Das neue
Urheberrechtsgesetz (UrhG)

(Stand August 2003.)
(
1.Update August 2007.)
(
2.Update August 2011.)
(
3.Update April 2012.)
(
4.Update Mai 2012.)
(
5.Update September 2013.)
(
6.Update Dezember 2013.)
(
7.Update 2014/15.)

 

Eigentlich ja gar keine so schlechte Idee...

Was in anderen Branchen mittels Marken- und Patentrecht schon lange üblich ist, scheint nach dem neuesten Entwurf des Urheberrechtsgesetzes
(
UrhG) nun auch in den neuen Medien und vor allem bei allen ton- und bildbezogenen, optischen Datenträgern konsequente Anwendung zu finden. Aber auch Programme und Spiele auf CD-Rom und DVD sollen mit diesem Gesetz weitgehend gegen Softwarepiraterie immunisiert werden. - Wobei in diesem speziellen Punkt allerdings noch lange nicht geklärt ist, ob sich Konsolen- und PC- Spiele überhaupt zur Software zählen dürfen. Der aktuelle Entwurf wurde bereits verabschiedet und sollte ursprünglich August 2003 erstmalig zur Anwendung kommen. Tatsächlich aber wurde die praktische Durchführung nun zunächst einmal bis auf weiteres aufgrund anstehender Einsprüche und Klagen von verschiedenen Seiten zurückgestellt. Es ist aber vermutlich nur eine Frage von wenigen Wochen, bis der Entwurf endgültig umgesetzt wird. Grundsätzlich sollte mit dem Entwurf ein umfassender Schutz der Urheber vor jeder Art von illegalen Kopien, sog. "Raubkopien" bzw. eine gerechte, nutzungsbezogene Vergütung ihrer Werke gewährleistet werden. Dies sollte dem Verbraucher letztlich durch günstigere Preise aufgrund geringerer Verluste durch Piraterie zugute kommen. Leider geht dieser Schuß - vermutlich auf Kosten der ehrlichen Verbraucher - durch das Verprellen um ihre Rechte am legal erworbenen Produkt nach hinten los.....


A.
CDs/DVDs mit Musik, Videos,
Spielen und Software

Wer bisher noch der Ansicht war, er dürfe eine legal erworbene Software oder Multimedia-CD bzw. DVD ohne Einschränkungen für den privaten Gebrauch nutzen, wird sich in Zukunft erheblich umstellen müssen.
Das neue Urheberrechtsgesetz bevorteilt leider recht einseitig die Musik und Film-Industrie sowie ihre einschlägigen Verwertungsgesellschaften.
Zwei zentrale Aussagen etwa für den
privaten Nutzer von Musik-CDs fallen sofort recht unangenehm ins Auge:
Erstens darf ein Kopierschutz auf einer CD ab sofort nicht mehr umgangen oder sonstwie ausgehebelt werden, und zweitens ist es nun
definitiv verboten, Musikdateien (MP3 etc) aus ersichtlich illegalen Quellen zu kopieren, geschweige denn weiterzugeben oder zu verbreiten.
Damit dürfte wohl endgültig das Schicksal der allermeisten kostenlosen Tauschbörsen und sonstigen Filesharingangebote im Internet besiegelt sein.
Wer diese trotzdem weiterhin uneingeschränkt nutzt, macht sich leicht zumindest zivilrechlich strafbar und kann sowohl mit
hohen Geldstrafen und zusätzlichen Schadensersatzforderungen der Hersteller,
als auch im Falle der
nicht privaten Nutzung bzw. Verbreitung sogar mit bis zu 3 Jahren Haft belangt werden.
Die aktuellen Klagen betreffen in dramatisch ansteigendem Maße zur Zeit vor allem das Filesharing,
da hier die Beweissicherung durch Logfiledateien der Provider besonders einfach ist.
In Amerika gab es bereits Tausende von Benutzerdatenanfragen, und 6-stellige Schadensersatzforderungen sind offenbar völlig realistisch.
Aber auch in Deutschland wird über kurz oder lang eine regelrechte Prozesswelle über die Nutzer hinwegrollen.
Durch horrende Geldstrafen in Musterprozessen soll nach den Vorstellungen der Verwertungsgesellschaften durch den wirtschaftlichem Ruin der Verurteilten
ein starker Abschreckungseffekt erzielt werden. Die Plattenfirmen müssen allerdings ab November 2003 auch zur besseren juristischen Tranparenz ihrer Produkte beitragen, indem sie den auf einer CD bisher eher versteckt vorhandenen Kopierschutz eindeutig und unübersehbar - etwa durch Labelaufdrucke - zu kennzeichnen haben. Dabei ist leider relativ schwammig definiert, welche Kriterien ein Kopierschutz im Sinne des Gesetzes eigentlich genau erfüllen muß um als
legale "wirksame technische Maßnahme zum Schutz eines Werkes" definitiv NICHT mehr vom Nutzer umgangen werden zu dürfen.
Die in
§92a/2 verwendeten Vokabeln sprechen zwar von Verschlüsselung und Verzerrung, sind aber wirkungsmäßig nicht weiter definiert.
Und laut UrhG ist Zugangs- oder Kopierschutz
nur dann eine wirksame technische Maßnahme, wenn die Erreichung des Schutzzieles
hierdurch auch wirklich sichergestellt ist. Dies dürfte für die schon seit Jahren geknackten Kopierschutzverfahren CSS und Makrovision wohl nicht mehr
unbedingt der Fall sein. Strittig sind auch die Verfahren, die auf dem
einen Multimediasystem funktionieren und auf einem anderen System wiederum nicht.
Ein Kopierschutz der nur auf
Killer-TOCs basiert oder sich durch den simplen RAW-Modus normaler Brennprogramme verabschiedet, kann in diesem Sinne nicht als wirksam angesehen werden.
Das betrifft in ganz besonderem Maße
analoge Kopien: Ein Kopierschutz, der nicht das Abgreifen und Weiterverarbeiten eines
analogen Outputsignals aus einem Wiedergabe-Endgerät verhindert, dürfte zumindest in Bezug auf Analogkopien rechtlich ebenfalls
als nicht wirksam anzusehen sein. Die
auf diese Weise erstellten Kopien wären dann also durchaus legal !
Auch von bereits
vor Inkrafttretendes Gesetzes erstellten Kopien kopiergeschützter DVDs /CDs dürfen vermutlich weitere legale Kopien hergestellt werden, insofern man den Masterkopien nicht ansieht, dass sie vorher unter (legaler oder illegaler) Umgehung eines Kopierschutzes erstellt wurden. Fortan sind allerdings sowohl Produktion und Verkauf als auch Werbung für Software zur Aushebelung von Kopierschutz verboten, wenn dies definitiv der einzige beworbene Zweck oder zumindest ein wesentlicher Haupzweck des Programmes ist. Bereits erworbene Programme dürfen (etwa als installiertes Programm auf dem Rechner) zwar weiterhin besessen und bereitgehalten, aber fortan nicht mehr zum Aushebeln oder Umgehen eines Kopierschutzes genutzt werden. Selbst detaillierte Anleitungen dürfen bei konsequenter Auslegung des neuen Gesetzes nicht mehr veröffentlicht werden. Dies gilt für Fachzeitschriften und die Presse ebenso wie für private und kommerzielle Webseiten
sowie alle anderen Medien und Lehrbücher. Zwar soll im Falle von Audio CDs das Brennen jeweils einer sog. Sicherheitskopie etwa für den privaten Gebrauch im Auto auch weiterhin legal bleiben. Allerdings
nur dann, wenn beim Brennprozess kein Kopierschutz umgangen werden muß. Ausserdem können die Hersteller solcher CD durch Nutzungsbedingungen die Anfertigung von Kopien - auch zum privaten Gebrauch (!!!) - untersagen.

Das bedeutet im Klartext:
Wer eine CD
ohne Kopierschutz kauft, darf sich eine Sicherungskopie zum eigenen Gebrauch herstellen, falls dies nicht in
Nutzungsbedingungen durch den Hersteller verboten ist. Eine CD
mit Kopierschutz darf dagegen auch nicht zum eigenen Gebrauch
kopiert werden, denn dazu müßte ja
- verbotenerweise - der Kopierschutz umgangen werden.

(Stand August 2003.)

Dabei wird der Endverbraucher zunächst einmal
mit zwei Problemen konfrontiert:

  • Praktisch alle auf dem Markt angebotenen Musik
    und Video CDs bzw. DVDs haben mittlerweile einen Kopierschutz.

  • Zur Zeit ist das Vorhandensein eines solchen Schutzesnoch nicht eindeutig
    und für jeden sichtbar auf der Verpackung oder dem CD-Label
    gekennzeichnet.
    In der Regel weisen auch gute Brennprogramme lediglich erst während des
    Brennvorgangesmit einer entsprechenden Meldung darauf hin.
    Der Brennvorgang wird jedoch trotzdem gestartet und ein Abbruch an dieser
    Stelle würde dann den Verlust des Rohlings zur Folge haben.


    (Stand August 2003.)

