängig von den tatsächlichen
Antworten
des angerufenen Opfers etwa auf die Frage nach einem gewünschten Vertragsabschluss
oder einer Tarifänderung immer ein klares "JA" ergibt.
Wenn das Opfer also nicht
selbst das betreffende Gespräch mitgeschnitten
oder zumindest einen Ohrenzeugen hat,
gerät es möglicherweise letztendlich in Beweisnot,
sollte es final zu einem entsprechendenVerfahren kommen.
Spielen wir mal ein wenig mit den Gedanken an eine mögliche Gerichtsverhandlung:
Käme es also in
einem solchen (fiktiven)Verfahren tatsächlich einmal
zum Verdacht der Beweisfälschung von Seiten des anrufenden
Unternehmens,
etwa durch Vorlage eigener Mitschnitte der angerufenen Opfer,
distanzieren sich die betreffenden Firmen
natürlich zunächst ganz ausdrücklich von derartigen Praktiken
und verweisen auf die beauftragten Callcenter.
Da würde dann vermutlich sogar mit Gegenklagen wegen angeblicher
Verleumdung gekontert und auch jegliche Veröffentlichung
des Vorganges in der Tagespresse, in Internet-Foren oder
sonstigen öffentlichen Plattformen mit Abmahnungen
z.B. wegen Ruf- und Geschäftsschädigung, übler Nachrede und
Verleumdung über Anwälte unterbunden.
Selbst im Falle bewiesener
Beweisfälschung
würden die betroffenen Callcenter
wiederum den schwarzen Peter ihrem jeweiligen Operator zuschieben
und jegliche Mitbeteiligung
oder auch nur eine Mitwisserschaft hartnäckig abstreiten.
Die Konsequenz für den Operator, der nun auch noch ein Verfahren
wegen Beweisfälschung am Halse hat,
wäre dann natürlich die sofortige Kündigung, und das
Unternehmen selbst käme möglicherweise ungeschoren davon.
Background:
Die Situation der Operatoren!
Dass es auch hinter den Kullissen nicht immer ganz koscher
zugeht,
kann hier leider ohne verbindliche Zeugenaussagen
(etwa von betroffenen Operatoren) weder bewiesen noch
weiterverfolgt werden.
Die meinem Artikel zugrunde liegenden Informationen stammen
überwiegend aus anonymen E-Mails
und Beiträgen entsprechender Internetforen.
Dort äußern sich sowohl Opfer als auch Ex-(?)-Operatoren.
Die Situation der Operatoren ist demach in der Regel die, dass es
sich hier überwiegend um junge Menschen
zwischen Anfang 20 und Mitte 30 mit finanziellen Engpässen oder
sonstigen Problemen handelt,
die das Geld aus diesem Job dringend benötigen um etwa ihr
Studium oder schlicht die eigenen vier Wände zu finanzieren.
Diese Leute werden in speziellen Firmenseminaren vor allem in
psychologischer Gesprächsführung
geschult und auf ein bestimmtes Erfüllungssoll an Abschlüssen
eingedrillt,
bei dessen Nichterreichen sie ihren Job unter Umständen sehr
schnell wieder los sind.
Sie befinden sich also unter permanentem Leistungsdruck und
stehen deshalb auch gewissen kleinen " TIPPS "
(z.B.von Seiten vorgesetzter Kollegen oder Gruppenleitern??) mehr
als aufgeschlossen gegenüber.
Welcher Art diese sog." TIPPS " dann vermutlich
letztendlich sind,
überlasse ich nun einfach mal Ihrer persönlichen Phantasie......
Um einen Einblick
in die gängige Praxis zur Rekrutierung neuer Operatoren für
Callcenter
und sog. "Support Hotlines" entsprechender Werbefirmen
zu erlangen,
etwa über Arbeitsangebote via E-Mails,Printmedien etc.,
lesen Sie doch bitte mal folgende Mail eines offensichtlichen
Insiders.....
