Blitzen und Pusten 2


Im folgenden Beitrag sind Auszüge von Pressestimmen und Internetveröffentlichungen verschiedener Autoren zusammengetragen.
Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Quellenangaben
des Originaltextes und die weiterführenden Links.


2. Die Puster......

Ein ganz besonderes Problem stellen alkoholisierte Verkehrsteilnehmer dar,
da sie grundsätzlich in
Wahrnehmung und Reaktion eingeschränkt sind
und statistisch extrem viele Unfälle mit dramatischem Verlauf
und oft tödlichem Ausgang verursachen.
Dabei ist es eigentlich egal, ob man nun alkoholisiert ein KFZ fährt
oder
"nur" Radfahrer oder Fußgänger ist.
Jeder Verkehrsteilnehmer wird ab einem gewissen Alkoholspiegel
zu einer Gefahr für sich und Andere.

Wirkung von Alkohol
auf die Fahreigenschaften

Bis 0,3 ‰ Leichte Verminderung der Sehleistung,
Fehleinschätzung von Entfernungen,
Schlechtere Wahrnehmung von beweglichen Lichtquellen,
Bei Auffälligkeiten im Straßenverkehr oder
bei einem Verkehrsunfall wird ab 0,3 ‰
von einer Alkoholbeeinflussung ausgegangen,
Bis 0,5 ‰ Anstieg der Reaktionszeit
Fehleinschätzung von Geschwindigkeiten,
Das Erreichen oder Überschreiten der 0,5 ‰ Grenze
wird mit einer Geldstrafe und einer Eintragung
in die Verkehrssünderkartei geahndet
Bis 0,8 ‰ Verminderung der Sehleistung um ca. 15 %,
Deutliche Verlängerung der Reaktionsszeit,
Abnahme des Hörvermögens,
Bis 1,1 ‰ Verminderung der Sehleistung um 25%,
Verlängerung der Reaktionszeit um rund die Hälfte,
Beginn der absoluten Fahruntüchtigkeit,
Spürbare Gleichgewichtsstörungen,
Sprachstörungen,
Räumliches Sehvermögen sehr stark eingeschränkt,
Bis 4,0 ‰ Schwere Alkoholvergiftung,
Gedächtnisverlust,
Lähmungen,
Atemstillstand möglich.

Da macht es durchaus Sinn, zumindest für die Fahrer von KFZs und Fahrrädern
realistische Promillebegrenzungen festzulegen, da die Wahrscheinlichkeit
eines Unfalles als Folge von
Kontrollverlust, Wahrnehmungseinschränkung
und verminderter Reaktionsgeschwindigkeit mit jeder Erhöhung
des möglichen Tempos der Fortbewegung exponentiell ansteigen.

Folgende Grenzwerte
sind zur Zeit aktuell:
Stand 04.2003
(Angaben ohne Gewähr)
Land Promille (‰)
Schweiz 0,8
Luxemburg 0,8
Italien 0,8
Irland 0,8
Großbritanien 0,8
Türkei 0,5
Spanien 0,5
Slowenien 0,5
Portugal 0,5
Österreich 0,5
Niederlande 0,5
Kroatien 0,5
Jugoslawien 0,5
Griechenland 0,5
Frankreich 0,5
Finnland 0,5
Mazedonien 0,5
Deutschland 0,5
Dänemark 0,5
Belgien 0,5
Schweden 0,2
Polen 0,2
Ungarn 0,0
Tschechische Republik 0,0
Slowakei 0,0
Rumänien 0,0
 
Eine wirklich verlässliche Kontrolle
des Promillespiegels ist leider jedoch
nicht ganz so einfach, wie Polizei
und Staatsanwaltschaft das gerne hätten.

Man geht nämlich grob davon aus, dass im Blut
etwa die
2000 fache Menge
des Atemalkohols enthalten ist.


Der tatsächliche Zusammenhang zwischen
Atemalkoholgehalt
und
Promillespiegel im Blut eines Menschen aber ist noch
von vielen Zusatzfaktoren wie Körpertemperatur,
vergangene Zeit nach dem Trinken,
Blutvolumen usw. abhängig und daher nicht so
eindeutig und verlässlich definierbar, als dass
er vor Gericht als zuverlässiges Kriterium
uneingeschränkt brauchbar wäre.
Dazu kommen noch systembedingte Messfehler,
so dass man sich selbst mit einem Abschlag
von
min.20% des Messwertes zugunsten
des Angeklagten
immer noch in einem juristischen
und messtechnischen
Graubereich bewegen dürfte.
Daher
definiert der Gesetzgeber einfach einen eigenen,

Atem-Alkohol-Grenzwert:
0,25mg (Alkohol)/Liter (Atem-Luft) = 0,5 ‰ (Blutalkohol)

Dieser scheint mir allerdings wohl eher juristisch
als
wissenschaftlich fundiert zu sein.


