Kommentar zur
Datenschutzerklärung
nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). und Telemediengesetz
(TMG)
mit Anpassung nach Datenschutzgrundverordnung
/Mai 2018 (DSGVO)
sowie der zukünftigen ePrivacy-Verordnung
(ePVO)
Zuletzt aktualisiert am 6.Juli
2019
Liebe Besucher
meiner Seiten!
Ständig neue Ergänzungen, schwer nachvollziehbare Auslegungen
und meist nur für Fachjuristen erkennbare Fußangeln machen es
seit Mai 2018 zumindest für Nichtjuristen immer schwieriger, mit
ihrer privaten Homepage auf dem jeweils aktuellsten Stand der
DSGVO zu bleiben.
Während sich kommerzielle Webauftritte in der Regel
kostenpflichtige professionelle Hilfe leisten können,
stehen diese Mittel den Betreibern privater, nichtkommerzieller
Homepages schon aus rein finanziellen Gründen nicht zur
Verfügung.
Sie sind hier fast ausschließlich auf Eigeninitiative und
kostenlose Beratungsangebote angewiesen,
um überhaupt noch eine halbwegs DSVGO-konforme
Datenschutzerklärung abgeben zu können.
Das Fazit:
Immer mehr wertvolle private HPs verschwanden seitdem aus dem
Netz, nur weil die Angst vor möglichen
(berechtigten und unberechtigten) Abmahnungen sowie der nun
erforderliche zusätzliche finanzielle und zeitliche Aufwand die
Lust
auf das Erstellen und Pflegen kostenloser privater Webangebote
allmählich verfliegen lässt.... :-(((
Aber vielleicht liegt ja möglicherweise genau dieser
unvermeidbare Kollateralschaden sogar in der Absicht der
verantwortlichen
EU-Gremien, etwa um den Pool der noch verfügbaren freien
Internetadressen wieder ein wenig zu bereichern???
Die Tage der privaten Webauftritte sind möglicherweise daher
schon bald gezählt....
Es sei denn, möglichst viele private Webautoren stellen sich
solange wie irgend möglich auch dieser neuen Herausforderung!
Ich
möchte an dieser Stelle daher zunächst einige Tipps für das
Erstellen einer eigenen Datenschutzerklärung geben:
Hier sollte man aber unbedingt fachjuristische Hilfe in Betracht
ziehen!
Professionelle Abmahnkanzleien haben in letzter Zeit nämlich
grenzwertige bis sogar (meiner Ansicht nach) illegale
Geschäftsmodelle entwickelt,
um juristische Fallstricke und Ungenauigkeiten in der DSGVO für
ihre eigenen Zwecke gewinnbringend auszunutzen.
Dies sind auch für private, nichtkommerzielle Webseiten durchaus
ernstzunehmende Gefahren,
deren rechtssichere Eindämmung oft schlicht an der zumindest
für juristische Laien chronisch mangelhaften
Transparenz der DSGVO scheitert.
Auf jeden Fall ist es ohne enormen Arbeits- und Zeitaufwand kaum
möglich, immer auf dem aktuellsten Stand gesetzeskonform zu
bleiben.
Da das den persönlichen Rahmen vieler privater Seitenanbieter
sprengt, muss sich letztendlich jeder Betreiber einer Webseite
also der grundsätzlichen Entscheidung stellen, wieviel der ihm
bisher zur Verfügung stehenden Zeit noch in sinnvolle
Aktualisierungen
seiner Webinhalte investiert werden können, ohne die notwendige
permanente Aktualisierung der jeweils gültigen DSGVO zu
vernachlässigen.
Der Preis für ständige, penible DSGVO-Konformität ist
insbesondere für private Betreiber kostenloser,
nichtkommerzieller Webangebote extrem hoch:
Der zusätzliche Aufwand an juristischen Spitzfindigkeiten geht
nämlich nicht nur auf Kosten der Qualität und Aktualität
angebotener Inhalte,
sondern schlägt etwa bei Inanspruchnahme kostenpflichtiger professioneller
Hilfe, sehr wohl auch gehörig auf den Geldbeutel.
Andererseits könnte man natürlich durch ein solch
professionelles "Rundum-Sorglos-Paket" zumindest wieder
ruhiger schlafen
und sich ansonsten wieder mehr auf die eigenen Webinhalte
konzentrieren.
Diese Entscheidung muss natürlich jeder selbst treffen.
Eine gute Hilfe bei der Erstellung und Aktualisierung der
Erklärung zur DSGVO
bietet u.a. folgende Seite der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE |
Rechtsanwälte in Zusammenarbeit mit der
DGD | Deutsche Gesellschaft für Datenschutz GmbH sowie der RC
GmbH,
in Form eines kostenlosen Datenschutzerklärungs-Generators an:
Ich persönlich habe mich trotz alleiniger Nutzung dieses
Generators dennoch ganz klar für die Priorität
meiner Inhalte entschieden!