Ausnahmen...
Ausnahmen bilden reine
Software-CDs und DVDs, bei denen nach wie vor sowohl eine Sicherheitskopie als auch ein Backup auf Festplatte erlaubt bleiben sollen,
falls sie nicht ausdrücklich kopiergeschützt sind und ein Backup durch die Nutzungsbedingungen explizit ausgeschlossen ist. Es gelten im übrigen immer die Nutzungsbedingungen der Software bezüglich Einfach- oder Mehrfachinstallation auf einem oder mehreren Rechnern.

In der folgenden Tabelle habe ich Ihnen eine kleine Übersicht zusammengestellt.

ERLAUBT EINSCHRÄNKUNG KOMMENTAR
Selbst erworbene Musik und Film CDs/DVDs
ohne Kopierschutz dürfen zum Privatgebrauch kopiert werden.
Der Privatgebrauch schließt dabei die unentgeltliche Weitergabe
von (bis zu 3-5) Kopien an "Verwandte und Freunde" ein.
Ausgeschlossen ist Software. (Siehe §53 UrhG)
Aus dem Gesamtbestand an selbst erworbenen Original CDs /DVDs
dürfen Songs oder Videos zum privaten Gebrauch zusammengestellt,
auf CD gebrannt und diese dann auch an Freunde
oder Verwandte weitergegeben werden.
Allerdings unter der Bedingung, dass bei der Zusammenstellung
kein Kopierschutz umgangen oder ausgehebelt werden muß.
(Siehe §53 UrhG)
Von Software Disketten/CDs /DVDs dürfen Sicherungskopien auf Festplatte oder CD/DVD erstellt werden, falls dies für eine Sicherung der zukünftigen Nutzung erforderlich ist Dies gilt nicht für Kopiergeschützte Datenträger (Siehe §69d/2 UrhG)
Brenn-Software, bei der die Umgehung des Kopierschutzes nicht vorsätzlich geschieht, sondern als Nebeneffekt erfolgt,
darf sowohl verbreitet als auch beworben werden. (Zum Beispiel auf der privaten Homepage)
Es gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen des Urheberrechtsinhabers
bzw. seiner Beauftragten.
Der Nebeneffekt ist dadurch definiert, dass für die Umgehung eines Kopierschutzes durch die verwendete Brennsoftware nicht explizit geworben wurde, der Hauptzweck (Die praktische Anwendung) der Software den wirtschaftlichen Nutzen begründet und die Software selbst ausschließlich für diesen Hauptzweck hergestellt , entworfen oder modifiziert wurde.
(Siehe §95a/3 UrhG)
  VERBOTEN KOMMENTAR
  Das Erstellen von digitalen Kopien kopiergeschützer CDs/DVDs auch für den Privatgebrauch unter Umgehung eines bestehenden und entsprechend gekennzeichneten Kopierschutzes ist verboten. (Siehe §95a/1 UrhG)
  Das Erstellen weiterer digitaler Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen ist verboten. Der Anschein könnte bei der Auslegung vor Gericht bereits ausreichend sein. (Siehe §53 UrhG)
  Bei Audio und Video CDs/DVDs ist das Aushebeln von Kopierschutzmaßnahmen auch dann illegal, wenn es nur zum ein-oder mehrmaligen Anhören oder Anschauen erfolgt. (Siehe §95a/1 UrhG)
  Das Herstellen von Programmen oder Hardware deren Hauptzweck ausschließlich in der Umgehung oder Neutralisierung von Kopierschutzmaßnahmen besteht ist verboten.
Dies gilt auch für die Verbreitung , den Verkauf und die Bewerbung bereits vorhandener Produkte.
(Siehe §95a/3 UrhG)
  Genaue Anleitungen zum Erstellen von Crackprogrammen oder zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen dürfen in Zukunft weder privat noch gewerblich veröffentlicht werden. Dies gilt für Webseiten ebenso wie für Printmedien, Bücher und käufliche Bild/Tonträger. (Siehe §95a/3 UrhG)
  Kopien eines lizensierten Originales urheberrechtlich geschützter Software dürfen weder weitergegeben, noch verliehen, verkauft oder verschenkt werden. (Siehe §69d/2 UrhG)
  Auch rechtmäßig erstellte Kopien von Musik oder Video CDs/DVDs dürfen weder verkauft noch öffentlich angeboten oder vorgeführt werden. (Siehe §17 UrhG)
     
     
VERMUTLICH ERLAUBT EINSCHRÄNKUNG KOMMENTAR
Erstellung von analogen Kopien auf Band oder Kassette durch normales Abspielen eines kopiergeschützten Datenträgers. Ein "wirksamer" Kopierschutz darf beim Abspielen nicht umgangen oder neutralisiert werden.
Wenn aber ein Gerät am Video- oder Audioausgang ohne zusätzlichen Kopierschutzdecoder bereits ein brauchbares analoges Signal liefert, sollte dies meiner Meinung nach auch analog oder digital aufgezeichnet werden dürfen.
Erstellung von digitalen Kopien von eigenen, analogen Aufzeichnungen aus Radio/TV. Bei käuflichen analogen Medien wie Musik-oder Videokassetten können diese Rechte durch Nutzungsbedingungen des Herstellers oder Urhebers eingeschränkt sein.
Inwiefern diese Einschränkungen auch für den privaten Endverbraucher bindend sind oder legal umgangen werden dürfen, entzieht sich zur Zeit meiner Kenntnis.
Vermutlich noch erlaubtes FILESHARING VERBOTENES FILESHARING KOMMENTAR
Download...


...von Dateien für den privaten Gebrauch, die ein Anbieter zum freien Download anbietet, die nicht erkennbar als urheberrechtlich geschützt markiert sind, und bei deren Erstellung auf der Festplatte nicht mehr erkennbarist, ob ein evtl. vorher bestandener Kopierschutz durch den Anbieter ausgehebelt oder umgangen wurde.

Upload...


...aller urheberrechtlich geschützten Dateien, wenn Sie dafür keine Lizenz des Urhebers oder seines beauftragten Vertreters besitzen.

Vergessen Sie FILESHARING !

Die Grundbedingung, nämlich das gegenseitige unentgeldliche Anbieten von Festplatteninhalten kann durch das generelle Uploadverbot urheberrechtlich geschützter Werke rasch zum Torpedo für Sie werden!!!
Selbst wenn Sie vorher Dateien legal gedownloadet haben, weil der urheberrechtliche Schutz für Sie nicht erkennbar war und der Anbieter diese fälschlich als FREI bezeichnet hatte, können Sie sich beim Upload keineswegs auf diese Angaben verlassen, geschweige denn beziehen. Auch ein ausdrücklich angebrachter Haftungsausschluss Ihrerseits dürfte in diesem Falle nicht wirksam sein! Sie haften trotzdem für jede Urheberrechtsverletzung die durch Ihr Angebot neu entsteht.

     

(Stand August 2003.)

Mein Tipp:
Musik oder Filme können aus Radio oder Fernsehsendungen legal für private Zwecke mitgeschnitten werden.
Dabei ist es egal, ob Sie das analoge Bild/Tonsignal digital oder ebenfalls analog aufzeichnen.

Von digitalen Datenträgern dagegen sollten Sie niemals 1:1 Kopien oder sonstige direkte Kopien auf DVD/ CD-ROM/CD fertigen, kaufen Sie ausserdem
nur lizensierte Originale aus seriösen Quellen oder leihen Sie die Produkte in Videotheken aus.!
Fertigen Sie für Ihren
privaten Bedarf ausschließlich analoge Aufzeichnungen mit Videorekordern oder Bandgeräten bzw. Kassettenrekordern.
Dabei sollte es nach bisher geltendem Recht eigentlich keine Rolle spielen, ob der Originaldatenträger einen Kopierschutz enthält oder nicht.
Das einmal im Endgerät abgepielte Signal kann beliebig elektronisch weiterverarbeitet werden, also auch nachsynchronisiert, geschnitten, vertont oder mit einer neuen Synchronsteuerspur versehen, falls der aufzeichnende Rekorder durch Störimpulse (etwa eines Kopierschutzes) aus dem Takt kommen sollte. Letztes erledigen gute Videoschnittgeräte ebenso perfekt wie sogenannte Kopierschutzdekoder, die meines Wissen nach wie vor freiverkäuflich im Fachhandel erhältlich sind und auch privat betrieben werden dürfen. Beachten Sie aber bitte die beigefügten, rechtlichen Hinweise des jeweiligen Herstellers.
Kopien von Inhalten kopiergeschützter VHS Kassetten, Musikkassetten, DVDs oder CDs mit einem analogen Rekorder zu privaten Zwecken waren bisher grundsätzlich erlaubt.
Selbst das nachträgliche Brennen des so erstellten analogen Materials auf digitale Datenträger müßte eigentlich durch die Zwangsabgaben auf Brenner und Rohlinge auch weiterhin völlig legal bleiben. Inwieweit die neue Rechtslage hier etwas ändern könnte bleibt natürlich abzuwarten. Entsprechende Präzedenzurteile stehen noch aus. Ich denke aber, hier sind endgültig und definitiv die Grenzen der Abzockerei durch Industrie und Verwertungsbgesellschaften erreicht.
Was nun noch fehlt, ist einfach eine widerspruchsfreie, homogene und eindeutige Auslegung der bestehenden Gesetze durch die aktuelle Rechtsprechung.