Deshalb sollten Sie bei ungünstigem Ausgang
eines der nachfolgenden Messverfahren
grundsätzlich
auf einer
konventionellen Blutprobe bestehen,
auch wenn diese zweifellos mit ziemlichen
Unannehmlichkeiten verbunden ist.


1. Zur groben Überprüfung des Atemalkohols
(Aber keineswegs der Fahrtüchtigkeit!!!)
eignen sich Selbsttests wie
Alcotest von Dräger,
der in Supermärkten, Apotheken und manchen
Tankstellen erhältlich ist.
Das Röhrchen wird einfach aufgebrochen und dann Atemluft durchgeblasen.
Die Anzeige erfolgt nur qualitativ durch Verfärbung des Röhrcheninhaltes
ohne eine genauere Aussage über den Atemalkoholgehalt zu liefern.
Im Prinzip kann man damit nur beweisen, dass überhaupt Alkohol getrunken wurde
und das dürfte man selbst ja ohnehin bereits wissen.

2. Schon vor gut 30 Jahren wurde in den USA dieses chemische Prinzip
als Vorprobe eingesetzt und in einer genaueren Version mit Tüte
und geeichten Triggerwerten noch bis vor kurzem auch noch
von der deutschen Polizei verwendet.
Mittlerweile bevorzugt man aber
elektronische Halbleitersensoren
und
absorptionsphotometrische Verfahren im Infrarotbereich.
Das Bild zeigt ein typisches Mess-Set von Dräger

3. Elektronische Halbleitersensoren wie geheizte und ungeheizte
Gas-Sonden
mit und ohne chemischem Filter finden in kleinen,
analogen oder prozessorgesteuerten digitalen Handgeräten
mit mehr oder weniger genauem Anzeigedisplay Verwendung.
Sie liegen in einem Preisrahmen zwischen 50 € und 3000 €
und zeigen entweder durch eine direkte, analoge Eichung
oder mittels einer internen, digitalen Umrechnungsfunktion
den aufgrund der Atemalkoholmessung
ermittelten
Blutalkoholspiegel direkt in an.
Die aufwendigeren Geräte dieser Klasse ( Z.B.Dräger 7410+7410)
sind nach einer kurzen Aufheizzeit des Sensors messbereit
und signalisieren diese Bereitschaft mit einer Leuchtdiode.
Dann bläst man langsam
solange Atemluft in den Einlassstutzen
an der Oberseite des Gerätes, bis dieses ein optisches
oder akustisches
Signal abgibt,
und kurze Zeit später dann im Display den aktuellen Messwert anzeigt.

Dabei wurde speziell in der Version 4710 der sonst übliche
Halbleitersensor durch eine optische Messzelle ersetzt
und kann aufgrund einer Infrarotabsorptionsmessung nun tatsächlich
den
Atemalkoholgehalt recht präzise bestimmen.

Da aber nach wie vor der Blutalkoholgehalt nachträglich
errechnet werden muß, ist das Gerät in dieser Hinsicht nicht eichfähig,
und daher auch weiterhin
nur als Vorprobe zugelassen.


3. Noch etwas genauer arbeitet das Dräger 7110 Evidential,
welches gleich im Aktentaschenformat mit Tastatur und optionalem Drucker
erhältlich ist und
beide Messverfahren getrennt, mit zwei
voneinander unabhängigen Atemproben anwendet.
Dadurch werden bestimmte Fehlerquellen der Einzelverfahren
und gezielte Manipulationen durch bestimmte Atemtechniken
auf ein Minimum reduziert.
Nur wenn beide Einzelwerte übereinstimmen, wird der errechnete
Blutalkoholspiegel in
angezeigt und das Messprotokoll
auf Wunsch gleich ausgedruckt.
Auch hier gilt aber:
Errechnete Werte sind keine gemessenen Werte!
Daher kann auch dieses Gerät nur als Vorprobe eingesetzt werden.

Am Ende aller Weisheiten bleibt dann
also doch nur die Blutanalyse übrig!

Aber auch diese ist zuweilen alles andere als verlässlich,
wie Sie gleich sehen werden....

