Das neue
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
(Stand August 2003.)
(1.Update August 2007.)
(2.Update August 2011.)
(3.Update April 2012.)
(4.Update Mai 2012.)
(5.Update September 2013.)
(6.Update Dezember 2013.)
(7.Update 2014/15.)
Eigentlich ja gar keine so schlechte Idee...
Was in anderen Branchen mittels Marken- und Patentrecht
schon lange üblich ist, scheint nach dem neuesten Entwurf des
Urheberrechtsgesetzes
(UrhG) nun auch in den neuen Medien und vor
allem bei allen ton- und bildbezogenen, optischen Datenträgern
konsequente Anwendung zu finden. Aber auch Programme und Spiele
auf CD-Rom und DVD sollen mit diesem Gesetz weitgehend gegen
Softwarepiraterie immunisiert werden. - Wobei in diesem
speziellen Punkt allerdings noch lange nicht geklärt ist, ob
sich Konsolen- und PC- Spiele überhaupt zur Software zählen
dürfen. Der aktuelle Entwurf wurde bereits verabschiedet und
sollte ursprünglich August 2003 erstmalig zur Anwendung kommen.
Tatsächlich aber wurde die praktische
Durchführung nun zunächst
einmal bis auf weiteres aufgrund anstehender Einsprüche und
Klagen von verschiedenen Seiten zurückgestellt. Es ist aber
vermutlich nur eine Frage von wenigen Wochen, bis der Entwurf
endgültig umgesetzt wird. Grundsätzlich sollte mit dem Entwurf
ein umfassender Schutz der Urheber vor jeder Art von illegalen
Kopien, sog. "Raubkopien" bzw. eine gerechte, nutzungsbezogene
Vergütung ihrer Werke gewährleistet werden. Dies sollte dem
Verbraucher letztlich durch günstigere Preise aufgrund
geringerer Verluste durch Piraterie zugute kommen. Leider geht
dieser Schuß - vermutlich auf Kosten der ehrlichen Verbraucher -
durch das Verprellen um ihre Rechte am legal erworbenen Produkt
nach hinten los.....
A.
CDs/DVDs
mit Musik, Videos,
Spielen und Software
Wer bisher noch der Ansicht
war, er dürfe eine legal erworbene Software oder Multimedia-CD
bzw. DVD ohne Einschränkungen für den privaten Gebrauch nutzen,
wird sich in Zukunft erheblich umstellen müssen.
Das neue Urheberrechtsgesetz bevorteilt leider recht einseitig
die Musik und Film-Industrie sowie ihre einschlägigen
Verwertungsgesellschaften.
Zwei zentrale Aussagen etwa für den privaten Nutzer
von Musik-CDs fallen sofort recht unangenehm ins Auge:
Erstens darf ein Kopierschutz auf einer CD ab sofort nicht mehr
umgangen oder sonstwie ausgehebelt werden, und zweitens ist es
nun definitiv verboten, Musikdateien (MP3 etc) aus ersichtlich illegalen Quellen zu kopieren, geschweige denn
weiterzugeben oder zu verbreiten.
Damit dürfte wohl endgültig das Schicksal der allermeisten
kostenlosen Tauschbörsen und sonstigen Filesharingangebote im
Internet besiegelt sein.
Wer diese trotzdem weiterhin uneingeschränkt nutzt, macht sich
leicht zumindest zivilrechlich strafbar und kann sowohl mit hohen Geldstrafen und zusätzlichen Schadensersatzforderungen der Hersteller,
als auch im Falle der nicht privaten
Nutzung bzw. Verbreitung
sogar mit bis zu 3 Jahren Haft belangt werden.
Die aktuellen Klagen betreffen in dramatisch ansteigendem Maße
zur Zeit vor allem das Filesharing,
da hier die Beweissicherung durch Logfiledateien der Provider
besonders einfach ist.
In Amerika gab es bereits Tausende von Benutzerdatenanfragen, und
6-stellige Schadensersatzforderungen sind offenbar völlig
realistisch.
Aber auch in Deutschland wird über kurz oder lang eine
regelrechte Prozesswelle über die Nutzer hinwegrollen.
Durch horrende Geldstrafen in Musterprozessen soll nach den
Vorstellungen der Verwertungsgesellschaften durch den
wirtschaftlichem Ruin der Verurteilten
ein starker Abschreckungseffekt erzielt werden. Die Plattenfirmen
müssen allerdings ab November 2003 auch zur besseren
juristischen Tranparenz ihrer Produkte beitragen, indem sie den
auf einer CD bisher eher versteckt vorhandenen Kopierschutz
eindeutig und unübersehbar - etwa durch Labelaufdrucke - zu
kennzeichnen haben. Dabei ist leider relativ schwammig definiert,
welche Kriterien ein Kopierschutz im Sinne des Gesetzes
eigentlich genau erfüllen muß um als
legale "wirksame technische Maßnahme zum Schutz eines
Werkes" definitiv NICHT mehr vom Nutzer umgangen werden zu
dürfen.
Die in §92a/2 verwendeten Vokabeln sprechen zwar von Verschlüsselung und Verzerrung, sind
aber wirkungsmäßig nicht weiter definiert.
Und laut UrhG ist Zugangs- oder Kopierschutz nur dann eine wirksame technische Maßnahme, wenn die
Erreichung des Schutzzieles
hierdurch auch wirklich sichergestellt ist. Dies dürfte für die
schon seit Jahren geknackten Kopierschutzverfahren CSS und
Makrovision wohl nicht mehr
unbedingt der Fall sein. Strittig sind auch die Verfahren, die
auf dem einen Multimediasystem funktionieren und auf
einem anderen System wiederum nicht.
Ein Kopierschutz der nur auf Killer-TOCs
basiert oder sich durch den simplen RAW-Modus normaler
Brennprogramme verabschiedet, kann in diesem Sinne nicht als wirksam angesehen werden.
Das betrifft in ganz besonderem Maße analoge Kopien: Ein Kopierschutz, der nicht das Abgreifen und
Weiterverarbeiten eines
analogen Outputsignals aus einem
Wiedergabe-Endgerät verhindert, dürfte zumindest in Bezug auf
Analogkopien rechtlich ebenfalls
als nicht wirksam anzusehen sein. Die auf diese Weise erstellten Kopien wären dann also
durchaus legal !
Auch von bereits vor Inkrafttretendes Gesetzes erstellten
Kopien kopiergeschützter DVDs /CDs dürfen vermutlich weitere
legale Kopien hergestellt werden, insofern man den Masterkopien nicht ansieht, dass sie vorher unter (legaler oder illegaler)
Umgehung eines Kopierschutzes erstellt wurden. Fortan sind
allerdings sowohl Produktion und Verkauf als auch Werbung für
Software zur Aushebelung von Kopierschutz verboten, wenn dies
definitiv der einzige beworbene Zweck oder zumindest ein
wesentlicher Haupzweck des Programmes ist. Bereits erworbene
Programme dürfen (etwa als installiertes Programm auf dem
Rechner) zwar weiterhin besessen und bereitgehalten, aber fortan
nicht mehr zum Aushebeln oder Umgehen eines Kopierschutzes
genutzt werden. Selbst detaillierte Anleitungen dürfen bei
konsequenter Auslegung des neuen Gesetzes nicht mehr
veröffentlicht werden. Dies gilt für Fachzeitschriften und die
Presse ebenso wie für private und kommerzielle Webseiten
sowie alle anderen Medien und Lehrbücher. Zwar soll im Falle von
Audio CDs das Brennen jeweils einer sog. Sicherheitskopie etwa
für den privaten Gebrauch im Auto auch weiterhin legal bleiben.
Allerdings nur dann, wenn beim Brennprozess kein
Kopierschutz umgangen werden muß. Ausserdem können die
Hersteller solcher CD durch Nutzungsbedingungen die Anfertigung
von Kopien - auch zum
privaten Gebrauch (!!!) - untersagen.
Das bedeutet im
Klartext:
Wer eine CD ohne Kopierschutz kauft, darf sich eine Sicherungskopie zum
eigenen Gebrauch herstellen, falls dies nicht in
Nutzungsbedingungen durch den Hersteller verboten ist. Eine CD mit
Kopierschutz darf dagegen
auch nicht zum eigenen Gebrauch
kopiert werden, denn dazu müßte ja - verbotenerweise -
der Kopierschutz umgangen werden.
(Stand August 2003.)
Dabei
wird der Endverbraucher zunächst einmal
|
Ausnahmen...
Ausnahmen bilden reine Software-CDs
und DVDs, bei denen nach
wie vor sowohl eine Sicherheitskopie als auch ein Backup auf
Festplatte erlaubt bleiben sollen,
falls sie nicht ausdrücklich kopiergeschützt sind und ein
Backup durch die Nutzungsbedingungen explizit ausgeschlossen ist.