Per E-Mail erhielt ich z.B.am Samstag, dem 10. Februar 2007, folgende Info: |
Zit.Anfang: "........Vielleicht
noch eins vorab, ich habe bisher nicht alles auf Ihrer
Webseite lesen können und weiss nicht, Bsp.:
Eine 65 jährige, kranke, russische Dame sieht diese
Anzeige, |
Abhilfe und mein Tipp:
Stand:
09.10.2006
Werbeanrufer auf normale,
höfliche Art loszuwerden, ist so gut wie unmöglich.
Die oft in Wochenendkursen psychologisch geschulten und auf ein
bestimmtes Soll
an Abschlüssen gedrillten Operatoren verstehen sich auf
charmante Rhetorik und geschickte Gesprächsführung...
Um nicht zu sagen: Verführung.
Dabei sind sie durch die Kaltaquise natürlich als aktive Anrufer
zunächst einmal jedem ihrer
(durch den Anruf meist völlig überrumpelten) Opfer gegenüber
in einem klaren psychologischen Vorteil,
da ja nur sie vorher wissen, worauf das Gespräch genau
hinausläuft und welche Worte und mögliche Tricks sie verwenden
werden.
Wenn aber einmal klar ist, dass Sie einen ungebetenen Verkäufer
an der Strippe haben,
Ihnen also ein Gespräch aufgezwungen wurde, ist sofortiges,
kommentarloses Auflegen der beste Schutz.
Allerdings nur für den Augenblick...
Denn je nach Hartnäckigkeit des Operators kann sich solch ein
Anruf durchaus wiederholen.
Und das nicht nur einmal....
Wer sich schließlich entgegen
aller Vernunft dennoch auf
ein Gespräch einlässt,
sollte eine klare Sprache verwenden und auch nicht vor harten
Worten zurückschrecken,
da der Anrufer sich in der Regel anders nicht in seine Schranken
verweisen lässt.:
1.....Melden Sie sich grundsätzlich
nicht mehr mit "JA" sondern nur noch mit
"Hallo".
2.....Fragen
Sie als erstes, wie der Anrufer ausgerechnet auf Sie gekommen ist
und vor allem,woher er Ihre Telefonnummer hat. (Siehe
auch hier)
3.....Ergreifen Sie die
Gesprächsführung und erfragen Sie persönliche Dinge
über den Anrufer wie zum Beispiel seinen Namen des sowie Infos
über das ihn beauftragende Unternehmen..
4.....Lassen Sie sich eine normale
Festnetz-Rückrufnummer des Anrufers geben
und notieren Sie genau Datum und Uhrzeit des Gesprächs.
Akzeptieren Sie aber keinesfalls Mehrwert-oder Servicenummern.
(0180- oder 0190-)
5.....Wenn Sie sich von dem Anruf
belästigt fühlen und keine weiteren Anrufe wünschen,
teilen Sie dies dem Anrufer auch unbedingt und
unmissverständlich mit.
Weisen Sie in diesem Zusammenhang ruhig darauf hin,
dass unerwünschte Werbeanrufe und Faxe seit 2004 gesetzlich
verboten sind
und bei ihnen einen eher unseriösen Eindruck bezüglich des
anrufenden Unternehmens hinterlassen.
Dies gilt übrigens nicht nur für völlig unbekannte Firmen,
sondern insbesondere auch für solche Unternehmen, bei welchen
Sie bereits Kunde sind
oder mit welchen Sie in einer sonstigen, geschäftlichen
Beziehung stehen (Z.B. Ihr Telefonprovider).
Selbst wenn diese Anrufe vorher schriftlich von Seiten der Firma
angekündigt wurden,
ist ein eigenmächtiges Anrufen des Kunden ohne dessen vorherige,
ausdrückliche Bitte - etwa um ein Beratungsgespräch
etc.-ausdrücklich verboten! (Siehe auch hier)
6.....Wenn Sie im Verlauf eines
solchen Anrufes Prospekt-Material anfordern, machen Sie klar,
dass dies von Ihrer Seite nicht als Vertragsabschluss zu
verstehen ist,
und dass das Sie anrufende Unternehmen grundsätzlich alle
anfallenden Kosten zu tragen hat.