3. Blutalkoholbestimmung
Alles beginnt zunächst einmal mit einer venösen Blutabnahme
durch einen Arzt und in Anwesenheit von Zeugen.
Entnahmezeit, Ort und Daten des Patienten werden genau
dokumentiert und die Probe zur Analyse ins Labor geschickt.

Man unterscheidet verschiedene Analyseverfahren....


A. Die älteren Verfahren (Widmark und Vidic)
beruhen auf klassischen chemischen Reaktionen,
wobei die Farbumschläge von Redoxreaktionen des Alkohols
mit farbigen
Chrom- oder Vanadiumsalzen titrimetrisch
oder photometrisch erfasst und zur direkten Berechnung
des Blutalkoholspiegels benutzt werden kann.


B. Eine modernere Variante mit ADH (=Alkohol -De- Hydrogenase)
nach
Leithoff (1933) benutzt statt
anorganischer Redoxgleichgewichte eine
enzymatische Reaktion
mit
NAD (=Nicotinamid-Adenin-Dinucleotid),
bei welcher der Alkoholabbau in der menschlichen Leber nachgeahmt wird.
das entstehende NADH kann photometrisch erfasst werden und
ist äquivalent zur abgebauten Alkoholmenge im Testblut.
Ein Vorteil des Verfahrens liegt unter anderem in der Möglichkeit
der Automatisierung (Autoanalyser) und garantiert damit
gleichbleibende Messgenauigkeiten.
Zudem dauert jede Einzelmessung nur 1 Minute,
so daß auch Serien- und Verlaufsmessungen kein Problem sind.


C. Parallel dazu wird etwa seit 1962 auch die Dampfraum-Gaschromatografie
(
DGC) als rein physikalische Methode eingesetzt. Dabei macht man sich das Prinzip
der fraktionierten Trennung von Gasgemischen auf einem in eine Röhre eingebetteten Trägermaterial
zunutze, wobei jede Gas-Fraktion eine ganz stoffspezifische Retentionszeit aufweist,
in welcher sie in der Säule verbleibt, bzw diese durchquert hat.
Das zu untersuchende Stoffgemisch wird mittels einer Spritze in einen hermetisch
dichten Verdampfer gespritzt und von einem durchströmenden Inertgas
(Argon oder Stickstoff) kontinuierlich durch die Säule transportiert.
Entsprechend den bereits genannten spezifischen Retentionszeiten
benötigt jede Fraktion eine ganz charakteristische Zeit
bis zum Ausgang der Säule, an welchem dann ein spezieller,
unpolarer Gasdetektor jede dort austretende
organische Verbindung in einer Wasserstoffflamme verbrennt
und die dabei erzeugten Ionen die elektrische Leitfähigkeit
in der Sensorkammer erhöhen. Dies wird als Strom-Retentions-Zeitdiagramm
registriert und ermöglicht durch Vermessung und Vergleich
der geschriebenen Peaks mit mitlaufenden Eichsubstanzen
eine genaue Quantitative und Qualitative Analyse der verdampften Probe.
Dabei identifiziert die Lage der Peaks auf der Zeitlinie (horizontal)
die Substanz selbst, und die Fläche unter der Kurve ist ein Maß
für deren anteilmäßige Menge in der Gesamtprobe.

Das fertige Gaschromatogramm enthält also Art und Menge aller in der Probe enthaltenen,
flüchtigen organischen Substanzen. Dabei ist mittels einer Datenbank
durch die spezifische Verteilung bestimmter Fruchtäther und ätherischer Fuselöle
sogar eine Zuordnung der Profile zu den getrunkenen Mengen
bestimmter alkoholischer Getränken möglich.

Während im Krankenhaus für rein medizinische Zwecke meist eine einzige Analyse
nach nur
einem der genannten Verfahren ( z.B. ADH) ausreicht, ist für Gerichtsmediziner
die Anwendung mindestens
zweier Verfahren (meist ADH+DGC)
unter jeweiliger
Doppelbestimmung strengstens vorgeschrieben.
Die Analysen werden von verschiedenen Personen getrennt
und in verschiedenen Räumen durchgeführt und dürfen in den Mittelwerten
der Einzelbestimmungen nicht mehr als 10 % voneinander abweichen.
Damit werden Bestimmungsfehler oder fehlerhafte Eichlösungen weitgehend ausgeschlossen.