Es gelten im übrigen immer die Nutzungsbedingungen der Software
bezüglich Einfach- oder Mehrfachinstallation auf einem oder
mehreren Rechnern.
In der folgenden Tabelle habe ich Ihnen eine kleine Übersicht zusammengestellt.
ERLAUBT | EINSCHRÄNKUNG | KOMMENTAR |
Selbst erworbene Musik und Film CDs/DVDs ohne Kopierschutz dürfen zum Privatgebrauch kopiert werden. Der Privatgebrauch schließt dabei die unentgeltliche Weitergabe von (bis zu 3-5) Kopien an "Verwandte und Freunde" ein. |
Ausgeschlossen ist Software. | (Siehe §53 UrhG) |
Aus dem Gesamtbestand an selbst
erworbenen Original CDs /DVDs dürfen Songs oder Videos zum privaten Gebrauch zusammengestellt, auf CD gebrannt und diese dann auch an Freunde oder Verwandte weitergegeben werden. |
Allerdings unter der Bedingung,
dass bei der Zusammenstellung kein Kopierschutz umgangen oder ausgehebelt werden muß. |
(Siehe §53 UrhG) |
Von Software Disketten/CDs /DVDs dürfen Sicherungskopien auf Festplatte oder CD/DVD erstellt werden, falls dies für eine Sicherung der zukünftigen Nutzung erforderlich ist | Dies gilt nicht für Kopiergeschützte Datenträger | (Siehe §69d/2 UrhG) |
Brenn-Software, bei der die
Umgehung des Kopierschutzes nicht vorsätzlich geschieht,
sondern als Nebeneffekt erfolgt, darf sowohl verbreitet als auch beworben werden. (Zum Beispiel auf der privaten Homepage) |
Es gelten zusätzlich die
Nutzungsbedingungen des Urheberrechtsinhabers bzw. seiner Beauftragten. Der Nebeneffekt ist dadurch definiert, dass für die Umgehung eines Kopierschutzes durch die verwendete Brennsoftware nicht explizit geworben wurde, der Hauptzweck (Die praktische Anwendung) der Software den wirtschaftlichen Nutzen begründet und die Software selbst ausschließlich für diesen Hauptzweck hergestellt , entworfen oder modifiziert wurde. |
(Siehe §95a/3 UrhG) |
VERBOTEN | KOMMENTAR | |
Das Erstellen von digitalen Kopien kopiergeschützer CDs/DVDs auch für den Privatgebrauch unter Umgehung eines bestehenden und entsprechend gekennzeichneten Kopierschutzes ist verboten. | (Siehe §95a/1 UrhG) | |
Das Erstellen weiterer digitaler Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen ist verboten. Der Anschein könnte bei der Auslegung vor Gericht bereits ausreichend sein. | (Siehe §53 UrhG) | |
Bei Audio und Video CDs/DVDs ist das Aushebeln von Kopierschutzmaßnahmen auch dann illegal, wenn es nur zum ein-oder mehrmaligen Anhören oder Anschauen erfolgt. | (Siehe §95a/1 UrhG) | |
Das Herstellen von Programmen
oder Hardware deren Hauptzweck ausschließlich in der
Umgehung oder Neutralisierung von Kopierschutzmaßnahmen
besteht ist verboten. Dies gilt auch für die Verbreitung , den Verkauf und die Bewerbung bereits vorhandener Produkte. |
(Siehe §95a/3 UrhG) | |
Genaue Anleitungen zum Erstellen von Crackprogrammen oder zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen dürfen in Zukunft weder privat noch gewerblich veröffentlicht werden. Dies gilt für Webseiten ebenso wie für Printmedien, Bücher und käufliche Bild/Tonträger. | (Siehe §95a/3 UrhG) | |
Kopien eines lizensierten Originales urheberrechtlich geschützter Software dürfen weder weitergegeben, noch verliehen, verkauft oder verschenkt werden. | (Siehe §69d/2 UrhG) | |
Auch rechtmäßig erstellte Kopien von Musik oder Video CDs/DVDs dürfen weder verkauft noch öffentlich angeboten oder vorgeführt werden. | (Siehe §17 UrhG) | |
VERMUTLICH ERLAUBT | EINSCHRÄNKUNG | KOMMENTAR |
Erstellung von analogen Kopien auf Band oder Kassette durch normales Abspielen eines kopiergeschützten Datenträgers. | Ein "wirksamer" Kopierschutz darf
beim Abspielen nicht umgangen oder neutralisiert
werden. |
Wenn aber ein Gerät am Video- oder Audioausgang ohne zusätzlichen Kopierschutzdecoder bereits ein brauchbares analoges Signal liefert, sollte dies meiner Meinung nach auch analog oder digital aufgezeichnet werden dürfen. |
Erstellung von digitalen Kopien von eigenen, analogen Aufzeichnungen aus Radio/TV. | Bei käuflichen analogen Medien wie Musik-oder
Videokassetten können diese Rechte durch
Nutzungsbedingungen des Herstellers oder Urhebers eingeschränkt
sein. |
Inwiefern diese Einschränkungen auch für den privaten Endverbraucher bindend sind oder legal umgangen werden dürfen, entzieht sich zur Zeit meiner Kenntnis. |
Vermutlich noch erlaubtes FILESHARING | VERBOTENES FILESHARING | KOMMENTAR |
Download...
|
Upload...
|
Vergessen Sie
FILESHARING ! Die Grundbedingung, nämlich das gegenseitige
unentgeldliche Anbieten von Festplatteninhalten kann
durch das generelle Uploadverbot urheberrechtlich
geschützter Werke rasch zum Torpedo für Sie werden!!! |
(Stand August 2003.)
Mein Tipp:
Musik oder Filme können aus Radio oder Fernsehsendungen legal
für private Zwecke mitgeschnitten werden.
Dabei ist es egal, ob Sie das analoge Bild/Tonsignal digital oder
ebenfalls analog aufzeichnen.
Von digitalen Datenträgern dagegen sollten Sie niemals 1:1 Kopien oder sonstige direkte Kopien auf DVD/
CD-ROM/CD fertigen, kaufen Sie ausserdem
nur lizensierte Originale aus seriösen Quellen
oder leihen Sie die Produkte in Videotheken aus.!
Fertigen Sie für Ihren privaten
Bedarf ausschließlich analoge Aufzeichnungen mit Videorekordern oder Bandgeräten
bzw. Kassettenrekordern.
Dabei sollte es nach bisher geltendem Recht eigentlich keine
Rolle spielen, ob der Originaldatenträger einen Kopierschutz
enthält oder nicht.
Das einmal im Endgerät abgepielte Signal kann beliebig
elektronisch weiterverarbeitet werden, also auch
nachsynchronisiert, geschnitten, vertont oder mit einer neuen
Synchronsteuerspur versehen, falls der aufzeichnende Rekorder
durch Störimpulse (etwa eines Kopierschutzes) aus dem Takt
kommen sollte. Letztes erledigen gute Videoschnittgeräte ebenso
perfekt wie sogenannte Kopierschutzdekoder, die meines Wissen
nach wie vor freiverkäuflich im Fachhandel erhältlich sind und
auch privat betrieben werden dürfen. Beachten Sie aber bitte die
beigefügten, rechtlichen Hinweise des jeweiligen Herstellers.
Kopien von Inhalten
kopiergeschützter VHS Kassetten, Musikkassetten, DVDs oder CDs
mit einem analogen Rekorder zu privaten Zwecken waren bisher
grundsätzlich erlaubt.
Selbst das nachträgliche Brennen des so erstellten analogen
Materials auf digitale Datenträger müßte eigentlich durch die
Zwangsabgaben auf Brenner und Rohlinge auch weiterhin völlig
legal bleiben. Inwieweit die neue Rechtslage hier etwas ändern
könnte bleibt natürlich abzuwarten. Entsprechende
Präzedenzurteile stehen noch aus. Ich denke aber, hier sind
endgültig und definitiv die Grenzen der Abzockerei durch
Industrie und Verwertungsbgesellschaften erreicht.
Was nun noch fehlt, ist einfach eine widerspruchsfreie, homogene
und eindeutige Auslegung der bestehenden Gesetze durch die
aktuelle Rechtsprechung.
(Stand August 2003.)
B.
Texte,
Firmenlogos,
Markennamen und Bilder
Natürlich sollen geschützte
Werke auch weiterhin geschützt bleiben!
Andererseits kann sich jeder ohne große Mühe Inhalte von
Webseiten abkupfern oder fremde Seiten in einem Frame der eigenen
Homepage öffnen, so dass der Eindruck entsteht, sie gehören zum
eigenen Angebot.
Auch diese Dinge zählen heutzutage keineswegs mehr zu den
Kavaliersdelikten und es gibt diesbezüglich recht enge und
eindeutige Regelungen im UrhG, worauf ich hier und jetzt nicht
näher eingehen möchte.