7.....Geben Sie auf gar keinen Fall
irgendwelche vertraulichen Daten wie beispielsweise
Namen oder Adressen von Ihnen selbst oder Bekannten oder gar Ihre
Kreditkarten oder
Ihre Konto-Nummer an Ihnen unbekannte Anrufer weiter.
8.....Ist es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen
nun doch passiert
und man will Ihnen nun einen Vertragsabschluss-für was auch
immer- unterschieben,
nutzen Sie in jedem Falle Ihr Widerrufsrecht: 2 Wochen nach
Vertragsabschluss!
Hier ist die Gesetzeslage eindeutig und zum Vorteil der
Verbraucher:
Es gilt in jedem Fall die zweiwöchige Widerspruchsfrist.
So lange können Sie ohne Angabe von Gründen vom Vertrag
zurücktreten.
Allerdings bedarf es dazu der Schriftform (Brief, Fax, E-Mail).
Diese Frist verlängert sich sogar auf sechs Monate,
wenn der Anbieter seinerseits nicht schriftlich auf das
Rücktrittsrecht hinweist.
9.....Um Telefonwerber zu stoppen,
bevor sie überhaupt anrufen gibt es die Möglichkeit
des permanenten und anonymen Eintrages Ihrer Rufummer bei der
Bundesnetzagentur in der so "Robinson-Liste"
des Interessenverbandes der Internet-Nutzer.
Seriöse Firmen löschen diese Nummer dann meist aus ihrer
Datenbank - und lassen Sie in Ruhe.
Bei hartnäckigen Anrufern, die Sie immer wieder belästigen,
oder gar beleidigen bleibt Ihnen
allerdings nur noch eine Unterlassungsklage, bei der Ihnen die
Verbraucherzentralen
und manchmal auch die Bundesnetzagentur behilflich sind.
Meine Meinung:
Auch unter den neuen
gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz
verstösst jegliche Telefonwerbung, insbesondere in der
beschriebenen Form,
eindeutig gegen geltende Gesetze und fällt damit unter die
Bezeichnung
Telefonspamming
Dies
ist eine Sonderform von Spamming, die in letzter Zeit immer mehr
Bedeutung gewinnt und die juristischen Definitionsgrenzen des
klassischen Spammens per E-Mail sprengt.
Die bisherigen gesetzlichen Grundlagen gegen Spamming lassen sich
meiner Ansicht nach
mit einigen Modifikationen in der Auslegung durchaus auch hier
anwenden,
da es ja nicht um einen grundsätzlich anderen Vorgang,
sondern lediglich ein anderes Kommunikationsmedium handelt.
Dazu
zählen vor allem auch die nun schon seit einigen Jahren
üblichen Werbefaxe, unerwünschte Anrufe
über Festanschluß sowie SMS über Handy,
wobei Handyspamming mittlerweile als besonders unangenehm
auffällt,
da eine versehentlich erwiderte Spam-SMS etwa über eine
Mehrwertnummer vom Netzbetreiber
meist mit dem rund 10 fachen Preis einer normalen SMS zugunsten
des Nummerninhabers abgerechnet wird.
In vielen Fällen steckt dahinter auch eine vorsätzliche,
betrügerische Absicht.
Besonders dann, wenn die mittlerweile gesetzlich
vorgeschriebene Preisangabe
des betreffenden Mehrwertangebotes versteckt oder gar nicht in
der Kurznachricht eingefügt wurde
Grundsätzlich
kann nicht oft genug betont werden, dass unerbetene Werbeanrufe,
Faxe oder SMS seit 2004 in Deutschland gesetzlich verboten sind.