(Stand August 2003.)


B.
Texte, Firmenlogos,
Markennamen und Bilder

Natürlich sollen geschützte Werke auch weiterhin geschützt bleiben!
Andererseits kann sich jeder ohne große Mühe Inhalte von Webseiten abkupfern oder fremde Seiten in einem Frame der eigenen Homepage öffnen, so dass der Eindruck entsteht, sie gehören zum eigenen Angebot.
Auch diese Dinge zählen heutzutage keineswegs mehr zu den Kavaliersdelikten und es gibt diesbezüglich recht enge und eindeutige Regelungen im UrhG, worauf ich hier und jetzt nicht näher eingehen möchte.
Es sei aber vor bestimmten Abmahnvereinen gewarnt, die offenbar nichts anderes im Sinn haben, als das Web systematisch nach Plagiaten und sonstigen erkennbaren Verletzungen des UrhG und Teledienstgesetzes (TDG) abzusuchen um dann mittels kostenpflichtiger Abmahnschreiben hohe Geldbeträge von den völlig verdutzten Webseitenbetreibern einzufordern.
Dabei ist es völlig egal, ob diese Seiten kommerziell oder privat ausgerichtet sind, und ob der Verstoß vorsätzlich oder unwissend erfolgte.
Die völlig überrumpelten Opfer werden vor die Wahl gestellt, entweder einen hohen Geldbetrag an die entsprechenden Kanzleien und manchmal noch Schadenersatz an deren angebliche Auftraggeber zu zahlen, oder ein Gerichtsverfahren zu riskieren, bei dem möglicherweise ein Vielfaches dieses
Betrages anfallen könnte.

Verstehen Sie mich jetzt bitte nicht falsch! Wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, und davon gehe ich einmal aus, sind diese Abmahnungen durchaus legal. Sie haben keine Möglichkeit, die Zahlung der Abmahngebühren zu umgehen! Auch dann nicht, wenn Sie die beanstandeten Inhalte unverzüglich aus dem Web nehmen, was in der Regel in den Schreiben ohnehin gefordert wird. Selbst wenn die Urheber der Inhalte im Einzelfall keinerlei Kenntnis von den Aktivitäten der betreffenden Abmahnvereine haben sollten, fallen diese Gebühren rechtskräftig an und sind auch einklagbar. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich privat mit dem Urheber unter Umgehung der Abmahnvereine rückwirkend auf eine Lizenz zu einigen, wodurch die Abmahnung hinfällig würde. Natürlich ist dies nur dann möglich, wenn der Urheber nicht selbst Auftraggeber der Abmahnung war und/oder selbst keine Kenntnis davon hatte. In der Regel dürften Urheber und Abmahnverein aber eher zusammenarbeiten.


Vorsicht, Abzock-Masche:
Auf manchen Webseiten werden Bilder, Karten, Logos oder sonstige Elemente zur angeblich "
freien und kostenlosen" Verwendung auf Ihrer privaten Homepage angeboten.
Sie laden sich nun diese Elemente in gutem Glauben herunter ohne die Nutzungsbedingungen genau zu lesen.
Manchmal sind solche Nutzungsbedingungen auch nur durch schriftliche Anfrage einsehbar und gar nicht direkt in der Seite selbst enthalten bzw. unzugänglich versteckt.

Das mag zunächst eine Zeitlang gut gehen, und Sie haben zum Beispiel eine Landkarte oder einen Stadtplanausschnitt auf Ihre HP übernommen, um darauf einen Anfahrtsweg für Besucher zu markieren, kümmern sich aber danach nicht weiter um die Webseite des Anbieters..
Nach einiger Zeit ändert dieser Anbieter jedoch plötzlich (und von Ihnen unbemerkt) seine Geschäftsbedingungen (AGB) und der
anfangs kostenlos angebotene Service wird nun plötzlich so richtig teuer.
In der Regel findet sich auch ein bestimmter Passus im Disclaimer, den AGB selbst oder dem Impressum, dass der Betreiber der Webseite lediglich eine jederzeit widerrufbare Lizenz zur kostenlosen Nutzung seines Angebotes erteilt und auch jederzeit zur Änderung der Lizenzbedingungen selbst berechtigt ist, ohne seine Lizenznehmer (Die er ja auch manchmal noch gar nicht kennt) explizit benachrichtigen zu müssen.
Es reicht stattdessen ein kurzer Hinweis auf seiner Webseite.

Nun sitzt man unter Umständen richtig schön in der Patsche!
Sollte dem Anbieter nämlich Ihre Seite bereits bekannt sein, wird er Sie möglicherweise direkt mit beigefügter Rechnung anschreiben.
Oder gleich einen Abmahnverein beauftragen, um seine Rechte Ihnen gegenüber wahrzunehmen.
Abmahnvereine könnten bei Ihnen aber auch via Internetrecherche fündig werden
(Wobei der Anbieter oft pauschale Nachforschungsaufträge diesbezüglich erteilt hat),und Sie werden dann gemäß der nun aktuellen Lizenzbedingungen abgemahnt. -Und zwar nicht nur bezüglich der Lizenzgebühren, sondern Sie müssen leider auch in vollem Umfang die Gebühren der Abmahnung selbst erstatten.
Da kommen (aussergerichtlich) locker
ein paar 1000 EURO zusammen!
In einem Verfahren hätten Sie vermutlich überhaupt keine Chance, da der Richter Sie auf Ihre ständige Informationspflicht verweisen würde, nach der Sie Ihre Webseite in zumutbaren,
regelmäßigen Abständen auf Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren haben. Dazu gehört durchaus auch der Besuch auf den Seiten von Anbietern der von Ihnen verwendeten Grafiken. Ein Haftungsauschluß in Ihrem eigenen Disclaimer alleine reicht nach meiner Kenntnis der heutigen Rechtslage vermutlich nicht aus.

(Stand August 2003.)


Mein Tipp:
Erstellen Sie Ihre Grafiken und Inhalte grundsätzlich möglichst
selbst und öffnen Sie fremde, mit Ihner Homepage verlinkte Seiten ausschließlich mit dem Befehl target="blank" immer in einem eigenen Fenster. Sie vermeiden so unangenehme Missverständnisse und den Eindruck, dass es sich um Inhalte Ihrer eigenen Seiten handeln könnte. Vermeiden Sie auch sog. "Deep Links". Im Zweifelsfalle schreiben Sie bitte den Betreiber der belinkten Seite per E-Mail oder auf dem Postwege an und berwahren Sie diesen Schriftverkehr gut auf.

Zwar kann theoretisch kein Anbieter in Bezug auf Verlinkung mit Ihren Seiten ohne Angabe zwingender Gründe auf Unterlassung klagen, aber es könnte leicht ein Riesenärger auf Sie zukommen, den Sie schon aus Gründen der Nettiquette einfach vermeiden sollten. Nutzen Sie möglichst auch hier kein Filesharing ! Die Quellenangaben der angebotenen Dateien sind meist falsch oder zumindest nicht klar definiert und die Downloads könnten somit potenziell illegal sein. Lesen Sie sich AGB, Disclaimer und Impressum jedes Anbieters genau durch und kopieren Sie möglich die komplette Webseite in einen Sicherungsordner Ihrer Festplatte. So können später Sie bei eventuell auftretenden Problemen jederzeit auf die Texte zugreifen und diese u.U. sogar als Beweismittel bei einer Abmahnung oder Anzeige verwenden.


Meine Meinung
Grundsätzlich finde ich es höchst bedenklich und auch keineswegs einleuchtend, dass ich ein legal erworbenes Produkt, etwa eine Musik CD, nicht für meinen Privatgebrauch nutzen darf wie mir das als Verbraucher zustehen sollte. Da wird mir zum Beispiel also doch allen Ernstes zugemutet, für den Gebrauch im Auto entweder ständig meine Original CDs mit mir rumzuschleppen oder diese im Fahrzeug zu belassen, wo sie vermutlich über kurz oder lang der Hitzetod durch Verbiegen ereilt. Die Zusammenstellung meiner Lieblingstitel auf einer einzigen CD kann ich mir ebenfalls abschminken, da auch das nach den neuen Regeln nicht mehr legal sein dürfte. Brenner und ihre Software können praktisch nur noch für Systembackups und zum Speichern eigener Dateien genutzt werden, was eine erhebliche Nutzungseinschränkung meiner Hard-und Software beinhaltet. Und das alles, obwohl die Musikindustrie und ihre Verwertungsgesellschaften doch bereits pauschal an jedem Brenner, jedem Rohling und jeder Festplatte kräftig mitverdient, obwohl sie noch nicht einmal nachweisen kann, ob im konkreten Einzelfall mit den Geräten überhaupt urheberrechtlich geschützte Produkte kopiert werden. Ich zum Beispiel brenne seit jeher ausschließlich nur meine eigenen Daten!