Es sei aber vor bestimmten Abmahnvereinen gewarnt, die offenbar
nichts anderes im Sinn haben, als das Web systematisch nach
Plagiaten und sonstigen erkennbaren Verletzungen des UrhG und
Teledienstgesetzes (TDG) abzusuchen um dann mittels
kostenpflichtiger Abmahnschreiben hohe Geldbeträge von den
völlig verdutzten Webseitenbetreibern einzufordern.
Dabei ist es völlig egal, ob diese Seiten kommerziell oder
privat ausgerichtet sind, und ob der Verstoß vorsätzlich oder
unwissend erfolgte.
Die völlig überrumpelten Opfer werden vor die Wahl gestellt,
entweder einen hohen Geldbetrag an die entsprechenden Kanzleien
und manchmal noch Schadenersatz an deren angebliche Auftraggeber
zu zahlen, oder ein Gerichtsverfahren zu riskieren, bei dem
möglicherweise ein Vielfaches dieses
Betrages anfallen könnte.
Verstehen Sie mich jetzt bitte nicht falsch! Wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, und davon gehe ich einmal aus, sind diese Abmahnungen durchaus legal. Sie haben keine Möglichkeit, die Zahlung der Abmahngebühren zu umgehen! Auch dann nicht, wenn Sie die beanstandeten Inhalte unverzüglich aus dem Web nehmen, was in der Regel in den Schreiben ohnehin gefordert wird. Selbst wenn die Urheber der Inhalte im Einzelfall keinerlei Kenntnis von den Aktivitäten der betreffenden Abmahnvereine haben sollten, fallen diese Gebühren rechtskräftig an und sind auch einklagbar. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich privat mit dem Urheber unter Umgehung der Abmahnvereine rückwirkend auf eine Lizenz zu einigen, wodurch die Abmahnung hinfällig würde. Natürlich ist dies nur dann möglich, wenn der Urheber nicht selbst Auftraggeber der Abmahnung war und/oder selbst keine Kenntnis davon hatte. In der Regel dürften Urheber und Abmahnverein aber eher zusammenarbeiten.
Vorsicht, Abzock-Masche:
Auf manchen Webseiten werden Bilder, Karten, Logos oder sonstige
Elemente zur angeblich "freien und kostenlosen" Verwendung auf Ihrer privaten Homepage
angeboten.
Sie laden sich nun diese Elemente in gutem Glauben herunter ohne
die Nutzungsbedingungen genau zu lesen.
Manchmal sind solche Nutzungsbedingungen auch nur durch
schriftliche Anfrage einsehbar und gar nicht direkt in der Seite
selbst enthalten bzw. unzugänglich versteckt.
Das mag zunächst eine Zeitlang
gut gehen, und Sie haben zum Beispiel eine Landkarte oder einen
Stadtplanausschnitt auf Ihre HP übernommen, um darauf einen
Anfahrtsweg für Besucher zu markieren, kümmern sich aber danach
nicht weiter um die Webseite des Anbieters..
Nach einiger Zeit ändert dieser Anbieter jedoch plötzlich (und
von Ihnen unbemerkt) seine Geschäftsbedingungen (AGB) und der anfangs kostenlos angebotene Service wird nun plötzlich
so richtig teuer.
In der Regel findet sich auch ein bestimmter Passus im
Disclaimer, den AGB selbst oder dem Impressum, dass der Betreiber
der Webseite lediglich eine jederzeit widerrufbare Lizenz zur
kostenlosen Nutzung seines Angebotes erteilt und auch jederzeit
zur Änderung der Lizenzbedingungen selbst berechtigt ist, ohne
seine Lizenznehmer (Die er ja auch manchmal noch gar nicht kennt)
explizit benachrichtigen zu müssen.
Es reicht stattdessen ein kurzer Hinweis auf seiner Webseite.
Nun sitzt man unter Umständen
richtig schön in der Patsche!
Sollte dem Anbieter nämlich Ihre Seite bereits bekannt sein,
wird er Sie möglicherweise direkt mit beigefügter Rechnung
anschreiben.
Oder gleich einen Abmahnverein beauftragen, um seine Rechte Ihnen
gegenüber wahrzunehmen.
Abmahnvereine könnten bei Ihnen aber auch via Internetrecherche
fündig werden
(Wobei der Anbieter oft pauschale Nachforschungsaufträge
diesbezüglich erteilt hat),und Sie werden dann gemäß der nun
aktuellen Lizenzbedingungen abgemahnt. -Und zwar nicht nur
bezüglich der Lizenzgebühren, sondern Sie müssen leider auch
in vollem Umfang die Gebühren der Abmahnung selbst erstatten.
Da kommen (aussergerichtlich) locker ein paar 1000 EURO zusammen!
In einem Verfahren hätten Sie vermutlich überhaupt keine
Chance, da der Richter Sie auf Ihre ständige Informationspflicht
verweisen würde, nach der Sie Ihre Webseite in zumutbaren, regelmäßigen Abständen auf Einhaltung der aktuellen
gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren haben. Dazu gehört
durchaus auch der Besuch
auf den Seiten von Anbietern
der von Ihnen verwendeten Grafiken. Ein Haftungsauschluß in
Ihrem eigenen Disclaimer alleine reicht nach meiner Kenntnis der heutigen Rechtslage vermutlich nicht aus.
(Stand August 2003.)
Mein Tipp:
Erstellen Sie Ihre Grafiken und Inhalte grundsätzlich möglichst
selbst und öffnen Sie fremde, mit Ihner
Homepage verlinkte Seiten ausschließlich mit dem Befehl target="blank" immer in einem eigenen Fenster. Sie
vermeiden so unangenehme Missverständnisse und den Eindruck,
dass es sich um Inhalte Ihrer eigenen Seiten handeln könnte.
Vermeiden Sie auch sog. "Deep Links". Im Zweifelsfalle
schreiben Sie bitte den Betreiber der belinkten Seite per E-Mail
oder auf dem Postwege an und berwahren Sie diesen Schriftverkehr
gut auf.
Zwar kann theoretisch kein Anbieter in Bezug auf Verlinkung mit Ihren Seiten ohne Angabe zwingender Gründe auf Unterlassung klagen, aber es könnte leicht ein Riesenärger auf Sie zukommen, den Sie schon aus Gründen der Nettiquette einfach vermeiden sollten. Nutzen Sie möglichst auch hier kein Filesharing ! Die Quellenangaben der angebotenen Dateien sind meist falsch oder zumindest nicht klar definiert und die Downloads könnten somit potenziell illegal sein. Lesen Sie sich AGB, Disclaimer und Impressum jedes Anbieters genau durch und kopieren Sie möglich die komplette Webseite in einen Sicherungsordner Ihrer Festplatte. So können später Sie bei eventuell auftretenden Problemen jederzeit auf die Texte zugreifen und diese u.U. sogar als Beweismittel bei einer Abmahnung oder Anzeige verwenden.
Meine Meinung
Grundsätzlich finde ich es
höchst bedenklich und auch keineswegs einleuchtend, dass ich ein
legal erworbenes Produkt, etwa eine Musik CD, nicht für meinen
Privatgebrauch nutzen darf wie mir das als Verbraucher zustehen
sollte. Da wird mir zum Beispiel also doch allen Ernstes
zugemutet, für den Gebrauch im Auto entweder ständig meine
Original CDs mit mir rumzuschleppen oder diese im Fahrzeug zu
belassen, wo sie vermutlich über kurz oder lang der Hitzetod
durch Verbiegen ereilt. Die Zusammenstellung meiner
Lieblingstitel auf einer einzigen CD kann ich mir ebenfalls
abschminken, da auch das nach den neuen Regeln nicht mehr legal
sein dürfte. Brenner und ihre Software können praktisch nur
noch für Systembackups und zum Speichern eigener Dateien genutzt
werden, was eine erhebliche Nutzungseinschränkung
meiner Hard-und Software beinhaltet. Und das alles, obwohl die
Musikindustrie und ihre Verwertungsgesellschaften doch bereits
pauschal an jedem Brenner, jedem Rohling und jeder Festplatte
kräftig mitverdient, obwohl sie noch nicht einmal nachweisen
kann, ob im konkreten Einzelfall mit den Geräten überhaupt
urheberrechtlich geschützte Produkte kopiert werden. Ich zum Beispiel brenne seit jeher ausschließlich nur meine eigenen Daten!
