Ärgernisse 1
(Stand 18.12.2002)
(Update 2019)
Vorwort
Vorab möchte ich betonen, dass ich
persönlich niemals die sich leider immer mehr etablierende
Praxis
von Städten und Gemeinden (Hier: Köln) befürwortet habe, einst
für jedermann kostenlose,
öffentlichen
Parkraum in gebürenpflichtige Stellplätze umzuwandeln.
Ich selbst habe noch eine Zeit miterlebt, in der
münzenschluckende Parkuhren
(zumeist nur im Stadtzentrum) die absolute Ausnahme waren.
Dies sollte angeblich durch eine Höchstparkdauer vor allen
Dingen "Fremdparker"
oder Besucher vom langzeitigen Blockieren des hier nur sehr
begrenzten Parkraumes abhalten.
Mit den Jahren und wachsendem Parkplatzbedarf wurde dann die
allgemeine kostenpflichtige
Bewirtschaftung als eine der lukrativsten Einnahmequelle der
Stadtkasse immer weiter ausgebaut.
Die bewirtschafteten Bereiche erstreckten sich bald auf praktisch
alle Veedel auch ausserhalb
des inneren Stadtkernes, und treffen damit nun leider auch die
unmittelbaren Anwohner.
Schließlich entstanden die ersten Anwohnerparkzonen, angeblich zum "Vorteil" der
Anwohner.
So sollten "Fremdparker" mittels Gebührenpflicht und Höchstparkdauer
davon abgehalten werden,
die für die dort wohnhaften Anwohner wichtigen Stellplätze rund
um die Uhr zu belegen.
Im Gegenzug mussten nun aber auch die Anwohner jedes Jahr
kostenpflichtige Anwohnerparkausweise
bzw. Ausnahmegenehmigungen beantragen, um die bisher kostenlosen
Plätze weiterhin ohne zusätzliche
Gebühren und ohne Höchstparkdauer nutzen zu können.
Alle abgestellten Fahrzeuge in Anwohnerzonen werden aber leider
mehr schlecht als recht kontrolliert.
Die Stadt hat bei weitem nicht genug Personal, um dies auch
flächendeckend und mehrmals
in kurzen Zeitintervallen zu realisieren. Meist gibt es also pro
Straße und Tag höchstens eine Kontrolle.
Wird z.B. am Morgen kontrolliert, kann man ziemlich sicher davon
ausgehen,
dass in diesem Bereich auch keine zweite Kontrolle
mehr an diesem Tag erfolgt.
Das spricht sich einerseits herum, andererseits kann jederman die
bereits verteilten Verwarnungen sehen.
In der übrigen Zeit blüht natürlich munter das
"Wildparken".
Besonders ärgerlich für Anwohner (mit Ausweis) ist es, dass so
oft schon ab den späten Nachmittagsstunden
kein freier Platz mehr verfügbar ist. Wer also erst nach 17:00
Uhr von der Arbeit oder Einkäufen
nach Hause kommt, hat oft das Nachsehen, weil zeitweise bis zu
(gefühlt mindestens) ein gutes Drittel
aller Plätze von "Fremdparkern ohne Ausweis oder Ticket
belegt ist.
Nach 23:00
Uhr dürfen diese dann
zeitlich begrenzte Parkscheinpflicht dort sogar auch die ganze
Nacht
über völlig legal in der Regel bis 9:00 Uhr am Morgen verweilen.
Viele Anwohner empfinden dies mit
vollem Recht als asozial und unfair!
Besonders dann, wenn Fahrzeuge selbst ungeachtet einer möglichen
Verwarnung
zuweilen über mehrere Tage und Wochen Plätze blockieren.
Das gilt für Anwohnerparkbereiche ebenso wie im seinerzeit noch
"freien Parkraum".
Seit ich diese Seite 2002
erstellt habe, hat sich viel verändert.
Die meisten der hier angebotenen Tipps und Lösungen gelten nach
wie vor.
Die Seite wurde aktuell überarbeitet.
Bitte beachten Sie auch laufende Aktualisierungen.
DER TECHNODOCTOR
(Stand: 12.09.2019)
Gegenmaßnahmen:
Was also kann man tun,
um diesen "netten" Mitmenschen
ein wenig ihre rücksichtslose Tour zu vermasseln?