Denn selbst bei noch so großer Sorgfalt im Umgang mit der DSGVO
einschließlich professioneller Vorlagen bleibt stets ein
individuelles Restrisiko,
welches alleine nur durch einen automatisch generierten
statischen Text nicht weiter gemindert werden kann.
Die mittlerweile angelaufene Abmahnungsmaschinerie ist ein neues
lukratives Geschäftsmodell!
Nutznießer sind vor allem einige "Schwarze Schafe"
unter den Juristen sowie sog. "Vereine",
wie z.B. die erst am 06.03.2019 gegründete IGD
Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. ,
die sich offensichtlich bereits recht erfolgreich auf solche
Abmahnungen spezialisiert zu haben scheint..
So wird lt. Kanzlei SOLMECKE
einigen Mandanten per Abmahnung etwa vorgeworfen:
Zit.Anfang : "... Webseite ohne SSL-Verschlüsselung
betrieben zu haben,
so dass ein sicherer Transfer von Daten der Verbraucher nicht
gewährleistet sei...." Zit.Ende.
Meine Webseiten werden aus gutem Grunde nach wie vor wahlweise mit
und ohne SSL-Verschlüsselung angeboten.
Sie können dies aber selbst völlig beliebig über das
Hauptmenü im linken Teil meiner Startseite festlegen.
Dadurch werden u.a. dann auch globale Webangebote erreichbar, die
selbst (bisher noch) keine SSL-Verschlüsselung anbieten.
Im SSL-Modus meiner Seiten sind diese
Links dann natürlich nicht mehr vorhanden.
Ohne SSL-Verschlüsselung könnte es aber nun lt. DSGVO (je nach
Auslegung) zumindest rein formaljuristisch
durchaus schon gefährlich sein, auf diese auch nur passiv zu
verlinken!
Ich empfinde diesen Zustand (bei allem sicherheitsrelevantem
Nutzen der DSGVO) bereits als eine erhebliche,
wenn auch indirekte Zensur, da
durch derartige Beschneidungen in der Verlinkung die globale
Erreichbarkeit
ansonsten frei zugänglicher Seiten ohne SSL mit Hilfe
möglicherweise für den Verlinker zu erwartenden
(angstbasierten) Abmahnungen nur wegen Lappalien wie
"fehlender SSL-Verschlüsselung"
doch in der Tat recht effizient unterbunden wird.
Damit wird meiner Ansicht nach also sowohl die persönliche
Informationszugangsfreiheit der Seitenbesucher
als auch die allgemeine Pressefreiheit der Webautoren empfindlich
tangiert.
Jeder sollte doch selbst entscheiden können, ob er eine
verschlüsselte oder eine unverschlüsselte Seite besucht!
Verstehen Sie
mich hier bitte nicht falsch!
Die
DSVGO ist absolut wichtig und notwendig!
Natürlich macht sie insbesondere bei kommerziellen Webangeboten
auch durchaus Sinn.
Aber sie war und ist vor allem als Schutzinstrumentarium für
die Daten der Nutzer gedacht
und darf keinesfalls irgendwelche informationellen Grundrechte
einschränken.
Insbesondere aber muss sicher ausgeschlossen werden, daß sie zur
(pseudo-) juristischen Untermauerung
illegaler kostenpflichtiger Abmahnpraktiken durch suspekte
Personenkreise missbraucht werden kann!
Wie
soll es dann in Zukunft weitergehen?
Nach der 2018 beschlossenen Anwendbarkeit der
DSGVO soll etwa ab Mitte/Ende 2019 eine endgültige Fassung der sog. "ePrivacy-Verordnung"
als weitere Verschärfung des Datenschutzes vorliegen. Allerdings
soll diese erst ab 2022 Anwendbarkeit erlangen.
Damit soll vor allem die Achtung des Privatlebens und der Schutz
personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation
EU-weit strenger geregelt werden.
Insbesondere betrifft dies den Umgang mit Cookies,
Datensicherheit bei elektronischen Kommunikationsdiensten sowie
Telefonmarketing
(z.B. bezüglich ungebetener Werbeanrufe oder Umfragen)
Näheres dazu erfahren
Sie u.a. hier:
https://www.datenschutzexperte.de/blog/datenschutz-und-eu-dsgvo/eprivacy-stand-heute/
Aber
denken wir positiv, solange das noch irgend möglich ist!
In diesem Sinne wünsche ich allen Besuchern meiner Seiten viel
Spass und Nutzen mit deren Inhalten.
DER
TECHNODOCTOR