Verstösse gegen dieses Verbot werden aber gar nicht oder
zumindest nicht ohne explizite Klagen verfolgt.
Diese Art der Werbung ist unseriös und gefährdet durch eine
steigende Verbitterung
der angerufenen Opfer somit zunehmend auch seriöse Firmen.
Bundesjustizministerin Zypries hat zwar häufige Verstöße gegen
das Verbot der Telefonwerbung eingeräumt,
ein schärferes Vorgehen dagegen lehnte sie gegenüber dem
Verbraucherzentrale Bundesverband jedoch ab.
Nach entsprechenden Meinungsumfragen fühlen sich 95 Prozent der
Verbraucher durch unerbetene Anrufe belästigt.
Die oben beschriebene Masche,dem Opfer im Rahmen solcher Anrufe
unerwünschte Verträge unterzuschieben, verschärft die Lage
noch weiter.
Da die Anrufer oft die Glaubwürdigkeit entsprechender
Forschungsinstitute oder seriöser Firmen ausnutzen, verschaffen
sie sich auf diese Art illegalen Zugang zu wertvollen
Verbraucherdaten.
Diese werden anschließend entweder weiterverkauft oder für
untergeschobene Vertragsabschlüsse genutzt.
Hierdurch wird permanent die Vertrauensbasis für echte Markt-und
Sozialforschung untergraben mit dem Kollateralschaden, dass die
Antwortbereitschaft der Angerufenen bei echten Meinungsumfragen
seit Jahren kontinuierlich abnimmt, da sich mittlerweile 95
Prozent nur noch belästigt fühlen.
Besonders häufig wurden dabei Anrufe von Telefonanbietern
registriert,
die Verbraucher zu Änderungen ihrer bereits bestehenden
Festnetz- und /oder Handytarife bewegen wollten.
Mögliche
Wege einer dringend nötigen Gesetzesverschärfung
mit klar definiertern Sanktionen bei Verstößen
sehe ich zur Zeit nur in der
Anhäufung von diesbezüglichen Sammelklagen.
Eine besondere Form dieser
Masche ist mittlerweile das Bespammen mittels E-Mail geworden.
Ausgehend von einer unverfänglichen Mail erfolgt dann
Weiterleitung oder Verweis auf eine bestimmte Webseite.
Der Sinn liegt im Unterschieben eines Vertragsabschlusses etwa durch Ausfüllen
eines scheinbar harmlosen
Javaformulares oder Anklicken eines Buttons. Diese Mails können
die verschiedensten Themen zum Inhalt haben.
Ich
möchte betonen, dass diese hier vorgestellten Seiten sich selbst
zwar nicht nachweisbar rechtswidrig verhalten,
da sie lediglich u.a. die recht weiten Maschen des neuen, seit
2006 ins BGB eingegliederten
Fernabsatzgesetzes/Teledienstgesetzes (TDG) ausnutzen und dabei
möglicherweise auf juristische Unkenntnis
oder einfach nur die Leichfertikeit unvorsichtiger Surfer
spekulieren.
Formaljuristisch ist an den Seiten daher zunächst auch gar
nichts auszusetzen,
da in den Kundeninformationen bzw. AGB sogar die vorgeschriebene
Belehrung über das 14 tägige Widerrufsrecht
vorhanden ist.
Zit.:
".....§ 3 Gesetzliche Belehrung über das Widerrufsrecht
(1) Wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB handelt, hat dieser das Recht,
seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen in Textform (z. B.
Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen.
Einer Angabe von Gründen bedarf es für den Widerruf nicht. Die
Widerrufsfrist wird dann in Lauf gesetzt,
wenn der Kunde die Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten
hat (§ 312c Abs.2 BGB).
Entscheidend für die Wahrung der Widerrufsfrist ist die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:..."
Zit. Ende.