Das
Pauschalvergütungsverfahren wird seit langem schon für Scanner,
Fotokopierer und alle Arten von analogen Speichermedien wie
Audio/Video-Cassetten angewendet, und ist uns allen mittlerweile
zum vertrauten Alltag geworden. Dafür macht man sich im Gegenzug
aber auch nicht automatisch strafbar, wenn man etwa im Radio oder
TV seine Lieblingstitel und Sendungen analog mitschneidet oder auch aus den
Original-Bild-Tonträgern selbst auf Kassette zusammenstellt. Mit
welcher Berechtigung versehen die Hersteller dann also eigentlich
ihre Produkte überhaupt noch mit einem Kopierschutz? Hier wird
doch eindeutig doppelt und dreifach abkassiert! Mitleid mit der
armen, verprellten Musikindustrie dürfte angesichts dieser
Machenschaften zukünftig wohl kaum noch angebracht sein. Meiner
Ansicht nach ist dieses Gebaren rechtswidrig und das neue Gesetz
in der aktuellen Fassung ein Fall für das
Bundesverfassungsgericht. Entweder muß eine eindeutige Klausel hinzugefügt werden, die sicherstellt,
dass Hersteller
kopiergeschützter Werke
grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Gelder aus den
Pauschalvergütungen für Datenträger und Aufzeichnungsgeräte
geltend machen dürfen, oder aber die Pauschalvergütungen
müssen generell als einzige (dafür aber immerhin garantierte)
Einnahmequelle den Kopierschutz völlig ausschließen und somit
umfangreichere Nutzungsrechte des Endverbrauchers am legal
erworbenen Produkt garantieren, sowie auch die bisher üblichen
Lizenzbestimmungen für jegliche legal erworbene Software
erheblich gelockert werden. Es geht zum Beispiel nicht an, dass
zur Nutzung eines gekauften Programmes für jeden Rechner eine
eigene Lizenz benötigt wird, solange sich diese in ein und
demselben Haushalt oder gar als Komponenten in einem Heimnetzwerk
befinden. Die heutigen PCs sind grundsätzlich auch als
Multimediageräte zu betrachten und dürften somit
gebührenrechtlich nicht anders behandelt werden als gewöhnliche
Rundfunk- oder Fernsehempfänger. Man muss ja auch nicht für
jedes zusätzliche Radio oder TV in einem bestehenden Haushalt
eine gesonderte GEZ Anmeldung tätigen. Alles Andere ist nach meinem Rechtsempfinden Betrug und Abzocke! Ein völlig neuer
Gesetzentwurf auf homogener und für den Endverbraucher
transparenter Basis, der alle Werke und Medien gleichebehandelt,
wäre dringend angebracht. Die bisherigen Gesetze einschließlich
der neuen Version sorgen mit ihrer Einseitigkeit und
Unübersichtlichkeit nur für Doppelvergütungen,Verwirrung und
Kriminalisierung bisher unbescholtener Privatleute. Man sollte
sich in Industriekreisen daher nicht wundern, wenn die ehrlichen
Kunden allmählich ausbleiben und sowohl die Softwarepiraterie
als auch das illegale Saugen von Musik und Filmtiteln aus dem
Internet eher noch zunimmt anstatt nachzulassen.Der Nutzer lässt
sich auf Dauer nicht derart verprellen! Wenn man so vielen
Menschen die Abzock- Pistole auf die Brust setzt ohne ihnen eine
legal nutzbare, angemessene Gegenleistung zu bieten, muß man
sich nicht wundern, wenn dieser Schuß voll nach hinten
losgeht!!!.
Es wird sich schon bald eine völlig neue, illegale Profi-Szene
entwickeln, die überwiegend aus dem liberalen Ausland operiert,
und mit immer mehr billigen illegalen Kopien den europäischen
Markt überschwemmt. Ich jedenfalls werde mir in Zukunft sehr
genau überlegen, ob ich mein Geld wirklich noch für eine
völlig überteuerte Original CD rauswerfe, deren legale Nutzung
mir aber dann derart einschränkt wird, dass ich meine Musik
ohnehin besser nur noch aus dem Radio mitschneide, da ich
ansonsten ja immer mit einem Bein im Gefängnis resp. vor dem
finanziellen Bankrott stehen würde.
(Stand August 2003.)
Willkommen in der
Zukunft!!!
Wir schreiben nun das Jahr
2007 und mittlerweile haben
sich viele Firmen dem Microsoftkurs angeschlossen und aus natürlich
"rein
kopierschutztechnischen Gründen" -
Hey!...Guter Witz! :-))) via Rootkits oder DRM Zugriffsrechte bis tief ins Bios
gesichert.
Lesen Sie doch mal meinen Newsletter
vom 9.Februar 2007!
DER TECHNODOCTOR
(Stand Januar 2007.)
C.
Download, Upload
und Filesharing
1. Download
Grundsätzlich müssen wir unterscheiden zwischen der
eigentlichen Urheberschaft, die grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar ist,
und einer Rechteinhaberschaft, welche eingeschränkt oder gänzlich
vom Urheber auf Dritte übertragen werden kann.
So sind also durchaus auch Urheberschaften ohne oder mit eingeschränkten Nutzungsrechten des Urhebers selbst
denkbar,
falls dieser irgendwann seine Rechte teilweise oder vollständig
an Dritte - etwa Verwertungsgesellschaften - abgetreten hat.
Dies ist ein in Film- und Musikindustrie weit verbreiteter Usus!
Die Verwertungsgesellschaften sind dann vetraglich mit dem
Urheber vernetzt, um diesen als Gegenleistung zu sponsern
bzw. die Vermarktung seiner Werke und die daraus resultierenden
Gewinne zu managen.
Im Gegenzug überträgt der Urheber also notwendigerweise im
Rahmen seines Vertrages entsprechende Nutzungsrechte auf diese
Gesellschaft.
Diese wiederum berechtigen die Gesellschaft in der Regel u.a.
auch (meist aus PR-Gründen) zum (oft kommentarlosen) Einstellen
von Musikvideos und anderer Produkte
des Urhebers auf den entsprechenden Plattformen wie YouTube,
I-Tunes oder Fan-Blogs im Netz.
Die User sollen dort mit Streamingvideos und Zusammenschnitten
dazu bewegt werden, diese entweder kostenpflichtig
herunterzuladen
(z.B. I-Tunes) oder die entsprechenden
Original-Medien (CDs/DVDs) - natürlich mit Kopierschutz - käuflich im Handel zu erwerben.
Dieses Geschäftsmodell hat
allerdings auch seine Macken!
Zahlreiche kundenfeindliche Aktionen von
Verwertungsgesellschaften im Auftrage der Film-und Tonindustrie
hat in den letzten Jahren nun aber
vor allem bei den jüngeren Generationen immer mehr und mehr zu
einem stark geänderten Konsumverhalten bezüglich multimedialer
Produkte geführt.
Wer heute "schnell mal" ein Musikvideo anschauen oder
sich ein paar spezielle Songs für seinen MP3-Player
zusammenstellen möchte,
kauft in der Regel dazu nicht mehr unzählige, teure und außerdem
noch kopiergeschützten Original-CDs oder -DVDs,
sondern er googelt einfach gezielt im Netz nach den gesuchten
Titeln, um diese dann per Download abzuspeichern und
anschließend jederzeit offline abspielen zu können. Es gibt
sowohl ganz offizielle, kostenpflichtige Quellen, wie z.B. I.Tunes etc., aber
auch scheinbar kostenlose Seiten, in welchen die gesuchten
Dateien zwar als Stream frei abrufbar sind, jedoch nur
mittels zusätzlicher Software (z.B. FF + Download Helper-PlugIn)
als *.MP3 oder *.FLV -Dateien auch auf die Festplatte kopiert werden können. In den meisten Fällen wird man auf
Video-Plattformen wie YouTube, MyVideo oder auch diversen Filesharebörsen fündig werden, deren (an sich legale)
Nutzung allerdings mit einer höchst komplizierten und im
Einzelfalle extrem intransparenten Rechtslage verbunden ist. Die
dort heruntergeladenen Dateien sind anschließend beliebig
offline abspielbar und können dann sowohl bearbeitet als auch
auf andere Medien kopiert werden. Dies ist nach aktuellem Stand
der Dinge zwar einerseits technisch sehr einfach zu realisieren,
muss aber leider andererseits zumindest formaljuristisch als
höchst problematisch eingestuft werden. Als springender Punkt
stellt sich nach geltendem UrhG nämlich immer erst einmal die Frage, wer genau eigentlich der tatsächliche Urheber (als primärer
Rechteinhaber) oder zumindest der von ihm mit entsprechenden
Nutzungsrechten ausgestattete, für den Upload verantwortliche (!)
Rechteinhaber ist. Der Nutzer (hier: der Downloader
eines Files) muss im
Streitfalle nämlich beweisen, dass der Urheber als primärer
Rechteinhaber oder auch dessen ermächtigter Vertreter die
betreffenden Videos ohne weitere Einschränkungen zur Nutzung
freigegeben hat. Kann er dies nicht, war und bleibt jeglicher
Download illegal!