Bitte beachten Sie! Nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2019) nimmt das Amt für öffentliche Ordnung, Bußgeldstelle (322/34), Gottfried-Hagen-Straße 46-48, 51105 Köln nur noch Anzeigen einer Verkehrsordnungswidrigkeit per interaktivem Online-Formular entgegen. Die bisherigen hier
vorgestellten Formblätter entfallen, da sie mittlerweile
|
Zu Beispiel 1:
Anhänger müssen eine
gültige TÜV Plakette besitzen und mindestens alle 14 Tage
einmal bewegt werden.
Der erste Ansatz wäre also eine genaue Beobachtung der
abgestellten Anhänger.
Stehen sie 15 Tage ununterbrochen immer noch am gleichen Platz oder haben eine abgelaufene TÜV-Plakette, empfielt sich die
Benachrichtigung der Verkehrsüberwachung mittels Anruf oder noch
besser eine schriftliche, private Anzeige
nach
Im Falle der Stadt Köln schickt oder faxt man das Formular ausgefüllt und unterschrieben an folgende Anschrift bzw. Faxnummer:
An den
Oberstadtdirektor
Amt für öffentliche Ordnung
-Bussgeldstelle-
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Fax: 221-21825*
*ACHTUNG! Für die dauerhafte Richtigkeit von Telefonnummern und Anschriften kann nicht garantiert werden. Bitte wenden Sie sich notfalls an die Auskunft 11833 oder das Callcenter der Stadt Köln: 0221-221-0 |
Nach wenigenTagen bestätigt die Bußgeldstelle schriftlich den Anzeigeneingang und leitet ihrerseits das Bußgeldverfahren gegen den Fahrzeughalter ein. Es soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass eine einzige Anzeige kaum den erwünschten Erfolg bringen wird. Nur regelmässig wiederholte Anzeigen über einen längeren Zeitraum haben wirklich Aussicht auf Erfolg, denn erst mit der Zeit werden die leider nur niedrig angestzten Bussgeldbescheide in Höhe von 20 EURO irgendwann jeder Firma auf Dauer zu teuer.
Besser sind zusätzliche Beschwerden bei der Verkehrsüberwachung, weil die dort tätigen Politätessen im Wiederholungsfall die Bußgelder auch staffeln können.
Hier sind also auf jeden Fall erst mal Geduld, Hartnäckigkeit und Ausdauer angesagt!
Ein Blankoformular können Sie hier als Worddokument downloaden: |
Formblatt 324/1-VG 019-X/85 |
Zu Beispiel 2:
Bei Fahrzeugen ohne Kennzeichen kann man zwar ebenfalls eine private Anzeige mittels Formblatt: Beispiel 2 stellen und zur Bussgeldstelle senden, diese wird aber ohnehin von dort an das Straßenverkehrsamt, das zuständige Ordnungsamt die Zulassungsstelle weitergeleitet.
Also sollte man sich besser gleich über die Zentrale der Stadt (Köln: 221-0) weiterverbinden lassen und direkt mit dem zuständigen Beamten reden. In der Regel wird dann innerhalb der nächsten Tage ein Aussendienstmitarbeiter das betreffende Fahrzeug besichtigen und einen roten Warnzettel auf dessen Seitenscheibe kleben, in welchem der Fahrzeughalter aufgefordert ist, das Fahrzeug binnen 1 Monat zu entfernen.
Anderenfalls wird kostenpflichtig abgeschleppt. Übrigens lässt sich der letzte Halter relativ leicht aus bestimmten Fahrzeugdaten wie Fahrgestellnummer etc. ermitteln und bekommt anschließend eine Rechnung zugeschickt.