Das Pauschalvergütungsverfahren wird seit langem schon für Scanner, Fotokopierer und alle Arten von analogen Speichermedien wie Audio/Video-Cassetten angewendet, und ist uns allen mittlerweile zum vertrauten Alltag geworden. Dafür macht man sich im Gegenzug aber auch nicht automatisch strafbar, wenn man etwa im Radio oder TV seine Lieblingstitel und Sendungen analog mitschneidet oder auch aus den Original-Bild-Tonträgern selbst auf Kassette zusammenstellt. Mit welcher Berechtigung versehen die Hersteller dann also eigentlich ihre Produkte überhaupt noch mit einem Kopierschutz? Hier wird doch eindeutig doppelt und dreifach abkassiert! Mitleid mit der armen, verprellten Musikindustrie dürfte angesichts dieser Machenschaften zukünftig wohl kaum noch angebracht sein. Meiner Ansicht nach ist dieses Gebaren rechtswidrig und das neue Gesetz in der aktuellen Fassung ein Fall für das Bundesverfassungsgericht. Entweder muß eine eindeutige Klausel hinzugefügt werden, die sicherstellt, dass Hersteller kopiergeschützter Werke grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Gelder aus den Pauschalvergütungen für Datenträger und Aufzeichnungsgeräte geltend machen dürfen, oder aber die Pauschalvergütungen müssen generell als einzige (dafür aber immerhin garantierte) Einnahmequelle den Kopierschutz völlig ausschließen und somit umfangreichere Nutzungsrechte des Endverbrauchers am legal erworbenen Produkt garantieren, sowie auch die bisher üblichen Lizenzbestimmungen für jegliche legal erworbene Software erheblich gelockert werden. Es geht zum Beispiel nicht an, dass zur Nutzung eines gekauften Programmes für jeden Rechner eine eigene Lizenz benötigt wird, solange sich diese in ein und demselben Haushalt oder gar als Komponenten in einem Heimnetzwerk befinden. Die heutigen PCs sind grundsätzlich auch als Multimediageräte zu betrachten und dürften somit gebührenrechtlich nicht anders behandelt werden als gewöhnliche Rundfunk- oder Fernsehempfänger. Man muss ja auch nicht für jedes zusätzliche Radio oder TV in einem bestehenden Haushalt eine gesonderte GEZ Anmeldung tätigen. Alles Andere ist nach meinem Rechtsempfinden Betrug und Abzocke! Ein völlig neuer Gesetzentwurf auf homogener und für den Endverbraucher transparenter Basis, der alle Werke und Medien gleichebehandelt, wäre dringend angebracht. Die bisherigen Gesetze einschließlich der neuen Version sorgen mit ihrer Einseitigkeit und Unübersichtlichkeit nur für Doppelvergütungen,Verwirrung und Kriminalisierung bisher unbescholtener Privatleute. Man sollte sich in Industriekreisen daher nicht wundern, wenn die ehrlichen Kunden allmählich ausbleiben und sowohl die Softwarepiraterie als auch das illegale Saugen von Musik und Filmtiteln aus dem Internet eher noch zunimmt anstatt nachzulassen.Der Nutzer lässt sich auf Dauer nicht derart verprellen! Wenn man so vielen Menschen die Abzock- Pistole auf die Brust setzt ohne ihnen eine legal nutzbare, angemessene Gegenleistung zu bieten, muß man sich nicht wundern, wenn dieser Schuß voll nach hinten losgeht!!!.
Es wird sich schon bald eine völlig neue, illegale Profi-Szene entwickeln, die überwiegend aus dem liberalen Ausland operiert, und mit immer mehr billigen illegalen Kopien den europäischen Markt überschwemmt. Ich jedenfalls werde mir in Zukunft sehr genau überlegen, ob ich mein Geld wirklich noch für eine völlig überteuerte Original CD rauswerfe, deren legale Nutzung mir aber dann derart einschränkt wird, dass ich meine Musik ohnehin besser nur noch aus dem Radio mitschneide, da ich ansonsten ja immer mit einem Bein im Gefängnis resp. vor dem finanziellen Bankrott stehen würde.

(Stand August 2003.)


Anmerkung und 1.Update:

Willkommen in der Zukunft!!!
Wir schreiben nun das
Jahr 2007 und mittlerweile haben sich viele Firmen dem Microsoftkurs angeschlossen und aus natürlich
"rein kopierschutztechnischen Gründen" - Hey!...Guter Witz! :-))) via Rootkits oder DRM Zugriffsrechte bis tief ins Bios gesichert.
Lesen Sie doch mal meinen
Newsletter vom 9.Februar 2007!

DER TECHNODOCTOR

(Stand Januar 2007.)


2.Update:

C.
Download, Upload
und Filesharing

1. Download
Grundsätzlich müssen wir unterscheiden zwischen der eigentlichen
Urheberschaft, die grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar ist,
und einer
Rechteinhaberschaft, welche eingeschränkt oder gänzlich vom Urheber auf Dritte übertragen werden kann.
So sind also durchaus auch Urheberschaften
ohne oder mit eingeschränkten Nutzungsrechten des Urhebers selbst denkbar,
falls dieser irgendwann seine Rechte teilweise oder vollständig an Dritte - etwa Verwertungsgesellschaften - abgetreten hat.
Dies ist ein in Film- und Musikindustrie weit verbreiteter Usus!
Die Verwertungsgesellschaften sind dann vetraglich mit dem Urheber vernetzt, um diesen als Gegenleistung zu sponsern
bzw. die Vermarktung seiner Werke und die daraus resultierenden Gewinne zu managen.
Im Gegenzug überträgt der Urheber also notwendigerweise im Rahmen seines Vertrages entsprechende Nutzungsrechte auf diese Gesellschaft.
Diese wiederum berechtigen die Gesellschaft in der Regel u.a. auch (meist aus PR-Gründen) zum (oft kommentarlosen) Einstellen von Musikvideos und anderer Produkte
des Urhebers auf den entsprechenden Plattformen wie YouTube, I-Tunes oder Fan-Blogs im Netz.
Die User sollen dort mit Streamingvideos und Zusammenschnitten dazu bewegt werden, diese entweder kostenpflichtig herunterzuladen
(
z.B. I-Tunes) oder die entsprechenden Original-Medien (CDs/DVDs) - natürlich mit Kopierschutz - käuflich im Handel zu erwerben.

Dieses Geschäftsmodell hat allerdings auch seine Macken!
Zahlreiche kundenfeindliche Aktionen von Verwertungsgesellschaften im Auftrage der Film-und Tonindustrie hat in den letzten Jahren nun aber
vor allem bei den jüngeren Generationen immer mehr und mehr zu einem stark geänderten Konsumverhalten bezüglich multimedialer Produkte geführt.
Wer heute "schnell mal" ein Musikvideo anschauen oder sich ein paar spezielle Songs für seinen MP3-Player zusammenstellen möchte,
kauft in der Regel dazu
nicht mehr unzählige, teure und außerdem noch kopiergeschützten Original-CDs oder -DVDs,
sondern er googelt einfach gezielt im Netz nach den gesuchten Titeln, um diese dann per Download abzuspeichern und anschließend jederzeit offline abspielen zu können. Es gibt sowohl ganz offizielle,
kostenpflichtige Quellen, wie z.B. I.Tunes etc., aber auch scheinbar kostenlose Seiten, in welchen die gesuchten Dateien zwar als Stream frei abrufbar sind, jedoch nur mittels zusätzlicher Software (z.B. FF + Download Helper-PlugIn) als *.MP3 oder *.FLV -Dateien auch auf die Festplatte kopiert werden können. In den meisten Fällen wird man auf Video-Plattformen wie YouTube, MyVideo oder auch diversen Filesharebörsen fündig werden, deren (an sich legale) Nutzung allerdings mit einer höchst komplizierten und im Einzelfalle extrem intransparenten Rechtslage verbunden ist. Die dort heruntergeladenen Dateien sind anschließend beliebig offline abspielbar und können dann sowohl bearbeitet als auch auf andere Medien kopiert werden. Dies ist nach aktuellem Stand der Dinge zwar einerseits technisch sehr einfach zu realisieren, muss aber leider andererseits zumindest formaljuristisch als höchst problematisch eingestuft werden. Als springender Punkt stellt sich nach geltendem UrhG nämlich immer erst einmal die Frage, wer genau eigentlich der tatsächliche Urheber (als primärer Rechteinhaber) oder zumindest der von ihm mit entsprechenden Nutzungsrechten ausgestattete, für den Upload verantwortliche (!) Rechteinhaber ist. Der Nutzer (hier: der Downloader eines Files) muss im Streitfalle nämlich beweisen, dass der Urheber als primärer Rechteinhaber oder auch dessen ermächtigter Vertreter die betreffenden Videos ohne weitere Einschränkungen zur Nutzung freigegeben hat. Kann er dies nicht, war und bleibt jeglicher Download illegal!
Alleine die Tatsache, dass sich weder auf der Seite mit dem Video oder am eingestellten Video selbst keinerlei verbindliche Hinweise auf aktuelle Nutzungsrechte oder die Rechteinhaber finden, ist
nicht automatisch ein Indiz dafür, dass jedermann diese Datei auch wirklich herunterladen und dann uneingeschränkt nutzen kann. Im Zweifelsfalle muss man daher beim Fehlen solch einer eindeutigen, expliziten Freigabe durch den definitiven Rechteinhaber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Uploader (falls er mit dem Rechteinhaber überhaupt identisch sein sollte) lediglich mit dem passiven Betrachten oder Anhören der von ihm eingestellten Musik oder Videofiles per Stream im  "üblichen Rahmen" der YouTube-AGB einverstanden ist, und darüber hinaus weitere Offline- und Onlinenutzungen, etwa durch Speichern, Editieren oder Verbreiten in Wahrung seiner alleinigen Nutzerrechte ausschließt. Die automatische Speicherung einer urheberrechtlich geschützten Datei im Browsercach dürfte jedoch in diesem Falle nicht illegal sein, da der grundsätzliche Wille des (rechtmäßigen) Uploaders beim Einstellen der Datei in derartige Plattformen ja gerade eine Nutzung per Stream beinhaltet, was aus rein technischen Gründen (etwa bei langsamen Rechnern oder Internetzugängen) oft nur auf diese Weise möglich ist.