Alleine die Tatsache, dass sich weder auf der Seite mit dem Video
oder am eingestellten Video selbst keinerlei verbindliche
Hinweise auf aktuelle Nutzungsrechte oder die Rechteinhaber
finden, ist nicht automatisch ein Indiz dafür, dass
jedermann diese Datei auch wirklich herunterladen und dann
uneingeschränkt nutzen kann. Im Zweifelsfalle muss man daher
beim Fehlen solch einer eindeutigen, expliziten Freigabe durch
den definitiven Rechteinhaber grundsätzlich davon ausgehen, dass
der Uploader (falls er mit dem Rechteinhaber überhaupt identisch
sein sollte) lediglich mit dem passiven Betrachten
oder Anhören der von ihm eingestellten Musik oder
Videofiles per Stream im "üblichen Rahmen"
der YouTube-AGB einverstanden ist, und darüber hinaus
weitere Offline- und Onlinenutzungen, etwa durch Speichern,
Editieren oder Verbreiten in Wahrung seiner alleinigen
Nutzerrechte ausschließt. Die automatische Speicherung einer urheberrechtlich geschützten Datei im Browsercach dürfte jedoch in diesem Falle nicht illegal sein, da der grundsätzliche Wille des
(rechtmäßigen) Uploaders beim Einstellen der Datei in derartige
Plattformen ja gerade eine Nutzung per Stream beinhaltet, was aus
rein technischen Gründen (etwa bei langsamen Rechnern oder
Internetzugängen) oft nur auf diese Weise möglich ist.
Man sollte aber im eigenen Interesse grundsätzlich immer davon ausgehen, dass Video- oder Musikdateien in der Regel nicht heruntergeladen, sondern lediglich nur im Stream angeschaut/angehört werden dürfen. Ein dennoch vorsätzlich parallel erfolgender Download des Videos während des Streamings kann zwar technisch kaum erfasst, geschweige denn ohne größeren Aufwand urheberrechtlich verfolgt werden, wäre aber dennoch in diesem Falle illegal! Damit begibt man sich dann möglicherweise zumindest in die Gefahr einer sog. Mitstörerhaftung. Kopiert man eine Datei nachträglich manuell aus dem Browser-Cach zur weiteren Offline-Nutzung in einen anderen Bereich der Festplatte oder archiviert sie in einem Wechselmedium (USB-Stick, MP3-Player, CD-Rom, DVD, etc.) ist dies übrigens genauso illegal, als wenn man sie direkt und vorsätzlich von der Plattform gedownloadet hätte. So gesehen tut man sich also unbedingt einen Gefallen, wenn man auch seine Browsereinstellungen grundsätzlich dahingehend vornimmt, dass der Browsercach nach jeder Session automatisch beim Schließen des Browsers gelöscht und auch die Seite selbst niemals komplett abgespeichert wird. Anderenfalls könnte sich die Datei aus technischen Gründen für unbestimmte Zeit auf der Festplatte befinden, was streng genommen einem erfolgten Download und somit formaljuristisch einem - wenn auch nicht vorsätzlichen - Missbrauch der Nutzungsrechte durch Offlinenutzung gleichkäme.
Entsprechende Einstellungen lassen sich
leicht in den Browseroptionen festlegen.
Wer dies nicht will, kann dies nach einer Websession manuell
erledigen oder auch externe Tools wie Spybot S&D oder den CCleaner
entsprechend nutzen.
(Stand August 2011.)
2. Upload
Upload auf die eigene Seite oder eine entsprechende Plattform
beinhaltet zusätzliche juristische Fallstricke.
Ist der Besitz oder Download einer bestimmten Datei
möglicherweise im Rahmen der oben näher ausgeführten
Problematik noch legal,
so kann sich dies sehr schnell ändern, wenn man sie verbreitet.
Dabei ist nicht die Versendung einzelner, zahlenmäßig
begrenzter E-Mails an Freunde oder Bekannte gemeint, sondern vor
allem das Uploaden auf Webserver, also Online stellen im Web.
Nach Ansicht einiger Juristen stellt allerdings sogar schon das bloße Speichern der Datei auf einem Webserver, auch ohne einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Link eine
mögliche Urheberrechtsverletzung dar, wenn der Rechteinhaber
dazu keine Lizenz erteilt hat.
Mit besonderer Vorsicht zu betrachten ist daher auch der
mittlerweile sehr in Mode gekommene Onlinespeicherplatz,
der je nach Anbieter umd Umfang (von einigen bis vielen GB)
kostenlos zur Verfügung gestellt oder auch kostenpflichtig
angemietet werden kann. Dazu gehören z.B. auch sog. Sharehoster, One-Click-Hoster oder Filehoster. Dies
sind Internetdienstanbieter, bei denen der Anwender Dateien
unmittelbar mit oder ohne vorherige Anmeldeprozedur - sozusagen
mit nur einem Klick - speichern kann. Nach dem Upload und
Speichern der Datei auf den Servern des Hosters, erhält man
einen Link, über welchen die hochgeladene Datei zum
persönlichen Gebrauch oder auch zum Tausch mit Bekannten
jederzeit abgerufen werden kann. Diese Entlastung der eigenen
Festplatte könnte unter Umständen teuer zu stehen kommen. Eine
Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn eine urheberrechtlich
geschützte Datei hochgeladen wird, welche lt. Nutzungsrecht eine
Privatkopie erlaubt. In diesem Falle würde dann erst eine Veröffentlichung des entsprechenden Links wiederum zu einer Urheberrechtsverletzung führen.
Eine Mitstörerhaftung durch die Plattformbetreiber selbst ist nach aktuellem Stand der Dinge eher unwahrscheinlich geworden. So hat z.B. das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Az.: I-20 U 8/10) erneut festgestellt, dass der One-Click-Hoster Rapidshare nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Die möglichen rechtlichen Konsequenzen werden also ausschließlich die Nutzer der Plattform treffen (Quelle: http://www.wbs-law.de)
(Stand August 2011.)
3. Filesharing
Auch hier geht es prinzipiell
erst einmal um die gleiche Problematik wie auch beim Download und
Upload bereits besprochen wurde.
Zusätzlich kommt jedoch hinzu, dass man mit der Nutzung und
Anerkennung der AGB von Filesharinbörsen als User wissen sollte,
dass man sich beim Download eines Files gleichzeitig zum Upload
eines vergleichbaren Files verpflichtet, über dessen
Nutzungsrechte man allerdings erst einmal nachweislich verfügen
muss! Es ist hier nämlich keinesfalls davon auszugehen, dass die
Nutzungsechte nach legalem
Download eines Files
automatisch anschließend einen ebenso legalen Upload der Datei etwa auf die Server einer
anderen Filesharingbörse beinhalten.
In jedem Falle ist dazu auch hier vorher die
explizite Erlaubnis des primären Rechteinhabers (Urheber oder
dessen per Nutzungsrechteübertragung ermächtiger Vertreter)
einzuholen.
(Stand August 2011.)
(Zu Upload und Filesharing)
Das aktuelle BGH-Urteil vom 19. April
2012 könnte
möglicherweise zukünftige Rechtsgrundlage für eine Abmahnwelle enormen Ausmaßes
beim Filesharing werden! In seinem Beschluss zum
Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von
IP-Adressen stellt der
Bundesgerichtshof fest, dass aufgrund des Neuerständnisses des § 101 UrhG ab sofort kein
gewerbliches Ausmaß
der Urheberrechtsverletzung
für Auskunftsanspruch bei offensichtlicher Rechtsverletzung
durch Filesharing mehr nötig ist.
Damit wird die Herausgabe
von IP-Adressen
verdächtiger Nutzer entsprechender Foren auch ohne richterliche Anornung zum täglichen Usus!
Das Urteil kann bei www.bundesgerichtshof.de als PDF.-Datei eingesehen werden.
Das heißt im Klartext, auch der kleine
Mann kann nun beim unautorisierten Einstellen auch eines
einzigen, urheberrechtlich geschützten Werkes
in eine Filesharingplattform in vollem Umfange namentlich
lokalisiert, abgemahnt, straf- und zivilrechtlich haftbar
gemacht,
sowie final rechtskräftig zu ganz erheblichen
Schadenersatzleistungen verurteilt werden.
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt,
der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die
genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen
waren.