Ein Blankoformular können Sie hier als Worddokument downloaden: |
Formblatt 324/1-VG 019-X/85 |
Zu Beispiel 3:
Da das Fahrzeug zwar entsiegelt ist, aber dennoch ein lesbares Kennzeichen besitzt (Welches ich in meinem Foto aus Datenschutzgründen lediglich unkenntlich gemacht habe) hat man hier recht gute Chancen über die private Anzeige mittels Formblatt: Beispiel 3. Manchmal empfielt es sich allerdings durchaus zweigleisig zu fahren und zusätzlich mit der zuständigen Behörde zu telefonieren. (Siehe Beispiel 2)
Ein Blankoformular können Sie hier als Worddokument downloaden: |
Formblatt 324/1-VG 019-X/85 |
Zu Beispiel 4:
Hier kann man nach aktueller Rechtslage nur dann etwas zu unternehmen, wenn es sich um ein Viertel mit Bewohnerparkvorrechten oder einen kostenpflichtigen, öffentlichen Parkplatz handelt.
Im Falle des Kölner
Stadtteiles Sülz war dies bis ca. 2018 noch nicht der Fall und
daher überhaupt nichts zu machen.
Es kann dann nur versucht werden, mittels eines im Rathaus
eingebrachten Bürgerbegehrens die genannten
Bewohnerparkvorrechte für das Viertel zu erlangen.
Firmenfahrzeuge würden nur dann einen Bewohnerparkausweis erhalten, wenn sie auch privat
genutzt werden und auf einen in diesem Viertel wohnhaften Halter
zugelassen sind.
Alle anderen Fahrzeuge wären dagegen werktags im Zeitraum
zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr (Manchmal auch bis 23 Uhr)
parkscheinpflichtig.
Das heißt, der Inhaber der Firmenfahrzeuge handelt bisher völlig legal, wenn auch in hohem Maße unfair seinen Nachbarn gegenüber.
Zu Beispiel 5:
Wie schon erwähnt, hat
der Besitzer einer solchen Einfahrt grundsätzlich Anspruch
auf jeweils 1
Meter
Freiraum rechts
und links
von der befahrbaren Fläche.
Er kann auf Antrag bei der Stadtverwaltung eine kostenpflichtige
Genehmigung erwirken,
dort Puller oder auch Blumenkübel aufzustellen, um sich dieses
Recht zu sichern.
Die Blumenkübel
dürfen aber bestimmte Maße weder unter- noch überschreiten
und definitiv nicht
weiter als 1 Meter
rechts und links aus der Einfahrt
in den öffentlichen Parkraum ragen. Dies wird dann nur einmalig
überprüft.
Im Zweifelsfalle sollte man sich also besser gleich an die
zuständige Behörde
wenden und die Vorschriftsmäßigkeit aufgestellter Kübel oder
Puller prüfen lassen.
Stellt sich dann nämlich ein erwiesener Verstoß gegen die
Vorschriften heraus, wird der Besitzer von amtlicher Seite zur
Unterlassung bzw.Wiederherstellung der korrekten Aufstellung
aufgefordert und bei Nichtbefolgung mit einem recht saftigen
Bußgeld belegt.
Zuständig sind
spezielle Dienststellen der jeweiligen Bezirksordnungsämter.
Im vorliegenden Fall (Sülz/Klettenberg) wäre dies z.B. das
Bezirksordnungsamt
Lindenthal
Stolbergerstraße 2
50933 Köln
Tel.: 0221-5484-202*
*ACHTUNG! Für die dauerhafte Richtigkeit von Telefonnummern und Anschriften kann nicht garantiert werden. Bitte wenden Sie sich notfalls an die Auskunft 11833 oder das Callcenter der Stadt Köln: 0221-221-0 |
Zu Beispiel 6:
Hier hilft eine schriftliche, private Anzeige, die seit einiger Zeit nur noch Online möglich ist.
Zu Beispiel 7:
Auch hier kann die private Online -Anzeige
natürlich helfen, zusätzlich empfiehlt sich hier jedoch eine direkte Kontaktaufnahme per E-Mail oder auch telefonisch mit der
zuständigen Behörde:
Telefon:
|
*ACHTUNG! Für die dauerhafte Richtigkeit von Telefonnummern und Anschriften kann nicht garantiert werden. Bitte wenden Sie sich notfalls an die Auskunft 11833 oder das Callcenter der Stadt Köln: 0221-221-0 |
Weiter
Infos dazu finden Sie ausserdem auf dieser Webseite:
https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/handwerkerparken-dauergenehmigung-koeln-1
(Stand: 12.09.2019)