Aber selbst die mit großer Genauigkeit
und Sorfalt durchgeführte gerichtsmedizinische
Blutanalyse hat einen gewaltigen Haken:

Die Bestimmung selbst mag noch so ausgetüftelt und penibel genau sein.
Ihre Grenze findet sie
stets in der individuellen physiologischen und anatomischen
Situation des Betroffenen.
Alle diese Verfahren bestimmen nämlich nur den
relativen Akoholgehalt
im abgenommenen Blut und sagen
nichts aus über die absolute Alkoholmenge,
die
wirklich durch die Adern des Probanden zirkuliert.

Das Blutvolumen eines Menschen ist nämlich konstitutions- und geschlechtsabhängig mit etwa

5,5 Liter für einen etwa 70kG schweren Mann angesetzt.

Dieser Wert beruht auf radiologisch gewonnenen statistischen Erkenntnissen
von Versuchspersonen, die natürlich
in Bezug auf die zu testenden Probanden
in keiner Weise als repräsentativ zu betrachten sind.


Er setzt sich zusammen aus dem radiologisch ermittelten Plasmavolumen
(ca. 3000 ml, also 4-5% des Körpergewichtes) und dem aktuellen HKT.
(HKT.=Hämatokrit= Prozentueller Anteil der Erythrozyten am Gesamtblutvolumen in Vol%).

Nach der einfachen Formel: Blutvolumen =Plasmavolumen X 100/100-HKT
errechnet sich so ein Wert von 3000 X 100/100-45= 5455 ml,
wenn der HKT mit normalen
45 % bestimmt wurde.

Schon alleine die Normbereiche des HKT schwanken erheblich:

Männer 43,2-49,2 Vol%
Frauen 35,8-45,4 Vol%

Die pathologische Bandbreite ist jedoch noch größer.


Bestimmte Erkrankungen mit vermindertem Blutvolumen, Fieber, Infekte, Hormonstörungen,
Menstruation, Niereninsuffizienz, systemische Ödeme, pathologischer HKT,
sowie die Einnahme von Abführmitteln, Kortison, Hormonen, und Diuretika (Harntreibende Mittel)
können das Blutvolumen durch Wasserentzug und Eindickung derart vermindern,
dass alle Berechnungen des Promillespiegels deutlich zu hoch liegen müssen,
falls man ein normales Durchschnitts-Blutvolumen als Berechnungsgrundlage verwendet.

Deutlich erhöhte Promillespiegel in der Blutprobe können
unter diesen Umständen demnach also auch schon
bei vergleichsweise
geringfügigem Alkoholgenuß auftreten,
und bei einer spontanen Alkoholkontrolle durchaus zum Entzug
der Fahrerlaubnis führen, obwohl der Betroffene
in Unkenntnis seiner besonderen
physiologischen Situation zur Zeit des Alkoholgenusses
dies
weder vorsätzlich in Kauf genommen, noch irgendeine reelle Chance
zur
bewußten Vermeidung einer Überschreitung der Grenzwerte hatte.

Nur wenn ihm Kenntnis dieser Zusammenhänge nachzuweisen wäre, kann man
also auch von einem
vorsätzlichem oder grob fahrlässigen,
und damit
schuldhaftem Handeln ausgehen.

Dieser Nachweis dürfte aber allenfalls bei Wiederholungstätern
eine reelle Aussicht auf Erfolg haben.

 


Weitere Links zum Thema:

http://www.autobahnpolizei.de


http://www.alkohol-lexikon.de/fr_index.html?alex_d.html


http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/00/4-507-00.php3


http://userpage.fu-berlin.de/~schmidtg/aak_lit.html
( kritische Literatur)


Meine Meinung:

Keine der aufgeführten Methoden ist wirklich uneingeschränkt zuverlässig!
Atemalkoholanalysen sagen selbst in ihrer genauesten Version nichts
Verbindliches über den
Blutalkoholgehalt aus, und die Blutanalyse
selber schwankt aufgrund unerfasster physiologischer Parameter
ebenfalls in einem meiner Meinung nach unakzeptablen Rahmen.

Abhilfe würde nur ein aufwendiger Generalcheck aller Vitalparameter
der Probanden mit
großem Blutbild,Blutgasanalyse,
komplettem
Laborstatus von Blut und Urin
sowie ein
Screening auf Medikamente und Drogen in zeitgleicher Durchführung
mit der Blutentnahme und
standardmäßiger Analyse
ausschließlich in der Gerichtsmedizin schaffen.