Man sollte aber im eigenen Interesse grundsätzlich immer davon ausgehen, dass Video- oder Musikdateien in der Regel nicht heruntergeladen, sondern lediglich nur im Stream angeschaut/angehört werden dürfen. Ein dennoch vorsätzlich parallel erfolgender Download des Videos während des Streamings kann zwar technisch kaum erfasst, geschweige denn ohne größeren Aufwand  urheberrechtlich verfolgt werden, wäre aber dennoch in diesem Falle illegal! Damit begibt man sich dann möglicherweise zumindest in die Gefahr einer sog. Mitstörerhaftung. Kopiert man eine Datei nachträglich manuell aus dem Browser-Cach zur weiteren Offline-Nutzung in einen anderen Bereich der Festplatte oder archiviert sie in einem Wechselmedium (USB-Stick, MP3-Player, CD-Rom, DVD, etc.) ist dies übrigens genauso illegal, als wenn man sie direkt und vorsätzlich von der Plattform gedownloadet hätte. So gesehen tut man sich also unbedingt einen Gefallen, wenn man auch seine Browsereinstellungen grundsätzlich dahingehend vornimmt, dass der Browsercach nach jeder Session automatisch beim Schließen des Browsers gelöscht und auch die Seite selbst niemals komplett abgespeichert wird. Anderenfalls könnte sich die Datei aus technischen Gründen für unbestimmte Zeit auf der Festplatte befinden, was streng genommen einem erfolgten Download und somit formaljuristisch einem - wenn auch nicht vorsätzlichen - Missbrauch der Nutzungsrechte durch Offlinenutzung gleichkäme.  

Entsprechende Einstellungen lassen sich leicht in den Browseroptionen festlegen.
Wer dies nicht will, kann dies nach einer Websession manuell erledigen oder auch externe Tools wie
Spybot S&D oder den CCleaner entsprechend nutzen.

(Stand August 2011.)


2. Upload
Upload auf die eigene Seite oder eine entsprechende Plattform beinhaltet zusätzliche juristische Fallstricke.
Ist der Besitz oder Download einer bestimmten Datei möglicherweise im Rahmen der oben näher ausgeführten Problematik noch legal,
so kann sich dies sehr schnell ändern, wenn man sie verbreitet. Dabei ist
nicht die Versendung einzelner, zahlenmäßig begrenzter E-Mails an Freunde oder Bekannte gemeint, sondern vor allem das Uploaden auf Webserver, also Online stellen im Web. Nach Ansicht einiger Juristen stellt allerdings sogar schon das bloße Speichern der Datei auf einem Webserver, auch ohne einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Link eine mögliche Urheberrechtsverletzung dar, wenn der Rechteinhaber dazu keine Lizenz erteilt hat.
Mit besonderer Vorsicht zu betrachten ist daher auch der mittlerweile sehr in Mode gekommene
Onlinespeicherplatz, der je nach Anbieter umd Umfang (von einigen bis vielen GB) kostenlos zur Verfügung gestellt oder auch kostenpflichtig angemietet werden kann. Dazu gehören z.B. auch sog. Sharehoster, One-Click-Hoster oder Filehoster. Dies sind Internetdienstanbieter, bei denen der Anwender Dateien unmittelbar mit oder ohne vorherige Anmeldeprozedur - sozusagen mit nur einem Klick - speichern kann. Nach dem Upload und Speichern der Datei auf den Servern des Hosters, erhält man einen Link, über welchen die hochgeladene Datei zum persönlichen Gebrauch oder auch zum Tausch mit Bekannten jederzeit abgerufen werden kann. Diese Entlastung der eigenen Festplatte könnte unter Umständen teuer zu stehen kommen. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn eine urheberrechtlich geschützte Datei hochgeladen wird, welche lt. Nutzungsrecht eine Privatkopie erlaubt. In diesem Falle würde dann erst eine Veröffentlichung des entsprechenden Links wiederum zu einer Urheberrechtsverletzung führen.

Eine Mitstörerhaftung durch die Plattformbetreiber selbst ist nach aktuellem Stand der Dinge eher unwahrscheinlich geworden. So hat z.B. das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 6. Juli 2010 (Az.: I-20 U 8/10) erneut festgestellt, dass der One-Click-Hoster Rapidshare nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Die möglichen rechtlichen Konsequenzen werden also ausschließlich die Nutzer der Plattform treffen (Quelle: http://www.wbs-law.de)

(Stand August 2011.)


3. Filesharing

Auch hier geht es prinzipiell erst einmal um die gleiche Problematik wie auch beim Download und Upload bereits besprochen wurde.
Zusätzlich kommt jedoch hinzu, dass man mit der Nutzung und Anerkennung der AGB von Filesharinbörsen als User wissen sollte,
dass man sich beim Download eines Files gleichzeitig zum Upload eines vergleichbaren Files verpflichtet, über dessen Nutzungsrechte man allerdings erst einmal nachweislich verfügen muss! Es ist hier nämlich
keinesfalls davon auszugehen, dass die Nutzungsechte nach legalem Download eines Files automatisch anschließend einen ebenso legalen Upload der Datei etwa auf die Server einer anderen Filesharingbörse beinhalten.
In jedem Falle ist dazu auch hier
vorher die explizite Erlaubnis des primären Rechteinhabers (Urheber oder dessen per Nutzungsrechteübertragung ermächtiger Vertreter) einzuholen.

(Stand August 2011.)


3.Update:

(Zu Upload und Filesharing)

Das aktuelle BGH-Urteil vom 19. April 2012 könnte möglicherweise zukünftige Rechtsgrundlage für eine Abmahnwelle enormen Ausmaßes
beim
Filesharing werden! In seinem Beschluss zum Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen stellt der
Bundesgerichtshof fest, dass aufgrund des Neuerständnisses des
§ 101 UrhG ab sofort kein gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung
für Auskunftsanspruch bei offensichtlicher Rechtsverletzung durch Filesharing mehr nötig ist.
Damit wird die
Herausgabe von IP-Adressen verdächtiger Nutzer entsprechender Foren auch ohne richterliche Anornung zum täglichen Usus!
Das Urteil kann bei
www.bundesgerichtshof.de als PDF.-Datei eingesehen werden.

Das heißt im Klartext, auch der kleine Mann kann nun beim unautorisierten Einstellen auch eines einzigen, urheberrechtlich geschützten Werkes
in eine Filesharingplattform in vollem Umfange namentlich lokalisiert, abgemahnt, straf- und zivilrechtlich haftbar gemacht,
sowie final rechtskräftig zu ganz erheblichen Schadenersatzleistungen verurteilt werden.


Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin gemäß
§ 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt,
der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter
Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Das
Landgericht Köln hat den Antrag daraufhin zunächst abgelehnt da es ebenso wie das Oberlandesgericht Köln annahm, dass die angestrebte Auskunft über persönliche Kundendaten der Nutzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzen würde, die hinsichtlich eines einzelnen Musiktitels aber nicht gegeben sei. Der Bundesgerichtshof hat jedoch diese Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem ürsprünglichen Antrag der Antragstellerin
mit der Kernbegründung stattgegeben, dass der durch unberechtigtes Einstellen
auch eines einzelnen Musikstücks in eine Online-Tauschbörse gegebene Anspruch
des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen
erbracht hat,
nicht zwingend voraussetzt, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz
geschütztes Recht
in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Dem Rechtsinhaber, stehen somit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz also nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu.

(Stand April 2012.)

LINKS *
Die offizielle Mitteilung Nr. 126/2012 der Pressestelle des BGH
zum aktuellen Urteil finden Sie hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=
ed24ee30d8cc2bf331a1a3bfd82ff416&anz=4&pos=0&nr=61279&linked=pm&Blank=1
Weitere Links:

Aktuelle Abmahn-Nachrichten Urheberrecht (Filesharing) und der „neue“ § 97 a II UrhG

http://www.urheberrecht.justlaw.de/urteile.htm

http://www.jurablogs.com/thema/97a-urhg

* Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich weder für die fachliche
Kompetenz der Inhalte verlinkter Seiten noch für das Rechtsempfinden
der einzelnen Autoren Haftung übernehmen kann
und deren allgemeine oder spezielle Ansichten auch nicht unbedingt
identisch mit meiner eigenen Meinung sein müssen.