Das Landgericht Köln hat den Antrag daraufhin zunächst
abgelehnt da es ebenso wie das Oberlandesgericht Köln annahm, dass die angestrebte Auskunft über persönliche
Kundendaten der Nutzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzen würde, die hinsichtlich
eines einzelnen Musiktitels aber nicht gegeben sei. Der
Bundesgerichtshof hat jedoch diese Entscheidungen der
Vorinstanzen aufgehoben und dem ürsprünglichen Antrag der
Antragstellerin
mit der Kernbegründung stattgegeben, dass der durch
unberechtigtes Einstellen auch
eines einzelnen
Musikstücks in eine Online-Tauschbörse gegebene Anspruch
des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf
Auskunft gegen eine Person, die für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen
erbracht hat, nicht zwingend voraussetzt, dass die
rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes
nach dem Urheberrechtsgesetz
geschütztes Recht in
gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Dem Rechtsinhaber, stehen somit Ansprüche
auf Unterlassung und Schadensersatz also nicht nur gegen einen im
gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu.
(Stand April 2012.)
LINKS * |
Die
offizielle Mitteilung Nr. 126/2012 der Pressestelle des
BGH zum aktuellen Urteil finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid= ed24ee30d8cc2bf331a1a3bfd82ff416&anz=4&pos=0&nr=61279&linked=pm&Blank=1 |
Weitere
Links: Aktuelle Abmahn-Nachrichten Urheberrecht (Filesharing) und der neue § 97 a II UrhG |
* Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich
weder für die fachliche Kompetenz der Inhalte verlinkter Seiten noch für das Rechtsempfinden der einzelnen Autoren Haftung übernehmen kann und deren allgemeine oder spezielle Ansichten auch nicht unbedingt identisch mit meiner eigenen Meinung sein müssen. |
4. Embedded Videos
Bei eingebundenen fremden
Inhalten, z.B. auf Facebook, YouTube oder eigener Homepage
steht grundsätzlich immer die Frage
nach einer möglichen Mitstörerhaftung
im Vordergrund!
Solche Beiträge können
zunächst einmal als lediglich eingebettete externe Links im
eigenen Webangebot bzw. einer öffentlichen Plattform gesehen
werden,
und unterliegen daher sowohl dem Urheberrecht als auch der
Haftung der jeweiligen Urheber bzw. deren lizensierten Anbietern.
Die Rechtslage ist hier leider keineswegs eindeutig sondern
unterliegt zurzeit noch einer dynmischen Entwicklung.
Da aber jeder Fall ein wenig anders liegt, kommen ständig neue
Urteile hinzu und verändern damit auch laufend die aktuelle
Rechtslage.
Mehr zu den juristischen
Feinheiten bei der Einbettung von Videos und anderen fremden
Inhalten erfahren Sie hier:
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html
(Stand Mai 2012)
7.Update:
(Zu
Embedded Videos)
EuGH:
Eingebettete Videos verstoßen
nicht gegen das
Urheberrecht (24. Oktober 2014)
Wer
ein YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet,
verstößt damit nicht gegen das Urheberrecht, hat der
Europäische Gerichtshof entschieden.
"Framende Links", durch die beispielsweise
YouTube-Videos in andere Websites eingebettet werden, verstoßen
nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es handele sich nicht um eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
zur Informationsgesellschaft, wenn sie sich nicht an ein neues
Publikum wendet, urteilten die Richter (Rechtssache
C-348/13).
Lesen Sie HIER weiter
(Stand November 2014)
Urteil:
Einbetten von Internetvideos
verletzt kein
Urheberrecht (09. Juli 2015)
Viele Internetnutzer betten die Filme Anderer auf ihrer eigenen Webseite ein. Ob das aber eine Urheberrechtsverletzung darstellt, war lange ungeklärt. Jetzt war der BGH am Zuge. Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag entschieden. Dieses Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)
Lesen Sie HIER weiter
(Stand Juli 2015)
Urheberrechtsreform
für verwaiste Werke
passiert den Bundesrat (20. September 2013)
Der Bundesrat hat am Freitag den Entwurf zu einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes abgesegnet, mit dem öffentliche Einrichtungen geschützte Werke einfacher digitalisieren und ins Internet stellen können sollen. Die vom Bundestag bereits Ende Juni beschlossene Initiative erlaubt eine nichtkommerzielle Nutzung von Büchern, Musikstücken und Filmen, die vergriffen sind oder deren Rechteinhaber nach einer "sorgfältigen Suche" nicht mehr zu ermitteln sind. Erfasst werden auch entsprechende "verwaiste Werke" wie Manuskripte, die der Öffentlichkeit etwa über Bibliotheken schon zugänglich, aber noch nicht offiziell erschienen sind oder gesendet wurden.
Lesen Sie HIER weiter
(Stand September 2013)
Seit Kurzem scheint die Kanzlei
Urmann + Collegen (U+C) in Zusammenarbeit mit der
Schweizer Firma The
Archive AG ein neues Geschäftsmodell zum Abzocken
ahnungsloser Surfer entwickelt zu haben.
Nach heutigem Kenntnisstand wurden auf vermutlich illegale Weise
IP-Adressen von Nutzern ermittelt, welche angeblich durch das
Betrachten und zwischenspeichern von Streamingdateien im Cash
ihres Browsers
urheberrechtlich geschütztes Material nach nach § 16 UrhG vervielfältigt und somit letztlich
gegen den Paragraf
53 UrhG verstoßen zu haben. Bisher noch im
Dunkel liegen die Quellen der hierbei verwendeten Nutzerdaten,
was schon seit den ersten Abmahnungen für kontroverse
Diskussionen und Mutmaßungen sorgte. Möglicherweise erfüllen
schon alleine der Abmahnmodus und erst recht das ominöse
Verfahren der Datengewinnung durch The Archive AG den Tatbestand des Rechtsmissbrauches
in Tateinheit mit Computerbetrug gewerblichen Ausmaßes.
Besonders verwirrend erscheint mir dabei die komplizierte
Rechteübertragung vom eigentlichen "Hersteller" der
Filme, nämlich des spanischen Unternehmens Serrato Consultores zunächst auf das
Berliner Duo Oliver
Hausner und
Jutta
Schilling und von
dort umgehend weiter auf die Verwertergesellschaft The
Archive AG, welche
dann schließlich o.g. Kanzlei mit den Abmahnungen beauftragte
wie man es einer Meldung
von Heise.de vom 29.12.2013 entnehmen kann.
Der Verdacht liegt also
durchaus nahe, dass Hausner und Schilling dabei möglicherweise lediglich als Strohmänner
fungiert haben könnten, um das Projekt für gerichtliche
Nachforschungen so intransparent wie nur möglich zu machen. Wie
die besagten Filme dann überhaupt als angeblich "illegale Kopien" auf den RedTube-Servern landen
und von dort ahnungslosen Nutzern als Stream untergeschoben
werden konnten, bleibt aber weiterhin mehr als rätselhaft. Hier
kann man sich doch des Eindruckes nicht erwehren, dass einer der legitimen Rechteinhaber aus vorgenannter Kette besagte Videos
zunächst mal ohne weitere Gebührenhinweise für mögliche
Nutzer auf RedTube ins Netz gestellt, und so quasi als
Lockvogel zum kostenlosen Streaming freigegeben haben könnte.
Dies würde dann aber auch bedeuten, dass bewusste
Streamingdateien keineswegs "illegale" Kopien wären, da sie ja
offensichtlich von einem der Rechteinhaber selbst hochgeladen
wurden.
Zusätzlich wurden dann offenbar noch heimliche
Zwangsweiterleitungen zum Streamserver eingerichtet.
Die Analyse des Browsercaches und der History von Abgemahnten
ergab nämlich laut
einer weiteren Meldung Heise.de unter anderem konkrete Hinweise auf
genau solche automatischen Weiterleitungen von irgendwelchen
unbekannten Seiten, die der jeweilige Nutzer freiwillig oder
unfreiwillig geöffnet hatte, z.B. über die Seite trafficholder.com zur Domain retdube.net!
Von dort sollen dann die angeblich illegalen Streamingvideos
vorsätzlich heruntergeladen oder zumindest betrachtet worden
sein.
Solche ungewollten und oftmals
unbemerkten Weiterleitungen im Hintergrund sind nach dem heutigen
Stand der Technik und des aktuellen Webdesigns leider die Regel.
Alleine der Besuch einer ansonsten völlig seriösen Kinowebseite
öffnet über diverse Scripts oft Dutzende von parasitierenden
Reklameeinblendungen, wofür ebenfalls solche Weiterleitungen
nötig sind.
Blockt man diese vorsorglich mit NoScript oder andern Webfiltern ab, funktionieren in der Regel auch die
erwünschten Seiten nicht mehr richtig,
weshalb sich die meisten Besucher letztendlich gezwungen sehen,
solch eine sichere Konfiguration schlicht zu unterlassen.
Der daraus entstehenden Gefahrenpotenziale sind sie sich entweder
nicht wirklich bewusst oder nehmen diese stillschweigend in Kauf.
Dass sich daraus auch fettes Kapital durch zwielichtige
Massenabmahner und Datenhändler schlagen lässt, sollte nunmehr
wohl als bewiesen gelten.