Dieser Aufwand ist gewaltig und sehr teuer!
Er geht nur im Erfolgsfalle zu Lasten des Verkehrssünders.
Um Kosten zu sparen, sind daher Polizeibeamte mittels interner
Dienstvorschriften unter anderem dazu angehalten,
schon beim geringsten Verdacht (Alkoholgeruch etc.)
eine Atemalkoholanalyse mittels Pusteröhrchen oder den
vorgestellten Geräten durchzuführen und bei
positiven Ergebnis
der
Atemalkoholbestimmung von den Betroffenen möglichst
genaue Angaben über Menge und Art des Alkoholkonsums
zu erhalten. Wenn die gemessenen Promillewerte vom Fahrer
nämlich
freiwillig akzeptiert werden um eine Blutuntersuchung zu umgehen,
wird der Verstoß
offen zugegeben und kann rechtswirksam
ohne weitere Beweisführung geahndet werden.
Dass man dabei im Allgemeinen sehr schlecht wegkommen
kann, brauche ich nicht extra zu betonen.


Mein Rat:

1. Stimmen Sie einer Atemalkoholbestimmung mittels
elektronischer Messung zunächst grundsätzlich zu!
Eine Verwendung von
Drägerröhrchen durch die Polizei sollten
sie dagegen jedoch als nicht mehr zugelassen
ablehnen.

2. Falls dann der errechnete Blutalkoholwert
deutlich
über 0,5 liegen sollte,
auf einer regulären
Blutabnahme in einem Krankenhaus bestehen!
Eine Entnahme durch den Polizeiarzt auf einer Polizeidienststelle
ohne neutrale Zeugen wie Ärzten oder Krankenhauspersonal
sollten Sie
grundsätzlich verweigern.

3. Erklären Sie sich niemals mit einem errechneten oder
geschätzten Wert einverstanden, insbesondere dann nicht,
wenn Sie der Meinung sind, viel weniger Alkohol getrunken zu haben.

4. Falls Ihr Alkoholkonsum schon mehr als 2 Stunden zurückliegt,
sollten Sie die
Blutentnahme solange wie möglich herauszögern,
um den vorhandenen Promillespiegel eventl. wieder etwas abzubauen.
In späteren Gerichtsverfahren kommt es oft auf 4 Stellen hinter dem Komma an.

5. Wenn Sie irgendwie können, gehen Sie vor der Entnahme auf eine Toilette,
erbrechen Sie sich (Finger in den Hals) und trinken Sie danach viel Wasser.
Durch Entleerung des Magens wird möglicher Alkoholnachschub
ins Blut gestoppt und reichliche Aufnahme von Flüssigkeit bewirkt kurzfristig
ein erhöhtes Blutvolumen, wodurch der Promillewert günstiger ausfallen könnte.

6. Kein Kaffe oder koffeinhaltige Getränke!
Diese wirken harntreibend und
erhöhen durch Reduzierung
des Blutvolumens die
Promillewerte in der Blutprobe.

7. Falls Sie harntreibende Mittel einnehmen, zum Beispiel bei zu
hohem Blutdruck oder Nierenerkrankungen, sollten Sie dies
nicht
der Polizei auf die Nase binden, sondern es erst mittels Anwalt und
ärztlichem Attest im Rahmen einer offiziellen Stellungnahme
nachträglich einbringen.

8. Das gleiche gilt auch bei Vorliegen chronischer oder akuter Erkrankungen.
Diese
nicht dem Entnahmearzt mitteilen, sondern direkt im Anschluß an
die eigentliche Blutentnahme nochmals in ein
anderes Krankenhaus
oder die
Praxis eines niedergelassenen Arztes fahren,
und
dort eine weitere Blutprobe entnehmen lassen.
Diese als Grundlage für ein
Gutachten verwenden,
in welchem nun auch vorliegende
Erkrankungen chronischer
oder akuter Art wie
Rheuma, Erkältungen, Herz-Kreislaufprobleme,
Niereninsuffizienz usw. mitsamt allen zum Zeitpunkt
der Entnahme eingenommenen
Medikamenten aufgeführt sind.
Als Beweis sollte
im Krankenhaus ihrer Wahl mindestens
eine weitere Blutprobe
hinterlegt werden.


Weitere Links zum Thema:

http://www.123recht.net/forum_forum.asp?forum_id=21&ccheck=1

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_forum.asp?forum_id=5&ccheck=1

http://www.bussgeldkataloge.de

http://www.autobahnpolizei.de

Bussgeldkatalog

Mein bester Tipp aber ist und bleibt folgender:

Bitte fahren Sie einfach nur angemessen
und
völlig nüchtern, dann kommen Sie auch gesund
und ohne Ärger an Ihrem Ziel an!

 

 

 

DER TECHNODOCTOR


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