4.Update:

4. Embedded Videos

Bei eingebundenen fremden Inhalten, z.B. auf Facebook, YouTube oder eigener Homepage steht grundsätzlich immer die Frage
nach einer möglichen
Mitstörerhaftung im Vordergrund!
Solche Beiträge können zunächst einmal als lediglich eingebettete externe Links im eigenen Webangebot bzw. einer öffentlichen Plattform gesehen werden,
und unterliegen daher sowohl dem Urheberrecht als auch der Haftung der jeweiligen Urheber bzw. deren lizensierten Anbietern.
Die Rechtslage ist hier leider keineswegs eindeutig sondern unterliegt zurzeit noch einer dynmischen Entwicklung.
Da aber jeder Fall ein wenig anders liegt, kommen ständig neue Urteile hinzu und verändern damit auch laufend die aktuelle Rechtslage.

Mehr zu den juristischen Feinheiten bei der Einbettung von Videos und anderen fremden Inhalten erfahren Sie hier:
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html

(Stand Mai 2012)

 

7.Update:
(Zu Embedded Videos)

EuGH: Eingebettete Videos verstoßen
nicht gegen das Urheberrecht (24. Oktober 2014)

Wer ein YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet, verstößt damit nicht gegen das Urheberrecht, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
"Framende Links", durch die beispielsweise YouTube-Videos in andere Websites eingebettet werden, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, wenn sie sich nicht an ein neues Publikum wendet, urteilten die Richter (
Rechtssache C-348/13).

Lesen Sie HIER weiter

(Stand November 2014)

 

Urteil: Einbetten von Internetvideos
verletzt
kein Urheberrecht (09. Juli 2015)

Viele Internetnutzer betten die Filme Anderer auf ihrer eigenen Webseite ein. Ob das aber eine Urheberrechtsverletzung darstellt, war lange ungeklärt. Jetzt war der BGH am Zuge. Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag entschieden. Dieses Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)

Lesen Sie HIER weiter

(Stand Juli 2015)


5.Update:

Urheberrechtsreform für verwaiste Werke
passiert den Bundesrat
(20. September 2013)

Der Bundesrat hat am Freitag den Entwurf zu einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes abgesegnet, mit dem öffentliche Einrichtungen geschützte Werke einfacher digitalisieren und ins Internet stellen können sollen. Die vom Bundestag bereits Ende Juni beschlossene Initiative erlaubt eine nichtkommerzielle Nutzung von Büchern, Musikstücken und Filmen, die vergriffen sind oder deren Rechteinhaber nach einer "sorgfältigen Suche" nicht mehr zu ermitteln sind. Erfasst werden auch entsprechende "verwaiste Werke" wie Manuskripte, die der Öffentlichkeit etwa über Bibliotheken schon zugänglich, aber noch nicht offiziell erschienen sind oder gesendet wurden.

Lesen Sie HIER weiter

(Stand September 2013)


6.Update:

Seit Kurzem scheint die Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) in Zusammenarbeit mit der Schweizer Firma The Archive AG ein neues Geschäftsmodell zum Abzocken ahnungsloser Surfer entwickelt zu haben.
Nach heutigem Kenntnisstand wurden auf vermutlich illegale Weise IP-Adressen von Nutzern ermittelt, welche angeblich durch das Betrachten und zwischenspeichern von Streamingdateien im Cash ihres Browsers
urheberrechtlich geschütztes Material nach nach
§ 16 UrhG vervielfältigt und somit letztlich gegen den Paragraf 53 UrhG verstoßen zu haben. Bisher noch im Dunkel liegen die Quellen der hierbei verwendeten Nutzerdaten, was schon seit den ersten Abmahnungen für kontroverse Diskussionen und Mutmaßungen sorgte. Möglicherweise erfüllen schon alleine der Abmahnmodus und erst recht das ominöse Verfahren der Datengewinnung durch The Archive AG den Tatbestand des Rechtsmissbrauches in Tateinheit mit Computerbetrug gewerblichen Ausmaßes. Besonders verwirrend erscheint mir dabei die komplizierte Rechteübertragung vom eigentlichen "Hersteller" der Filme, nämlich des spanischen Unternehmens Serrato Consultores zunächst auf das Berliner Duo Oliver Hausner und Jutta Schilling und von dort umgehend weiter auf die Verwertergesellschaft The Archive AG, welche dann schließlich o.g. Kanzlei mit den Abmahnungen beauftragte wie man es einer Meldung von Heise.de vom 29.12.2013 entnehmen kann.

Der Verdacht liegt also durchaus nahe, dass Hausner und Schilling dabei möglicherweise lediglich als Strohmänner fungiert haben könnten, um das Projekt für gerichtliche Nachforschungen so intransparent wie nur möglich zu machen. Wie die besagten Filme dann überhaupt als angeblich "illegale Kopien" auf den RedTube-Servern landen und von dort ahnungslosen Nutzern als Stream untergeschoben werden konnten, bleibt aber weiterhin mehr als rätselhaft. Hier kann man sich doch des Eindruckes nicht erwehren, dass einer der legitimen Rechteinhaber aus vorgenannter Kette besagte Videos zunächst mal ohne weitere Gebührenhinweise für mögliche Nutzer auf RedTube ins Netz gestellt, und so quasi als Lockvogel zum kostenlosen Streaming freigegeben haben könnte. Dies würde dann aber auch bedeuten, dass bewusste Streamingdateien keineswegs "illegale" Kopien wären, da sie ja offensichtlich von einem der Rechteinhaber selbst hochgeladen wurden.
Zusätzlich wurden dann offenbar noch heimliche Zwangsweiterleitungen zum Streamserver eingerichtet.
Die Analyse des Browsercaches und der History von Abgemahnten ergab nämlich
laut einer weiteren Meldung Heise.de unter anderem konkrete Hinweise auf genau solche automatischen Weiterleitungen von irgendwelchen unbekannten Seiten, die der jeweilige Nutzer freiwillig oder unfreiwillig geöffnet hatte, z.B. über die Seite trafficholder.com zur Domain retdube.net!
Von dort sollen dann die angeblich illegalen Streamingvideos vorsätzlich heruntergeladen oder zumindest betrachtet worden sein.

Solche ungewollten und oftmals unbemerkten Weiterleitungen im Hintergrund sind nach dem heutigen Stand der Technik und des aktuellen Webdesigns leider die Regel.
Alleine der Besuch einer ansonsten völlig seriösen Kinowebseite öffnet über diverse Scripts oft Dutzende von parasitierenden Reklameeinblendungen, wofür ebenfalls solche Weiterleitungen nötig sind.
Blockt man diese vorsorglich mit
NoScript oder andern Webfiltern ab, funktionieren in der Regel auch die erwünschten Seiten nicht mehr richtig,
weshalb sich die meisten Besucher letztendlich gezwungen sehen, solch eine sichere Konfiguration schlicht zu unterlassen.
Der daraus entstehenden Gefahrenpotenziale sind sie sich entweder nicht wirklich bewusst oder nehmen diese stillschweigend in Kauf.
Dass sich daraus auch fettes Kapital durch zwielichtige Massenabmahner und Datenhändler schlagen lässt, sollte nunmehr wohl als bewiesen gelten.
Die juristischen Foren und die aktuelle Rechtsprechung befinden sich zurzeit in heftigen und kontroversen Disputen über die Rechtmäßigkeit der aktuellen Abmahnungen.
Dabei kristallisieren sich mittlerweile zwar verschiedene Ansätze zur Auslegung und Analyse der technischen und rechtlichen Fakten sowie der anzuwendenden Gesetze heraus.
Da sowohl Gerichte als auch Anwaltschaften bisher aber offensichtlich weder einen überzeugenden Überblick bezüglich juristischer Hintergründe noch ausreichendes technisches Wissen
bewiesen haben, dominiert zurzeit noch eine chaotische Rechtsunsicherheit biblischen Ausmaßes. Daher verzichte ich hier weitgehend auf eine eigene Darstellung und verweise aufgrund zahlreicher schwebender Verfahren stattdessen auf die nachfolgende Zusammenstellung einiger interessanter Artikel und Meldungen der Tagespresse und diverser Fachforen.
Man kann eigentlich nur hoffen, dass zumindest im kommenden Jahr 2014 eine nutzerfreundliche und eindeutige Regelung durch den Gesetzgeber erfolgt.