Die juristischen Foren und die aktuelle Rechtsprechung befinden
sich zurzeit in heftigen und kontroversen Disputen über die
Rechtmäßigkeit der aktuellen Abmahnungen.
Dabei kristallisieren sich mittlerweile zwar verschiedene
Ansätze zur Auslegung und Analyse der technischen und
rechtlichen Fakten sowie der anzuwendenden Gesetze heraus.
Da sowohl Gerichte als auch Anwaltschaften bisher aber
offensichtlich weder einen überzeugenden Überblick bezüglich
juristischer Hintergründe noch ausreichendes technisches Wissen
bewiesen haben, dominiert zurzeit noch eine chaotische
Rechtsunsicherheit biblischen Ausmaßes. Daher verzichte ich hier
weitgehend auf eine eigene Darstellung und verweise aufgrund
zahlreicher schwebender Verfahren stattdessen auf die
nachfolgende Zusammenstellung einiger interessanter Artikel und
Meldungen der Tagespresse und diverser Fachforen.
Man kann eigentlich nur hoffen, dass zumindest im kommenden Jahr
2014 eine nutzerfreundliche und eindeutige Regelung durch den
Gesetzgeber erfolgt.
Seit einigen Tagen melden sich im Netz vermehrt Betroffene, die eine Abmahnung der Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C) erhalten haben. Ihnen wird vorgeworfen, urheberrechtlich geschütztes Material über die Porno-Streaming-Webseite Redtube angesehen zu haben. Wie in den Massenabmahnungen behauptet wird, stelle allein die "technisch notwendige Zwischenspeicherung ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG" dar und stehe daher "ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechtehinhaber" zu. Die Beschuldigten werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag von 250 Euro zu bezahlen. 15,50 Euro von dieser Summe schlüsselt U+C als Schadensersatz auf, 65 Euro als nicht näher benannte "Aufwendungen für die Ermittlung". Nach Hochrechnungen sollen derzeit bereits mehr als 10.000 Menschen eine solche Abmahnung erhalten haben.
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Die Abmahnwelle zu angeblich rechtswidrigem Streaming-Konsum auf dem Pornovideo-Portal Redtube nimmt riesige Ausmaße an. Viele Anwaltskanzleien, die sich auf die Abwehr solcher Vorwürfe spezialisiert haben, berichten von nicht stillstehenden Telefonen. Rechtsanwalt Christian Solmecke sprach gegenüber heise online am heutigen Dienstag von bislang etwa 700 Telefonaten in der Sache: "Ich kann jetzt schon sagen, dass es in Deutschland so eine konzentrierte Abmahnaktion noch nicht gegeben hat." Im Windschatten der Abmahnwelle wurden nun sogar kriminelle Trittbrettfahrer aktiv: Derzeit prasselt eine große Spam-Welle auf Nutzer-Postfächer ein. Inhalt ist eine persönlich adressierte Abmahnung, vorgeblich von der real abmahnenden Kanzlei Urmann + Collegen (U+C). Im ZIP-Anhang sollen sich "Beweisdaten sowie die Bankdaten" befinden. Achtung: Natürlich handelt es sich um den Versuch, verunsicherte Nutzer zum Öffnen dieses Anhangs zu bewegen, hinter dem sich Windows-Schadsoftware verbirgt.
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Allmählich fügen sich die einzelnen Informationen zur Streaming-Abmahnwelle um Porno-Abrufe beim Portal Redtube.com zu einem Bild. Nicht endgültig geklärt ist aber, wie der Rechteinhaber The Archive die IP-Adressen der Abgemahnten ermittelt hat. Ein Gutachten zur angeblich verwendeten Ermittlungssoftware "GLADII 1.1.3" liegt zwar in Auszügen vor, ist aber wenig erhellend. Die an der Abmahnwelle Beteiligten schweigen sich zu diesem Thema aus. Viele Indizien sprechen nun für eine Vorgehensweise, die in den strafrechtlich relevanten Bereich reicht und zumindest den Verdacht auf Computerbetrug in gewerblichem Ausmaß nahelegt.
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Ein Kommentar von Martin Fischer
Kurz nachdem das Weihnachtsgeld auf dem Konto war, flatterten Abmahnbriefe bei zehntausenden Internet-Nutzern in die Briefkästen. Viel schlimmer kann es vor allem für Familienväter kaum kommen kurz vor dem Fest der Liebe werden sie von einer Rechtsanwaltskanzlei des Urheberrechsverstoßes bezichtigt. Thema: Porno-Streaming. Das wird die Frau wahrlich freuen. Viele Betroffene haben wahrscheinlich die geforderten 250 Euro schnell gezahlt, bevor es zu Hause richtig ungemütlich wird. Und genau darauf setzte der dubiose Abmahn-Klüngel. Er hat ein gesellschaftliches Tabu genutzt, um Geld zu machen. Jeder, der nach Kenntnis der Sachlage behauptet, es ginge tatsächlich in erster Linie um die Verteidigung von Urheberrechten, glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.
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In Sachen Redtube-Massenabmahnwelle prüft nun neben der Berliner auch die Kölner Staatsanwaltschaft, ob sie strafrechtliche Ermittlungen einleiten soll. Gegenüber heise online bestätigte deren Sprecher Ulrich Bremer, dass der Verdacht einer "falschen Versicherung an Eides statt" im Raum steht.
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Abmahnwellen sind in der
IT-Branche leider an der Tagesordnung. Oftmals geht es dem
Abmahner gar nicht darum, den tatsächlichen Rechtsverstoß
abstellen zu lassen, sondern vielmehr darum, mit überzogenen
Abmahnkosten abzukassieren. Wer 199 Abmahnungen innerhalb
weniger Tage verschickt, muss jedenfalls damit rechnen, dass ihm
genau das unterstellt wird. Immer mehr Gerichte weisen in solchen
Fällen Klagen auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten
wegen missbräuchlichen
Verhaltens des
Abmahners ab. So auch in dem Fall, der jetzt vor dem
Oberlandesgericht Nürnberg verhandelt wurde.
(Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U )
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Nach massiver Kritik an der jüngsten Abmahnwelle gegen vermeintlich illegale Porno-Clips im Internet lenkt das Landgericht Köln ein. Einige Kammern räumten bereits ein, dass durch die verfügte Auskunftserteilung des Gerichts das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden sei, teilte das Gericht am Freitag mit. Sie neigten dazu, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten.
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Von RAin Lachenmann
Dass es sogar möglich ist, dass Anwalt Urmann bei den TheArchive AG-Abmahnungen Recht bekommen könnte, wenn der zuständige Richter nur weltfremd genug denkt und argumentiert, zeigt dieser kuriose Beitrag von Dr. Eugen Ehmann. Man hätte diesen Beitrag auch nennen können: Datenschutzrechtler sollten kein Urheberrecht machen. Denn dann kommt eine ziemlich verquere rechtliche Bewertung heraus, die mit den technischen Tatsachen und urheberrechtlicher Argumentation nicht viel zu tun hat.
Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt. Das berichtet die Frankfurter Rundschau. Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden. Damit sollten die Abmahnungen, die Nutzer zu einer Geldzahlung verpflichten, ein Ende haben. Zuvor hatte bereits das Landgericht Köln eingeräumt, dass durch die verfügte Auskunftserteilung des Gerichts das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden sei.
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Ulf Buermeyer ist ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts und Richter am Landgericht Berlin. Dort war er mehrere Jahre u.a. in Wirtschaftsstrafsachen tätig. Seit dem Sommer 2013 studiert er im Rahmen eines Sabbaticals im LL.M-Programm der Columbia Law School in New York City. Daneben ist er verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (HRRS) und Mitglied des Digitale Gesellschaft e.V.
Vom "Abmahnwahn" war schon oft die Rede: Gewisse Anwälte versenden Abmahnungen immer wieder per Serienbrief, mit denen sie drei- bis vierstellige Summen verlangen und so für viel Frust und erhebliche Kosten sorgen. Doch eines hatten die bisherigen Abmahnungen für sich: Im Kern hatten die Abmahner meist einen Punkt. Seit drei Wochen machen nun Abmahnungen wegen des Vorwurfs Schlagzeilen, die Abgemahnten hätten Videos auf einem Porno-Video-Portal lediglich angesehen. Damit dürfte allerdings die rote Linie des strafrechtlich Relevanten überschritten sein: Die Vorwürfe scheinen rechtlich so weit hergeholt, die Ermittlung des "Tatverdachts" so fehleranfällig, dass sich diese Masche für die Urheber der Abmahnwelle sehr wahrscheinlich als schmerzhafter Bumerang erweisen wird.
Lesen Sie HIER weiter
(Stand Dezember 2013)
D.
Illegale Dateien
Hier muss genau differenziert
werden!