Die unaufgeforderte
Zustellung der URL per E-Mail dagegen ist zumindest in
der BRD seit
2004
genauso verboten
wie
alle anderen Spammingmails, woraus sich ein möglicher Ansatz
für eine Klage
im Falle des ungewollten Vertragsabschlusses auch nach
Verstreichen der Widerrufsfrist ergibt.
Allerdings sitzen die betreffenden Firmen selbst oft im Ausland,
so dass man stets prüfen sollte,
ob hier überhaupt deutsches oder zumindest europäisches Recht
zur Anwendung käme.
Ist dem nämlich nicht so, kann man einerseits diese Firmen zwar
nicht wegen Spamming belangen,
hat aber andererseits u.U. auch keine wirkliche, einforderbare
Zahlungsverpflichtung.
In
der Regel ergibt sich dies aus dem in den AGB genannten
Gerichtsstand,
welchem man aber etwa durch Ausfüllen eines Formulares und/oder
Anklicken der entsprechenden
Buttons oder personalisierten Links ausdrücklich zugestimmt
haben muss.
BEISPIELE:
1. Zum Beispiel getarnt als
kostenloses Führerscheinquiz einer online werbenden
Fahrschule....
Siehe dazu meinen Newsletter vom 22.Juli 2008:
"Trojaner
statt
Führerscheinprüfung"
2......oder als geheimnisvolles "Online-Orakel":
Wenn Sie den Link in der dazugehörigen E-Mail anklicken, öffnet sich diese Seite: |
Füllen
Sie das Formular aus und Klicken Sie auf "TEST
STARTEN" kommt in der Regel
ein rechtsgültiger Vertragsabschluss mit Forderung über 92 EURO
auf Sie zu,
wenn Sie nicht von der in den Kundeninformationen versteckten,
14-tägigen Widerrufsfrist Gebrauch machen.
(Erreichbar
über Weiterführenden Link: "Die Kundeninformationen finden
Sie hier ")
3. Ein weiteres Beispiel
ist der zur Zeit gerade aktuelle "Adventskalender":
Anklicken dieses Links führt zur folgenden Seite: |
Öffnet man eines der Fenster durch Anklicken, ergibt sich folgendes Bild: |
Beim
Anklicken von "Türchen öffnen" und komplett
ausgefülltem Formular
kommt also zunächst einmal ebenfalls ein rechtsgültiger
Vertragsabschluss
mit entsprechender Zahlungsverpflichtung ( Hier: 97 EURO )
zustande.
Auch hier fehlt nicht der gesetzlich
vorgeschriebene Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht
in den Kundeninformationen.(Siehe rote Markierung)
Stand: 09.12.2008
Links
Wenn Sie noch mehr über
Telefonspamming
allgemein und mögliche
Gegenmaßnahmen erfahren wollen,
klicken Sie bitte auch hier:
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Spamming
nicht-anrufen.de/
www.Versandhandelsrecht.de
Versandhandelsrecht.de
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http://www.abzocknews.de
Tipps und Datenbanken zur
Rückverfolgung
und Recherche bezüglich verdächtiger
Nummern finden Sie hier:
Ich hoffe, ich konnte Ihnen
hier eine Auswahl an realen Möglichkeiten
zum Eindämmen der allgemeinen Spammingflut und Werbeanrufe
aufzeigen.
Sollten auch Sie noch die eine oder andere Idee zum Thema
beitragen können,
kontaktieren Sie mich bitte unter info@technodoctor.de
Übrigens:
Haben Sie Nerven?...
Dann gibt es für Sie eine lustige Möglichkeit der Abwehr,
bei der Sie selbst jede Menge Spass haben
und unerwünschte Anrufer schier zum Wahnsinn treiben können.
Beispiele für solche Telefonate sind z.B. auf der Webseite
http://www.nicht-anrufen.de/ zusammengetragen.
Sie können dort die Mitschnitte life anhören
und sich selbst Anregungen für den Fall der Fälle holen.
Viel Spass dabei wünscht Ihnen ....
DER TECHNODOCTOR