Streaming-Abmahnungen schrecken
Internet-Nutzer auf (Update)
(09. Dezember 2013)

Seit einigen Tagen melden sich im Netz vermehrt Betroffene, die eine Abmahnung der Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C) erhalten haben. Ihnen wird vorgeworfen, urheberrechtlich geschütztes Material über die Porno-Streaming-Webseite Redtube angesehen zu haben. Wie in den Massenabmahnungen behauptet wird, stelle allein die "technisch notwendige Zwischenspeicherung ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG" dar und stehe daher "ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechtehinhaber" zu. Die Beschuldigten werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag von 250 Euro zu bezahlen. 15,50 Euro von dieser Summe schlüsselt U+C als Schadensersatz auf, 65 Euro als nicht näher benannte "Aufwendungen für die Ermittlung". Nach Hochrechnungen sollen derzeit bereits mehr als 10.000 Menschen eine solche Abmahnung erhalten haben.

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Porno-Streaming:
Erste Details zur riesigen
Redtube-Abmahnwelle
(10. Dezember 2013)

Die Abmahnwelle zu angeblich rechtswidrigem Streaming-Konsum auf dem Pornovideo-Portal Redtube nimmt riesige Ausmaße an. Viele Anwaltskanzleien, die sich auf die Abwehr solcher Vorwürfe spezialisiert haben, berichten von nicht stillstehenden Telefonen. Rechtsanwalt Christian Solmecke sprach gegenüber heise online am heutigen Dienstag von bislang etwa 700 Telefonaten in der Sache: "Ich kann jetzt schon sagen, dass es in Deutschland so eine konzentrierte Abmahnaktion noch nicht gegeben hat." Im Windschatten der Abmahnwelle wurden nun sogar kriminelle Trittbrettfahrer aktiv: Derzeit prasselt eine große Spam-Welle auf Nutzer-Postfächer ein. Inhalt ist eine persönlich adressierte Abmahnung, vorgeblich von der real abmahnenden Kanzlei Urmann + Collegen (U+C). Im ZIP-Anhang sollen sich "Beweisdaten sowie die Bankdaten" befinden. Achtung: Natürlich handelt es sich um den Versuch, verunsicherte Nutzer zum Öffnen dieses Anhangs zu bewegen, hinter dem sich Windows-Schadsoftware verbirgt.

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Porno-Abmahnungen:
Indizienkette zur IP-Adressen-Ermittlung
verdichtet sich
(13. Dezember 2013)

Allmählich fügen sich die einzelnen Informationen zur Streaming-Abmahnwelle um Porno-Abrufe beim Portal Redtube.com zu einem Bild. Nicht endgültig geklärt ist aber, wie der Rechteinhaber The Archive die IP-Adressen der Abgemahnten ermittelt hat. Ein Gutachten zur angeblich verwendeten Ermittlungssoftware "GLADII 1.1.3" liegt zwar in Auszügen vor, ist aber wenig erhellend. Die an der Abmahnwelle Beteiligten schweigen sich zu diesem Thema aus. Viele Indizien sprechen nun für eine Vorgehensweise, die in den strafrechtlich relevanten Bereich reicht und zumindest den Verdacht auf Computerbetrug in gewerblichem Ausmaß nahelegt.

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Streaming-Abmahnungen -
letzte Hoffnung Pornobranche
(16. Dezember 2013)

Ein Kommentar von Martin Fischer

Kurz nachdem das Weihnachtsgeld auf dem Konto war, flatterten Abmahnbriefe bei zehntausenden Internet-Nutzern in die Briefkästen. Viel schlimmer kann es vor allem für Familienväter kaum kommen – kurz vor dem Fest der Liebe werden sie von einer Rechtsanwaltskanzlei des Urheberrechsverstoßes bezichtigt. Thema: Porno-Streaming. Das wird die Frau wahrlich freuen. Viele Betroffene haben wahrscheinlich die geforderten 250 Euro schnell gezahlt, bevor es zu Hause richtig ungemütlich wird. Und genau darauf setzte der dubiose Abmahn-Klüngel. Er hat ein gesellschaftliches Tabu genutzt, um Geld zu machen. Jeder, der nach Kenntnis der Sachlage behauptet, es ginge tatsächlich in erster Linie um die Verteidigung von Urheberrechten, glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

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Abmahnungen wegen Porno-Streaming:
Staatsanwaltschaft und Blogger
gegen Redtube-Abmahner
(17. Dezember 2013)

In Sachen Redtube-Massenabmahnwelle prüft nun neben der Berliner auch die Kölner Staatsanwaltschaft, ob sie strafrechtliche Ermittlungen einleiten soll. Gegenüber heise online bestätigte deren Sprecher Ulrich Bremer, dass der Verdacht einer "falschen Versicherung an Eides statt" im Raum steht.

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199 Abmahnungen sind
Rechtsmissbrauch
(18. Dezember 2013)

Abmahnwellen sind in der IT-Branche leider an der Tagesordnung. Oftmals geht es dem Abmahner gar nicht darum, den tatsächlichen Rechtsverstoß abstellen zu lassen, sondern vielmehr darum, mit überzogenen Abmahnkosten abzukassieren. Wer 199 Abmahnungen innerhalb weniger Tage verschickt, muss jedenfalls damit rechnen, dass ihm genau das unterstellt wird. Immer mehr Gerichte weisen in solchen Fällen Klagen auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten wegen missbräuchlichen Verhaltens des Abmahners ab. So auch in dem Fall, der jetzt vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelt wurde.
(
Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U )

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Abmahnwelle wegen Porno-Streaming:
Landgericht Köln rudert bei
Redtube-Abmahnungen zurück
(20. Dezember 2013)

Nach massiver Kritik an der jüngsten Abmahnwelle gegen vermeintlich illegale Porno-Clips im Internet lenkt das Landgericht Köln ein. Einige Kammern räumten bereits ein, dass durch die verfügte Auskunftserteilung des Gerichts das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden sei, teilte das Gericht am Freitag mit. Sie neigten dazu, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten.

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Urmann könnte bei den The Archive AG-Abmahnungen
sogar Recht bekommen,
wenn Richter weltfremd agiert
(20. Dezember 2013)

Von RAin Lachenmann

Dass es sogar möglich ist, dass Anwalt Urmann bei den TheArchive AG-Abmahnungen Recht bekommen könnte, wenn der zuständige Richter nur weltfremd genug denkt und argumentiert, zeigt dieser kuriose Beitrag von Dr. Eugen Ehmann. Man hätte diesen Beitrag auch nennen können: „Datenschutzrechtler sollten kein Urheberrecht machen“. Denn dann kommt eine ziemlich verquere rechtliche Bewertung heraus, die mit den technischen Tatsachen und urheberrechtlicher Argumentation nicht viel zu tun hat.

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Weitere Abmahnungen untersagt:
Redtube erwirkt einstweilige
Verfügung
(21. Dezember 2013)

Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt. Das berichtet die Frankfurter Rundschau. Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden. Damit sollten die Abmahnungen, die Nutzer zu einer Geldzahlung verpflichten, ein Ende haben. Zuvor hatte bereits das Landgericht Köln eingeräumt, dass durch die verfügte Auskunftserteilung des Gerichts das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden sei.

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Juristische Analyse:
Streaming-Abmahnungen
jenseits der roten Linie
(22. Dezember 2013)

Ein Kommentar von Ulf Buermeyer

Ulf Buermeyer ist ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts und Richter am Landgericht Berlin. Dort war er mehrere Jahre u.a. in Wirtschaftsstrafsachen tätig. Seit dem Sommer 2013 studiert er im Rahmen eines Sabbaticals im LL.M-Programm der Columbia Law School in New York City. Daneben ist er verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (HRRS) und Mitglied des Digitale Gesellschaft e.V.

Vom "Abmahnwahn" war schon oft die Rede: Gewisse Anwälte versenden Abmahnungen immer wieder per Serienbrief, mit denen sie drei- bis vierstellige Summen verlangen und so für viel Frust und erhebliche Kosten sorgen. Doch eines hatten die bisherigen Abmahnungen für sich: Im Kern hatten die Abmahner meist einen Punkt. Seit drei Wochen machen nun Abmahnungen wegen des Vorwurfs Schlagzeilen, die Abgemahnten hätten Videos auf einem Porno-Video-Portal lediglich angesehen. Damit dürfte allerdings die rote Linie des strafrechtlich Relevanten überschritten sein: Die Vorwürfe scheinen rechtlich so weit hergeholt, die Ermittlung des "Tatverdachts" so fehleranfällig, dass sich diese Masche für die Urheber der Abmahnwelle sehr wahrscheinlich als schmerzhafter Bumerang erweisen wird.