Handelt es sich nur um illegal (also entgegen der Nutzerrechte)
eingestelltes (an sich legales) Material oder ist das Material
aufgrund seiner Inhalte selbst illegal?
Selbst wenn der illegale Ursprung oder Inhalt von Dateien nicht
klar zu erkennen ist, kann man nicht automatisch davon ausgehen,
dass es sich auch um legales oder zumindest legal eingestelltes
Material handelt!
Ebensowenig kann man sich hier auf irgendwelche angeblichen
"Filterpflichten" von Plattformen bezüglich illegaler
Inhalte berufen, da nach einigen aktuellen Urteilen dem
Betreiber einer solchen Plattform keineswegs zuzumuten ist, mit
abstrus hohem technischen Aufwand seine kompletten Serverinhalte
ständig nach
den verschiedensten Richtlinien der Legalität zu indizieren. Er
ist lediglich verpflichtet, Hinweise auf illegale oder illegal
eingestellte Inhalte zu verfolgen.
Diese werden in der Regel aber wohl nur von den Rechteinhabern
selbst oder auch einschlägigen Kanzleien kommen, die mittels
Abmahnungen - angeblich im Auftrage der Rechteinhaber -
selbst lediglich kräftig Abzocke machen wollen. Andererseits
entscheidet das nachweisliche Wissen über eine mögliche Illegalität der betreffenden Dateien beim Nutzer allerhöchstens
über die Vorsätzlichkeit seines eigenen illegalen Down/Uploads.Verletzungen von Urheberrechten können unberührt davon aus den
bereits genannten Gründen aber auf jeden Fall vorliegen.
Vor jedem geplanten Download oder Upload sollte man daher zunächst einmal sorgfältig recherchieren:
1....Hat die Datei grundsätzlich keine illegalen Inhalte?
2...Ist das Angebot (möglicherweise nicht offensichtlich) kostenpflichtig?
3....Ist die (inhaltlich legale) Datei wirklich auch auf legale Weise vom tatsächlichen Rechteinhaber eingestellt worden?
(Achtung: Der Rechteinhaber ist nicht unbedingt
identisch mit dem Urheber!)
4....Welche Nutzungsrechte genau räumt der legale Rechteinhaber den Besuchern einer Plattform ein?
E.
Strafverfolgung
Technisch ist heute fast alles
möglich!
Praktisch jeder kann im Netz mehr oder weniger eindeutig
lokalisiert werden.
Eine Verfolgung illegaler Downloads durch die Staatsanwaltschaft wird (bisher) mangels öffentlichen Interesses jedoch nicht grundsätzlich vorgenommen, sondern in den meisten Fällen (wenn keine illegalen Inhalte eingestellt wurden) ausschließlich nur auf Antrag des jeweiligen Rechteinhabers bzw. seiner Anwälte erfolgen. Die meisten Plattformen speichern die Daten der Downloader gar nicht oder nur für einen sehr begrenzten Zeitraum. Uploader werden dagegen in der Regel sorfältiger und dauerhafter archiviert, um sie notfalls anstelle der Plattformbetreiber für möglicherweise illegale Inhalte haftbar zu machen. Normalerweise kann man nach dem heutigen Stand der Dinge deshalb eher davon ausgehen, dass reine Downloads - etwa parallel zum Stream - weitgehend unbemerkt oder zumindest unverfolgt bleiben, falls nicht durch entsprechende, schon vorher installierte IP-Filter und Analysesoftware ohnehin der gesamte Traffic eines verdächtigen Servers mitgeloggt und vorratsgespeichert wurde, wie dies etwa bei verfassungsfeindlichen Inhalten oder Kinderpornografie schon länger gebräuchliche Praxis durch die ermittelnden Behörden ist.
Was mich in diesem Zusammenhang
aber viel mehr wurmt, sind die bisher juristisch leider noch
nicht ausschließbaren Möglichkeiten von fortgesetztem Rechtsmissbrauch durch einige schwarze Schafe in der
Anwaltschaft, welche Abmahnungswellen durch Briefkastenkanzleien
schon längst als lukratives Geschäftsmodell erkannt haben.
Diese Erkenntnisse teilen mittlerweile gottlob auch einige
Richter, die sich plötzlich mit einem Wust an Abmahnwellen
konfrontiert sahen und dann natürlich allmählich begannen, die
juristischen Grundlagen für eine derartige Praxis massiv zu
hinterfragen.
Allerdings lassen manche Verwertungsgesellschaften gerade durch diese einschlägigen Abmahn-Kanzleien auch gezielt nach
illegalen Downloadern urheberrechtsgeschützter Werke fahnden.
Vor allem deshalb, um einerseits mittels kostenpflichtiger Abmahnwellen
nachträglich ein wenig Kasse zu machen, andererseits, um
durch Generieren abschreckender - und zudem PR-wirksamer(!) -
Präzedenzfälle massiv die Download- und Filesharingszene
auszuhebeln. Ob sich damit allerdings die durch das marode
Rechtemanagement verprellten, abgewanderten Kundenstämme
letztendlich auch wieder als zahlende Kunden zurückgewinnen
lassen, darf doch sehr beweifelt werden.
Es sollte vorsorglich schon heute mit
einer langfristigen
Vorratzsdatenspeicherung
von Seiten der Plattformbetreiber gerechnet werden, die den
Behörden im Falle akuten Handlungsbedarfs dann auch ohne
weiteres zugänglich gemacht wird, weil die Betreiberplattformen
sich selbst natürlich gegen eine mögliche Mitstörerhaftung absichern müssen.
(Stand August 2011.)
Meine Meinung
Die Indikation und Anwendungsbandbreite des UrhG ist seit seiner damaligen Neufassung 2003 sowohl im Wandel der Technik,
nicht zuletzt aber auch durch eine große Anzahl
missbrauchsinduzierter oder auch PR-basierter Klagen mittlerweile
durch einem quasi unüberschaubaren Wust an verschiedenartigsten
Auslegungen
und teilweise regional widersprüchlichen Urteilen zu einem
juristischen Sodom und
Gomorra mutiert,
bei dem der normale User hoffnungslos überfordert scheint.
Anstatt die Nutzer und Urheber endlich konsequent vor Abzocke,
Betrug und Kriminalisierung zu schützen, entstanden stattdessen
zahlreiche formaljuristische
Mikrobiotope, die sich
zumindest aufgrund ihrer mangelnden Transparenz als großartige
Basis fragwürdiger Geschäftsmodelle einiger, fragwürdiger
Abzock-Anwälte mitsamt ihren Briefkastenkanzleien eignen, die mittels Abmahnwellen und
oftmals angeblich im Auftrage von Verwertungsgesellschaften die
Ängste des kleinen Mannes ausnutzen, um möglichst rasch und
effektiv ohne großen Arbeitsaufwand klingende Kasse zu machen..
Zwar sind mittlerweile bereits einzelne Gerichte der Auffassung,
dass es sich hier um eine Art von kommerziellem Rechtsmissbrauch handelt,
da diese Ansichten aber bisher nur regionale Gültigkeit haben,
ist eine bundeseinheitliche Regelung noch lange nicht in Sicht.
Man kann hier nur hoffen, dass der Gesetzgeber selbst möglichst
bald die Notbremse zieht und eine Reihe transparenter und vor
allem auch für den Laien nachvollziehbarer Novellen einbaut,
damit die aktuellen Umstände nicht weiter escalieren.
(Stand August 2011.)
Bitte beachten Sie:
Ich bin kein Jurist!
Alle Informationen
auf dieser Seite wurden jedoch von mir sorgfältigst
recherchiert, zusammengetragen,
textlich überarbeitet und sollten zumindest dem Sinn nach auch
korrekt wiedergegeben sein.
Manche Informationen oder Auslegungen entsprechen meiner
persönlichen Rechtsauffassung,
andere wiederum basieren zur Zeit noch lediglich auf (durchaus
berechtigten) Vermutungen.
Sie können daher in einzelnen Punkten von der Auslegung durch
einen Fachjuristen abweichen.
Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an eine Beratungstelle des
zuständigen Amtsgerichtes
oder einen Fachanwalt für Urheberrecht und neue Medien.
Sie wollen mehr wissen?
Ich empfehle Ihnen unbedingt den Besuch folgender Seiten, in welchen diverse Fachjuristen, teilweise mittels lehrreicher Videos, in einer auch für den Laien sehr gut verständlichen Form zu den meisten der hier angesprochenen Themen kompetent Stellung nehmen. Ausserdem können Sie hier u.a. auch den Originalwortlaut und Novellen des Urheberrechtgesetzes sowie neuere Auslegungen mitsamt fachjuristischen Kommentaren nachlesen.
LINKS * |
http://www.youtube.com
http://www.123recht.net/article http://transpatent.com/gesetze/urhg.html http://www.urheberrecht.org/urhg http://www.von-der-forst-und-kollegen.de |
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