Lesen Sie HIER weiter

(Stand Dezember 2013)


D.
Illegale Dateien

Hier muss genau differenziert werden!
Handelt es sich nur um
illegal (also entgegen der Nutzerrechte) eingestelltes (an sich legales) Material oder ist das Material aufgrund seiner Inhalte selbst illegal?
Selbst wenn der illegale Ursprung oder Inhalt von Dateien nicht klar zu erkennen ist, kann man nicht automatisch davon ausgehen,
dass es sich auch um legales oder zumindest legal eingestelltes Material handelt!
Ebensowenig kann man sich hier auf irgendwelche angeblichen "Filterpflichten" von Plattformen bezüglich illegaler Inhalte berufen, da nach einigen aktuellen Urteilen dem
Betreiber einer solchen Plattform keineswegs zuzumuten ist, mit abstrus hohem technischen Aufwand seine kompletten Serverinhalte ständig nach
den verschiedensten Richtlinien der Legalität zu indizieren. Er ist lediglich verpflichtet, Hinweise auf illegale oder illegal eingestellte Inhalte zu verfolgen.
Diese werden in der Regel aber wohl nur von den Rechteinhabern selbst oder auch einschlägigen Kanzleien kommen, die mittels Abmahnungen - angeblich im Auftrage der Rechteinhaber -
selbst lediglich kräftig Abzocke machen wollen. Andererseits entscheidet das nachweisliche Wissen über eine mögliche
Illegalität der betreffenden Dateien beim Nutzer allerhöchstens über die Vorsätzlichkeit seines eigenen illegalen Down/Uploads.Verletzungen von Urheberrechten können unberührt davon aus den bereits genannten Gründen aber auf jeden Fall vorliegen.

 

Vor jedem geplanten Download oder Upload sollte man daher zunächst einmal sorgfältig recherchieren:

1....Hat die Datei grundsätzlich keine illegalen Inhalte?

2...Ist das Angebot (möglicherweise nicht offensichtlich) kostenpflichtig?

3....Ist die (inhaltlich legale) Datei wirklich auch auf legale Weise vom tatsächlichen Rechteinhaber eingestellt worden?
(Achtung: Der
Rechteinhaber ist nicht unbedingt identisch mit dem Urheber!)

4....Welche Nutzungsrechte genau räumt der legale Rechteinhaber den Besuchern einer Plattform ein?


E.
Strafverfolgung

Technisch ist heute fast alles möglich!
Praktisch jeder kann im Netz mehr oder weniger eindeutig lokalisiert werden.

Eine Verfolgung illegaler Downloads durch die Staatsanwaltschaft wird (bisher) mangels öffentlichen Interesses jedoch nicht grundsätzlich vorgenommen, sondern in den meisten Fällen (wenn keine illegalen Inhalte eingestellt wurden) ausschließlich nur auf Antrag des jeweiligen Rechteinhabers bzw. seiner Anwälte erfolgen. Die meisten Plattformen speichern die Daten der Downloader gar nicht oder nur für einen sehr begrenzten Zeitraum. Uploader werden dagegen in der Regel sorfältiger und dauerhafter archiviert, um sie notfalls anstelle der Plattformbetreiber für möglicherweise illegale Inhalte haftbar zu machen. Normalerweise kann man nach dem heutigen Stand der Dinge deshalb eher davon ausgehen, dass reine Downloads - etwa parallel zum Stream - weitgehend unbemerkt oder zumindest unverfolgt bleiben, falls nicht durch entsprechende, schon vorher installierte IP-Filter und Analysesoftware ohnehin der gesamte Traffic eines verdächtigen Servers mitgeloggt und vorratsgespeichert wurde, wie dies etwa bei verfassungsfeindlichen Inhalten oder Kinderpornografie schon länger gebräuchliche Praxis durch die ermittelnden Behörden ist.

Was mich in diesem Zusammenhang aber viel mehr wurmt, sind die bisher juristisch leider noch nicht ausschließbaren Möglichkeiten von fortgesetztem Rechtsmissbrauch durch einige schwarze Schafe in der Anwaltschaft, welche Abmahnungswellen durch Briefkastenkanzleien schon längst als lukratives Geschäftsmodell erkannt haben. Diese Erkenntnisse teilen mittlerweile gottlob auch einige Richter, die sich plötzlich mit einem Wust an Abmahnwellen konfrontiert sahen und dann natürlich allmählich begannen, die juristischen Grundlagen für eine derartige Praxis massiv zu hinterfragen.
Allerdings lassen manche Verwertungsgesellschaften gerade durch
diese einschlägigen Abmahn-Kanzleien auch gezielt nach illegalen Downloadern urheberrechtsgeschützter Werke fahnden.
Vor allem deshalb, um
einerseits mittels kostenpflichtiger Abmahnwellen nachträglich ein wenig Kasse zu machen, andererseits, um durch Generieren abschreckender - und zudem PR-wirksamer(!) - Präzedenzfälle massiv die Download- und Filesharingszene auszuhebeln. Ob sich damit allerdings die durch das marode Rechtemanagement verprellten, abgewanderten Kundenstämme letztendlich auch wieder als zahlende Kunden zurückgewinnen lassen, darf doch sehr beweifelt werden.


Es sollte vorsorglich schon heute mit einer langfristigen Vorratzsdatenspeicherung von Seiten der Plattformbetreiber gerechnet werden, die den Behörden im Falle akuten Handlungsbedarfs dann auch ohne weiteres zugänglich gemacht wird, weil die Betreiberplattformen sich selbst natürlich gegen eine mögliche Mitstörerhaftung absichern müssen.

(Stand August 2011.)


Meine Meinung
Die Indikation und Anwendungsbandbreite des
UrhG ist seit seiner damaligen Neufassung 2003 sowohl im Wandel der Technik,
nicht zuletzt aber auch durch eine große Anzahl missbrauchsinduzierter oder auch PR-basierter Klagen mittlerweile durch einem quasi unüberschaubaren Wust an verschiedenartigsten Auslegungen
und teilweise regional widersprüchlichen Urteilen zu einem juristischen
Sodom und Gomorra mutiert, bei dem der normale User hoffnungslos überfordert scheint.
Anstatt die Nutzer und Urheber endlich konsequent vor Abzocke, Betrug und Kriminalisierung zu schützen, entstanden stattdessen zahlreiche
formaljuristische Mikrobiotope, die sich zumindest aufgrund ihrer mangelnden Transparenz als großartige Basis fragwürdiger Geschäftsmodelle einiger, fragwürdiger Abzock-Anwälte mitsamt ihren Briefkastenkanzleien eignen, die mittels Abmahnwellen und oftmals angeblich im Auftrage von Verwertungsgesellschaften die Ängste des kleinen Mannes ausnutzen, um möglichst rasch und effektiv ohne großen Arbeitsaufwand klingende Kasse zu machen..
Zwar sind mittlerweile bereits einzelne Gerichte der Auffassung, dass es sich hier um eine Art von
kommerziellem Rechtsmissbrauch handelt,
da diese Ansichten aber bisher nur regionale Gültigkeit haben, ist eine bundeseinheitliche Regelung noch lange nicht in Sicht. Man kann hier nur hoffen, dass der Gesetzgeber selbst möglichst bald die Notbremse zieht und eine Reihe transparenter und vor allem auch für den Laien nachvollziehbarer Novellen einbaut, damit die aktuellen Umstände nicht weiter escalieren.

(Stand August 2011.)


Bitte beachten Sie:

Ich bin kein Jurist!
Alle Informationen auf dieser Seite wurden jedoch von mir sorgfältigst recherchiert, zusammengetragen,
textlich überarbeitet und sollten zumindest dem Sinn nach auch korrekt wiedergegeben sein.
Manche Informationen oder Auslegungen entsprechen meiner persönlichen Rechtsauffassung,
andere wiederum basieren zur Zeit noch lediglich auf (durchaus berechtigten) Vermutungen.
Sie können daher in einzelnen Punkten von der Auslegung durch einen Fachjuristen abweichen.
Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an eine Beratungstelle des zuständigen Amtsgerichtes
oder einen Fachanwalt für Urheberrecht und neue Medien.


Sie wollen mehr wissen?

Ich empfehle Ihnen unbedingt den Besuch folgender Seiten, in welchen diverse Fachjuristen, teilweise mittels lehrreicher Videos, in einer auch für den Laien sehr gut verständlichen Form zu den meisten der hier angesprochenen Themen kompetent Stellung nehmen. Ausserdem können Sie hier u.a. auch den Originalwortlaut und Novellen des Urheberrechtgesetzes sowie neuere Auslegungen mitsamt fachjuristischen Kommentaren nachlesen.

LINKS *
http://www.youtube.com

http://www.wbs-law.de

http://www.rechtzweinull.de

http://www.123recht.net/article

http://transpatent.com/gesetze/urhg.html

http://www.urheberrecht.org

http://www.urheberrecht.org/urhg

http://www.heise.de

http://www.abendblatt.de

http://www.von-der-forst-und-kollegen.de

http://www.gmx.net/

http://www.fabiankeil.de/raubkopie-vs-privatkopie.html

http://www.fabiankeil.de/urheberrecht-richtigstellung.html

* Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich weder für die fachliche
Kompetenz der Inhalte verlinkter Seiten noch für das Rechtsempfinden
der einzelnen Autoren Haftung übernehmen kann
und deren allgemeine oder spezielle Ansichten auch nicht unbedingt
identisch mit meiner eigenen Meinung sein müssen.

Die Bezugnahme auf meine Seite entbindet Sie nicht von Ihrer eigenen Sorgfaltspflicht
alle Informationen vor einer evtl. praktischen Nutzung nochmals auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Für etwaige Rechtsnachteile kann ich daher keine Haftung übernehmen.
Bitte beachten Sie auch mein
Impressum und den Disclaimer

 

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